§ 2093 BGB – Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2093 BGB regelt den sogenannten gemeinschaftlichen Erbteil. Das bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament mehrere Personen zusammen auf einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft einsetzen kann. Die Vorschrift sorgt dafür, dass für diesen gemeinschaftlichen Erbteil besondere Regeln gelten, die auch für andere Fälle im Erbrecht vorgesehen sind, nämlich die §§ 2089 bis 2092 BGB
Voraussetzungen des § 2093 BGB
Damit § 2093 BGB überhaupt anwendbar ist, muss der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich oder zumindest durch seinen erkennbaren Willen mehrere Personen gemeinsam auf einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft einsetzen. Es reicht nicht aus, dass mehrere Personen einfach im selben Satz oder unter einer gemeinsamen Überschrift genannt werden. Entscheidend ist, dass zwischen diesen Personen eine besondere Beziehung besteht, die sie als Gruppe zusammenfasst. Das können zum Beispiel Geschwister, Kinder aus einer bestimmten Ehe oder Vereinsmitglieder sein. Die bloße Nennung im selben Satz oder unter einem Oberbegriff genügt nicht, wenn nicht auch eine sachliche oder persönliche Verbindung zwischen den Personen besteht
Der Erblasser muss also entweder ausdrücklich anordnen, dass bestimmte Personen zusammen auf einen Bruchteil eingesetzt werden, oder es muss sich aus den Umständen und Formulierungen im Testament klar ergeben, dass er eine solche Gruppe bilden wollte. Wenn der Erblasser zum Beispiel schreibt: „Meine beiden Söhne erhalten gemeinsam die Hälfte meines Nachlasses“, dann ist das ein gemeinschaftlicher Erbteil. Wenn er aber einfach nur mehrere Personen nennt, ohne einen gemeinsamen Bruchteil zuzuweisen oder ohne erkennbare Verbindung, liegt kein gemeinschaftlicher Erbteil vor
Rechtliche Wirkungen des gemeinschaftlichen Erbteils
Wird ein gemeinschaftlicher Erbteil gebildet, gelten für diesen Erbteil die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 BGB entsprechend. Diese Vorschriften regeln, was passiert, wenn die Bruchteile der Erben das Ganze nicht ausschöpfen, wenn sie zu groß sind oder wenn nicht alle Erbteile genau bestimmt sind. Außerdem wird geregelt, wie der verbleibende Teil der Erbschaft aufgeteilt wird, wenn einige Erben auf Bruchteile und andere ohne Bruchteile eingesetzt sind
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Gruppe der gemeinschaftlichen Erben keine eigene Untererbengemeinschaft bildet. Jeder einzelne Erbe aus der Gruppe ist mit seinem Anteil direkt Mitglied der gesamten Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erbteile rechtlich selbstständig bleiben. Jeder Erbe kann über seinen Anteil verfügen, ihn verkaufen oder vererben. Es gibt also keine besonderen Rechte oder Pflichten nur innerhalb dieser Gruppe, zum Beispiel kein besonderes Vorkaufsrecht der Gruppenmitglieder untereinander
Eine weitere rechtliche Folge ist die sogenannte Anwachsung: Wenn einer der gemeinschaftlichen Erben wegfällt, zum Beispiel weil er vor dem Erblasser stirbt oder das Erbe ausschlägt, wächst sein Anteil zunächst den anderen Mitgliedern dieser Gruppe zu, nicht den übrigen Erben außerhalb der Gruppe. Das ist ein Unterschied zur normalen Erbengemeinschaft, bei der der Anteil eines wegfallenden Erben grundsätzlich den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zufällt. Die Anwachsung innerhalb der Gruppe stärkt also die Verbindung der gemeinschaftlichen Erben
Auch bei der sogenannten Ersatzerbfolge, also wenn für einen Erben ein Ersatz bestimmt ist, gilt: Innerhalb der Gruppe der gemeinschaftlichen Erben kommt die Ersatzerbfolge vorrangig zum Tragen. Das bedeutet, dass ein Ersatz für einen wegfallenden Erben zunächst innerhalb der Gruppe gesucht wird, bevor andere Erben zum Zuge kommen
Beispiele für gemeinschaftliche Erbteile
Ein Beispiel: Ein Erblasser setzt in seinem Testament fest: „Meine beiden Töchter erhalten gemeinsam ein Drittel meines Nachlasses, mein Sohn erhält zwei Drittel.“ In diesem Fall bilden die beiden Töchter eine Gruppe mit einem gemeinschaftlichen Erbteil von einem Drittel. Wenn eine der Töchter vor dem Erblasser stirbt, wächst ihr Anteil der anderen Tochter zu. Der Sohn bleibt von dieser Regelung unberührt und erhält weiterhin seinen Anteil
Ein weiteres Beispiel: Der Erblasser verfügt: „Meine drei Neffen und meine zwei Nichten erhalten je zur Hälfte mein Vermögen.“ Hier bilden die Neffen eine Gruppe und die Nichten eine andere Gruppe, jeweils mit einem gemeinschaftlichen Erbteil. Innerhalb jeder Gruppe gelten die besonderen Regeln des § 2093 BGB
Abgrenzung zu anderen Erbeinsetzungen
Es ist wichtig zu wissen, dass der gemeinschaftliche Erbteil nicht mit einer sogenannten Untererbengemeinschaft verwechselt werden darf. Die gemeinschaftlichen Erben sind keine eigene rechtliche Einheit, sondern jeder bleibt selbstständiger Miterbe der gesamten Erbengemeinschaft. Die Verbindung besteht nur für die Anwendung bestimmter erbrechtlicher Regeln, insbesondere bei der Anwachsung und der Ersatzerbfolge
Was passiert, wenn der Erblasser nichts ausdrücklich regelt?
Wenn der Erblasser nicht ausdrücklich einen gemeinschaftlichen Erbteil anordnet, sondern einfach mehrere Personen als Erben einsetzt, ohne einen gemeinsamen Bruchteil zuzuweisen oder ohne erkennbare sachliche Verbindung, dann gilt § 2093 BGB nicht. In diesem Fall werden die Erbteile nach den allgemeinen Regeln verteilt, also entweder zu gleichen Teilen oder nach den im Testament bestimmten Bruchteilen
Fazit
§ 2093 BGB ermöglicht es dem Erblasser, mehrere Personen als Gruppe auf einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft einzusetzen. Damit werden diese Personen für bestimmte erbrechtliche Regeln wie eine Einheit behandelt, insbesondere bei der Anwachsung und der Ersatzerbfolge. Jeder Erbe bleibt aber rechtlich selbstständig und kann über seinen Anteil verfügen. Die Vorschrift sorgt so für Flexibilität bei der Gestaltung von Testamenten und ermöglicht es, besondere Beziehungen zwischen einzelnen Erben zu berücksichtigen. Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers, der sich aus dem Testament und den Umständen ergeben muss. Die bloße Nennung mehrerer Personen reicht nicht aus; es muss eine sachliche oder persönliche Verbindung bestehen, die die Gruppe als gemeinschaftlichen Erbteil kennzeichnet