§ 2090 BGB – Verhältnismäßige Kürzung der Bruchteile

November 16, 2025

§ 2090 BGB – Verhältnismäßige Kürzung der Bruchteile

§ 2090 BGB regelt, was passiert, wenn jemand in seinem Testament mehrere Erben auf bestimmte Bruchteile (also Anteile) seines Nachlasses einsetzt, die zusammen mehr als 100 % ergeben. Das Gesetz sorgt dafür, dass die Anteile aller Erben so gekürzt werden, dass sie zusammen genau den gesamten Nachlass ergeben. Das Ziel ist, dass der Nachlass vollständig und gerecht verteilt wird, auch wenn der Erblasser sich bei der Aufteilung verrechnet hat oder versehentlich zu viele Anteile vergeben wurden 

Voraussetzungen des § 2090 BGB

Damit § 2090 BGB greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Mehrere Erben sind eingesetzt: Es müssen mindestens zwei Personen als Erben im Testament benannt sein, und zwar ausdrücklich als Erben, nicht nur als Vermächtnisnehmer oder Begünstigte einzelner Gegenstände 

2. Jeder Erbe ist auf einen Bruchteil eingesetzt: Das Testament muss für jeden eingesetzten Erben einen bestimmten Anteil (z.B. 1/2, 1/4, 1/5 usw.) am Nachlass festlegen. Es reicht nicht, wenn nur einige Erben einen Bruchteil erhalten und andere nicht; § 2090 BGB gilt nur, wenn für alle eingesetzten Erben Bruchteile bestimmt sind 

3. Die Summe der Bruchteile übersteigt das Ganze: Die im Testament festgelegten Bruchteile ergeben zusammengerechnet mehr als 1 (also mehr als 100 % des Nachlasses). Beispiel: Der Erblasser setzt A zu 2/3, B zu 1/4 und C zu 1/5 als Erben ein. Rechnet man diese Bruchteile zusammen, ergibt das 2/3 + 1/4 + 1/5 = 67/60, also mehr als 1 

4. Kein entgegenstehender Wille des Erblassers: § 2090 BGB gilt nur, wenn sich aus dem Testament nicht ergibt, dass der Erblasser eine andere Regelung wollte. Hat der Erblasser zum Beispiel ausdrücklich bestimmt, dass ein bestimmter Erbe seinen Anteil in voller Höhe erhalten soll, kann die Kürzung auf die übrigen Erben beschränkt werden 

Was passiert, wenn diese Voraussetzungen vorliegen?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet § 2090 BGB an, dass die Bruchteile aller eingesetzten Erben verhältnismäßig gekürzt werden, sodass sie zusammen genau 1 (also 100 % des Nachlasses) ergeben. Das bedeutet: Jeder Erbe bekommt einen kleineren Anteil, als im Testament ursprünglich vorgesehen war, aber die Kürzung erfolgt im Verhältnis der ursprünglich bestimmten Bruchteile zueinander 

Wie funktioniert die Kürzung im Einzelnen?

Die Kürzung erfolgt nach folgendem Prinzip:

– Zuerst werden alle Bruchteile auf einen gemeinsamen Nenner gebracht (z.B. auf 60, wenn die Bruchteile 2/3, 1/4 und 1/5 sind).
– Dann werden die Zähler der Bruchteile addiert (im Beispiel: 40/60 + 15/60 + 12/60 = 67/60).
– Die Summe der Zähler ergibt den neuen Nenner (hier: 67).
– Jeder Erbe erhält nun einen Anteil, der dem ursprünglichen Zähler entspricht, aber mit dem neuen Nenner (A: 40/67, B: 15/67, C: 12/67) 

Beispiel zur Verdeutlichung:

Angenommen, ein Erblasser setzt in seinem Testament fest:

– A soll 2/3 des Nachlasses bekommen,
– B soll 1/4 bekommen,
– C soll 1/5 bekommen.

Rechnet man die Bruchteile zusammen, ergibt das:

– 2/3 = 40/60
– 1/4 = 15/60
– 1/5 = 12/60

Insgesamt: 40 + 15 + 12 = 67/60

Das sind mehr als 60/60, also mehr als 100 %. Nach § 2090 BGB werden die Bruchteile nun so gekürzt, dass sie zusammen genau 1 (bzw. 67/67) ergeben:

– A erhält 40/67,
– B erhält 15/67,
– C erhält 12/67.

Jeder bekommt also einen etwas kleineren Anteil als ursprünglich vorgesehen, aber das Verhältnis der Anteile bleibt gleich 

§ 2090 BGB – Verhältnismäßige Kürzung der Bruchteile

Warum gibt es diese Regelung?

§ 2090 BGB soll verhindern, dass ein Testament wegen eines Rechenfehlers oder einer ungenauen Aufteilung unwirksam wird oder einzelne Erben leer ausgehen. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erblasser grundsätzlich wollte, dass alle eingesetzten Erben etwas bekommen und die Anteile im Verhältnis der genannten Bruchteile verteilt werden. Die Vorschrift sorgt also für eine gerechte und praktikable Lösung, wenn die Summe der Anteile zu groß ist 

Was ist, wenn der Erblasser etwas anderes wollte?

Wenn sich aus dem Testament ergibt, dass der Erblasser einen bestimmten Erben unbedingt in voller Höhe seines Anteils bedenken wollte, kann die Kürzung auf die übrigen Erben beschränkt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Testament steht: „A soll mindestens 1/3 bekommen, der Rest wird unter B und C aufgeteilt.“ Dann wird nur der Anteil von B und C gekürzt, nicht der von A 

Was passiert, wenn nicht für alle Erben Bruchteile bestimmt sind?

Wenn nur für einige Erben Bruchteile festgelegt sind und für andere nicht, gilt § 2090 BGB nicht. In diesem Fall kommt § 2092 BGB zur Anwendung. Dann erhalten die Erben ohne bestimmte Bruchteile den verbleibenden Teil des Nachlasses 

Was ist, wenn die Bruchteile zusammen weniger als 1 ergeben?

Wenn die Summe der Bruchteile weniger als 1 ergibt (also weniger als 100 %), gibt es andere Regeln: Entweder tritt für den Rest die gesetzliche Erbfolge ein (§ 2088 BGB), oder – wenn der Erblasser wollte, dass nur die eingesetzten Erben erben – werden die Bruchteile verhältnismäßig erhöht (§ 2089 BGB) 

Zusammenfassung der Rechtsfolgen:

– Die im Testament bestimmten Bruchteile werden gekürzt, sodass sie zusammen 100 % des Nachlasses ergeben.
– Die Kürzung erfolgt im Verhältnis der ursprünglich bestimmten Bruchteile.
– Das Verhältnis der Anteile bleibt erhalten, nur die absoluten Werte werden kleiner.
– Die Regelung gilt nur, wenn sich aus dem Testament nichts anderes ergibt und für alle Erben Bruchteile bestimmt sind.
– Die Vorschrift verhindert, dass ein Testament wegen eines Rechenfehlers unwirksam wird oder einzelne Erben leer ausgehen 

Fazit für Laien:

Wenn jemand in seinem Testament die Anteile für mehrere Erben so festlegt, dass sie zusammen mehr als 100 % ergeben, werden alle Anteile automatisch so gekürzt, dass sie zusammen genau 100 % ergeben. Das Gesetz sorgt dafür, dass jeder Erbe einen Anteil bekommt, der im Verhältnis zu den anderen steht, und dass der Nachlass vollständig verteilt wird. Das schützt vor Fehlern und sorgt für eine gerechte Verteilung nach dem Willen des Erblassers – es sei denn, dieser wollte ausdrücklich etwas andere

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