§ 2107 BGB – Kinderloser Vorerbe

November 26, 2025

§ 2107 BGB – Kinderloser Vorerbe

§ 2107 BGB regelt einen besonderen Fall im deutschen Erbrecht, der für viele Familien von Bedeutung sein kann. Die Vorschrift betrifft die sogenannte Nacherbfolge, also die Situation, in der der Erblasser (das ist die Person, die ein Testament macht) einen seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) als Vorerben einsetzt und gleichzeitig für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt 

Die Regelung soll sicherstellen, dass der Nachlass nicht an Dritte fällt, wenn der Vorerbe doch eigene Kinder bekommt 

Voraussetzungen des § 2107 BGB

Die Vorschrift greift nur unter bestimmten Bedingungen:

1. Einsetzung eines Abkömmlings als Vorerbe: 

Der Erblasser muss einen seiner Abkömmlinge zum Vorerben machen. Das bedeutet, dieser Abkömmling soll zunächst das Erbe erhalten, aber es gibt bereits eine Regelung, wer nach dessen Tod erben soll (der Nacherbe) 

2. Kinderlosigkeit des Vorerben zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung: 

Der Abkömmling, der zum Vorerben eingesetzt wird, darf zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine eigenen Kinder (Abkömmlinge) haben. Alternativ gilt die Vorschrift auch, wenn der Erblasser nicht weiß, dass sein Abkömmling bereits Kinder hat 

3. Bestimmung eines Nacherben für die Zeit nach dem Tod des Vorerben: 

Der Erblasser muss für die Zeit nach dem Tod des Vorerben einen Nacherben bestimmen, ohne ausdrücklich festzulegen, ob die Nacherbfolge auch dann eintreten soll, wenn der Vorerbe eigene Kinder hinterlässt 

4. Der Nacherbfall soll mit dem Tod des Vorerben eintreten: 

Die Regelung gilt nur, wenn der Erblasser nicht ein anderes Ereignis als Auslöser für die Nacherbfolge bestimmt hat. Wird zum Beispiel festgelegt, dass die Nacherbfolge mit einem bestimmten Geburtstag oder einem anderen Ereignis eintritt, gilt § 2107 BGB nicht 

5. Kein abweichender Wille des Erblassers: 

Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel. Sie gilt nur, wenn sich aus dem Testament kein anderer Wille des Erblassers ergibt. Hat der Erblasser ausdrücklich oder durch die Auslegung seines Testaments deutlich gemacht, dass die Nacherbfolge auch dann eintreten soll, wenn der Vorerbe eigene Kinder hat, gilt § 2107 BGB nicht 

Was bedeutet das konkret?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, geht das Gesetz davon aus, dass der Erblasser wollte, dass der Nacherbe nur dann zum Zuge kommt, wenn der Vorerbe ohne eigene Nachkommen stirbt. Hat der Vorerbe beim Tod eigene Kinder, entfällt die Nacherbfolge. Der Vorerbe wird dann rückwirkend als Vollerbe behandelt, und die Nacherben gehen leer aus 

Rechtliche Wirkungen des § 2107 BGB

1. Aufschiebende Bedingung für die Nacherbfolge: 

Die Nacherbfolge tritt nur ein, wenn der Vorerbe ohne eigene Nachkommen stirbt. Hat der Vorerbe eigene Kinder, wird er als Vollerbe behandelt, und die Nacherben erhalten nichts 

2. Rechtsstellung des Vorerben: 

Bis zu seinem Tod ist der eingesetzte Abkömmling rechtlich Vorerbe. Das bedeutet, er kann über das Erbe nur eingeschränkt verfügen, da die Rechte des Nacherben zu beachten sind. Erst wenn feststeht, dass der Vorerbe eigene Kinder hinterlässt, wird er rückwirkend zum Vollerben, und alle seine Verfügungen über das Erbe werden voll wirksam 

3. Rechtsstellung des Nacherben: 

Der Nacherbe hat zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf das Erbe, das auflösend bedingt ist. Er wird nur dann Erbe, wenn der Vorerbe ohne eigene Nachkommen stirbt. Dieses Anwartschaftsrecht kann vererbt und übertragen werden 

4. Was passiert, wenn der Vorerbe eigene Kinder hat? 

Hinterlässt der Vorerbe beim Tod eigene Kinder, entfällt die Nacherbfolge. Der Vorerbe wird dann rückwirkend als Vollerbe behandelt. Seine Kinder werden nach den allgemeinen Regeln seine Erben. Die Nacherben erhalten nichts 

5. Was passiert, wenn der Vorerbe kinderlos stirbt? 

Stirbt der Vorerbe ohne eigene Kinder, tritt die Nacherbfolge ein. Der Nacherbe erhält dann das Erbe, und der Nachlass geht auf ihn über 

6. Was zählt als Abkömmling? 

Abkömmlinge sind nicht nur leibliche und eheliche Kinder, sondern auch adoptierte und nichteheliche Kinder 

§ 2107 BGB – Kinderloser Vorerbe

7. Missbrauchsfälle: 

Wenn der Vorerbe zum Beispiel ein Kind nur adoptiert, um die Nacherbfolge zu verhindern, kann dies im Einzelfall als Missbrauch gewertet werden. Dann kann die Nacherbfolge trotzdem eintreten 

Abweichender Wille des Erblassers

Die Regelung des § 2107 BGB ist nicht zwingend. Der Erblasser kann im Testament ausdrücklich oder durch die Auslegung seines Willens festlegen, dass die Nacherbfolge auch dann eintreten soll, wenn der Vorerbe eigene Kinder hinterlässt. Ein solcher Wille muss sich aber aus dem Testament ergeben. Es reicht, wenn sich aus den Formulierungen oder dem Gesamtzusammenhang des Testaments Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen ergeben 

Was passiert, wenn der Erblasser später von Kindern des Vorerben erfährt?

Erfährt der Erblasser nach der Testamentserrichtung, dass der Vorerbe eigene Kinder hat, und ändert er das Testament nicht, kann dies als Hinweis darauf gewertet werden, dass er die gesetzliche Regelung des § 2107 BGB ausschließen wollte. Das ist aber immer eine Frage des Einzelfalls und muss durch Auslegung des Testaments geklärt werden 

Beispiel für die Anwendung

Ein Vater setzt in seinem Testament seinen kinderlosen Sohn zum Vorerben und seine Tochter als Nacherbin ein. Später bekommt der Sohn eigene Kinder. Stirbt der Sohn, während er eigene Kinder hat, wird er rückwirkend Vollerbe, und seine Kinder erben nach ihm. Die Tochter als Nacherbin geht leer aus. Stirbt der Sohn kinderlos, wird die Tochter Nacherbin und erhält das Erbe 

Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die Regelung wird von der überwiegenden Literatur und der Rechtsprechung als Auslegungsregel verstanden, die den mutmaßlichen Willen des Erblassers wiedergibt. Sie soll verhindern, dass eigene Nachkommen des Vorerben zugunsten Dritter vom Erbe ausgeschlossen werden. Ein abweichender Wille des Erblassers hat aber immer Vorrang, wenn er im Testament erkennbar ist 

Zusammenfassung für Laien

§ 2107 BGB sorgt dafür, dass ein Abkömmling, der beim Testament kinderlos ist, das Erbe nicht verliert, wenn er später eigene Kinder bekommt. Die Nacherben bekommen das Erbe nur, wenn der Vorerbe kinderlos stirbt. Hat der Vorerbe eigene Kinder, erben diese nach ihm, und die Nacherben gehen leer aus. Der Erblasser kann im Testament aber auch etwas anderes bestimmen. Die Regelung gilt also nur, wenn im Testament nichts anderes steht und der Vorerbe beim Testament kinderlos ist. Sie schützt die Familie davor, dass eigene Kinder des Vorerben zugunsten Dritter vom Erbe ausgeschlossen werden.

Wichtige Hinweise

– Die Auslegung des Testaments ist oft entscheidend. Es kommt darauf an, was der Erblasser wirklich wollte.

– Die Regelung gilt nur, wenn der Vorerbe beim Testament kinderlos ist oder der Erblasser davon ausgeht.

– Abkömmlinge sind alle Kinder, auch adoptierte und nichteheliche.

– Die Nacherbfolge tritt nur ein, wenn der Vorerbe kinderlos stirbt.

– Der Erblasser kann im Testament abweichende Regelungen treffen.

Mit diesen Informationen sollte es auch Laien möglich sein, die Voraussetzungen und Wirkungen des § 2107 BGB zu verstehen und zu erkennen, wie wichtig klare Formulierungen im Testament sind, um den eigenen Willen umzusetzen

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