§ 2108 BGB – Erbfähigkeit – Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2108 BGB regelt die Erbfähigkeit und die Vererblichkeit des sogenannten Nacherbrechts. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Teil des deutschen Erbrechts und betrifft Fälle, in denen ein Erblasser in seinem Testament nicht nur einen Erben (den sogenannten Vorerben) einsetzt, sondern auch bestimmt, wer nach diesem Vorerben Erbe werden soll (den sogenannten Nacherben)
Das Ziel dieser Regelung ist es, den Nachlass über zwei Generationen hinweg nach dem Willen des Erblassers zu steuern. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen des § 2108 BGB ausführlich und in verständlicher Sprache dargestellt.
1. Was ist eine Nacherbfolge?
Zunächst muss man verstehen, was eine Nacherbfolge ist. Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass zunächst eine Person (der Vorerbe) Erbe wird, aber nach einem bestimmten Ereignis – meist dem Tod des Vorerben – eine andere Person (der Nacherbe) an die Stelle des Vorerben tritt und dann Erbe wird. Der Vorerbe hat also nicht die volle Freiheit über den Nachlass, sondern muss ihn für den Nacherben „verwahren“
2. Voraussetzungen des § 2108 BGB
a) Erbfähigkeit des Nacherben
Damit jemand Nacherbe werden kann, muss er beim Eintritt des sogenannten Nacherbfalls erbfähig sein. Das bedeutet: Er muss zu diesem Zeitpunkt leben oder zumindest bereits gezeugt sein. Diese Voraussetzung entspricht der allgemeinen Regel für die Erbfähigkeit, wie sie auch für normale Erben gilt
b) Zeitpunkt der Erbfähigkeit
Der Nacherbe muss also nicht schon beim Tod des Erblassers geboren sein, sondern kann auch erst später geboren werden, solange er beim Eintritt des Nacherbfalls bereits gezeugt ist. Ist der Nacherbe zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren, aber bereits gezeugt, gilt er als erbfähig. Ist er noch nicht gezeugt, kann er nicht Nacherbe werden
c) Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall
Stirbt der eingesetzte Nacherbe, bevor der Nacherbfall eintritt, aber nachdem der Erblasser gestorben ist, so geht das Recht auf die Erbschaft grundsätzlich auf die Erben des Nacherben über. Das bedeutet: Die Erben des Nacherben treten an seine Stelle und werden Nacherben. Das gilt aber nur, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat
d) Abweichender Wille des Erblassers
Der Erblasser kann im Testament ausdrücklich oder durch Auslegung bestimmen, dass das Nacherbrecht nicht auf die Erben des Nacherben übergehen soll. Es kommt also auf den Willen des Erblassers an. Wenn er zum Beispiel einen Ersatznacherben bestimmt hat, kann das ein Hinweis darauf sein, dass er die Vererblichkeit ausschließen wollte. Allerdings reicht die bloße Einsetzung eines Ersatznacherben nicht immer aus, um die Vererblichkeit auszuschließen; es müssen weitere Umstände hinzukommen
e) Nacherbe unter aufschiebender Bedingung
Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, also soll er nur dann Nacherbe werden, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, dann wird das Nacherbrecht nur wirksam, wenn der Nacherbe den Eintritt der Bedingung selbst erlebt. In diesem Fall geht das Nacherbrecht nicht auf die Erben des Nacherben über, wenn dieser vor Eintritt der Bedingung stirbt
3. Rechtliche Wirkungen des § 2108 BGB
a) Anwartschaftsrecht des Nacherben
Mit dem Tod des Erblassers erhält der Nacherbe ein sogenanntes Anwartschaftsrecht. Das bedeutet: Er hat ein gesichertes, aber noch nicht volles Recht auf die Erbschaft. Dieses Recht kann er grundsätzlich auch vererben, übertragen, verpfänden oder es kann gepfändet werden, solange der Erblasser dies nicht ausgeschlossen hat
b) Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft
Stirbt der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers, aber bevor der Nacherbfall eintritt, geht sein Anwartschaftsrecht auf seine eigenen Erben über. Diese werden dann Nacherben, wenn der Nacherbfall eintritt. Das ist die sogenannte Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft. Der Nacherbe kann also durch sein eigenes Testament bestimmen, wer nach seinem Tod das Anwartschaftsrecht erhält
c) Ausnahmen von der Vererblichkeit
Die Vererblichkeit gilt aber nicht, wenn der Erblasser ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar etwas anderes gewollt hat. In bestimmten Fällen, etwa wenn der Erblasser seine gesetzlichen Erben zu Nacherben bestimmt hat, kann die Auslegungsregel des § 2066 BGB der Vererblichkeit vorgehen. Dann werden diejenigen gesetzlichen Erben Nacherben, die beim Eintritt des Nacherbfalls leben, und nicht die Erben des verstorbenen Nacherben
d) Besonderheiten bei mehreren Nacherben
Sind mehrere Nacherben eingesetzt und stirbt einer von ihnen vor oder gleichzeitig mit dem Nacherbfall, so wächst dessen Anteil nicht den übrigen Nacherben an. Vielmehr geht das Anwartschaftsrecht auf die Erben des verstorbenen Nacherben über. Auch hier kann der Erblasser durch eine ausdrückliche Regelung etwas anderes bestimmen
e) Rechtsstellung des Nacherben
Der Nacherbe hat vor Eintritt des Nacherbfalls keine unmittelbare Verfügungsmacht über den Nachlass. Er kann aber sein Anwartschaftsrecht grundsätzlich übertragen oder vererben. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird er Vollerbe und kann über den Nachlass verfügen
f) Bedeutung für die Praxis
Die Regelung des § 2108 BGB sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers möglichst genau umgesetzt wird. Sie gibt dem Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge über zwei Generationen hinweg zu gestalten und dabei auch zu bestimmen, ob und wie das Nacherbrecht vererblich sein soll. Das gibt ihm eine große Gestaltungsfreiheit, verlangt aber auch eine sorgfältige Formulierung des Testaments
4. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
In der Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Nacherbenanwartschaftsrecht grundsätzlich vererblich ist, solange der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Es wird betont, dass die Auslegung des Erblasserwillens im Einzelfall entscheidend ist. Gerade bei der Einsetzung von Abkömmlingen als Nacherben wird oft angenommen, dass der Erblasser die Vererblichkeit ausschließen wollte, insbesondere wenn er Ersatznacherben bestimmt hat. Die Rechtsprechung hebt hervor, dass schon geringe Anhaltspunkte im Testament ausreichen können, um einen solchen Willen anzunehmen
5. Zusammenfassung
§ 2108 BGB regelt, dass der Nacherbe beim Eintritt des Nacherbfalls erbfähig sein muss. Stirbt der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Anwartschaftsrecht grundsätzlich auf seine Erben über. Der Erblasser kann dies aber durch ausdrückliche Regelung oder durch erkennbare Umstände ausschließen. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist ein vererbliches Recht, das auch übertragen oder verpfändet werden kann. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Willen des Erblassers und von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis ist daher eine sorgfältige Gestaltung des Testaments besonders wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und den eigenen Willen durchzusetzen