§ 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke – Schiffe und Schiffsbauwerke – Schenkungen

November 26, 2025

§ 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke – Schiffe und Schiffsbauwerke – Schenkungen

§ 2113 BGB regelt, was ein sogenannter Vorerbe mit bestimmten Nachlassgegenständen machen darf und was nicht. Die Vorschrift schützt den Nacherben, der nach dem Vorerben Erbe wird, davor, dass wichtige Teile des Nachlasses verloren gehen oder an Wert verlieren.

Das Gesetz legt also fest, in welchen Fällen der Vorerbe über Grundstücke, Schiffe und bestimmte Rechte nicht frei verfügen kann und welche Folgen es hat, wenn er es trotzdem tut. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift ausführlich und verständlich erklärt.

1. Wer ist Vorerbe und Nacherbe?

Stirbt jemand, kann er in seinem Testament bestimmen, dass zunächst eine Person (der Vorerbe) erbt und nach einem bestimmten Ereignis (zum Beispiel dem Tod des Vorerben) eine andere Person (der Nacherbe) Erbe wird. Der Vorerbe ist also zunächst Eigentümer des Nachlasses, aber nur für eine bestimmte Zeit. Danach geht der Nachlass auf den Nacherben über. Der Vorerbe darf den Nachlass nutzen, ist aber in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, damit der Nacherbe später noch möglichst viel davon hat 

2. Was regelt § 2113 BGB?

§ 2113 BGB beschränkt die Möglichkeiten des Vorerben, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen. Das bedeutet: Der Vorerbe kann zwar grundsätzlich handeln, aber manche Geschäfte sind unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln würden. Die Vorschrift betrifft vor allem Grundstücke, Rechte an Grundstücken, eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke sowie Schenkungen 

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

a) Verfügungsgegenstand:
Die Vorschrift gilt für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (wie Erbbaurechte oder Wohnungs- und Teileigentum), dingliche Rechte an Grundstücken (z.B. Hypotheken, Grunddienstbarkeiten), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke 

Auch Surrogate, also Ersatzgegenstände, fallen darunter, wenn sie ebenfalls Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind 

Nicht erfasst sind Anteile an Gesellschaften (z.B. GmbH-Anteile), selbst wenn diese Gesellschaften Grundstücke besitzen. Auch der Verkauf des gesamten Erbteils ist nicht beschränkt; die Vorschrift bezieht sich nur auf einzelne Nachlassgegenstände 

b) Verfügung des Vorerben:

Es muss sich um eine Verfügung handeln, also um ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts an einem der genannten Gegenstände gerichtet ist. Beispiele sind Verkauf, Belastung mit einer Hypothek, Bestellung eines Nießbrauchs oder Verzicht auf das Eigentum 

Nicht erfasst sind bloße Verpflichtungsgeschäfte, also zum Beispiel ein Vertrag, in dem sich der Vorerbe verpflichtet, später ein Grundstück zu verkaufen. Erst die tatsächliche Übertragung ist eine Verfügung im Sinne des Gesetzes 

c) Beeinträchtigung des Nacherben:

Die Verfügung ist nur dann unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das ist der Fall, wenn der Nacherbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge das Grundstück oder Recht nicht mehr oder nur noch mit Einschränkungen erhält. Wenn der Vorerbe zum Beispiel ein Grundstück verkauft, das später dem Nacherben zustehen sollte, ist diese Verfügung insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt 

d) Unentgeltliche Verfügungen und Schenkungen:

Auch unentgeltliche Verfügungen, also Schenkungen, sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vorerbe eine sittliche Pflicht erfüllt oder eine Rücksicht auf den Anstand nimmt, etwa bei einem üblichen Geburtstagsgeschenk 

§ 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke – Schiffe und Schiffsbauwerke – Schenkungen

4. Was sind die rechtlichen Wirkungen?

a) Unwirksamkeit der Verfügung:

Wenn der Vorerbe eine Verfügung trifft, die das Recht des Nacherben beeinträchtigt, ist diese Verfügung insoweit unwirksam. Das bedeutet: Der Nacherbe kann nach Eintritt der Nacherbfolge verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Hat der Vorerbe zum Beispiel ein Grundstück verkauft, kann der Nacherbe die Rückübertragung verlangen, soweit dies möglich ist 

b) Schutz des guten Glaubens Dritter:

Das Gesetz schützt aber auch den Rechtsverkehr. Wer in gutem Glauben von einem Vorerben ein Grundstück erwirbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum erwerben, auch wenn die Verfügung eigentlich unwirksam ist. Die Vorschriften, die den Erwerb von Nichtberechtigten schützen (wie § 892 BGB), gelten entsprechend 

c) Verpflichtungsgeschäfte bleiben wirksam:

Verpflichtet sich der Vorerbe nur, eine Verfügung vorzunehmen (zum Beispiel durch einen Vorvertrag), bleibt dieses Geschäft wirksam. Der Vertragspartner kann aber die tatsächliche Übertragung nicht verlangen, wenn der Nacherbe nicht zustimmt. Der Vorerbe haftet dann dem Vertragspartner auf Schadensersatz 

d) Umfang der Unwirksamkeit:

Die Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt. Das bedeutet: Wenn der Vorerbe ein Grundstück verkauft, das mit einer Hypothek belastet ist, bleibt die Belastung bestehen, aber der Verkauf ist insoweit unwirksam, als der Nacherbe dadurch das Grundstück nicht mehr erhält 

e) Zwangsvollstreckung und Insolvenz:

Verfügungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter sind gesondert geregelt. Sie sind nur dann unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen und kein Anspruch eines Nachlassgläubigers besteht, der auch gegenüber dem Nacherben wirksam wäre 

5. Besonderheiten und Ausnahmen

a) Befreiung des Vorerben:

Der Erblasser kann den Vorerben in bestimmten Fällen von den Beschränkungen des § 2113 BGB befreien. Das ist aber nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig. Eine vollständige Befreiung ist nicht immer möglich und muss im Testament ausdrücklich geregelt sein 

b) Keine analoge Anwendung:

Die Vorschrift wird nicht auf andere Fälle ausgedehnt, etwa auf Gesellschaftsanteile oder Gegenstände, die nicht unmittelbar zum Nachlass gehören. Hier hat der Gesetzgeber bewusst eine Grenze gezogen, um die Flexibilität im Geschäftsleben zu erhalten 

c) Leihe und Nutzung:

Wenn der Vorerbe einen Gegenstand nur verleiht (zum Beispiel ein Haus zur Nutzung überlässt), ist das keine Verfügung im Sinne des § 2113 BGB. Der Nacherbe kann nach Eintritt der Nacherbfolge die Herausgabe verlangen 

6. Zusammenfassung für Laien

§ 2113 BGB sorgt dafür, dass der Nacherbe geschützt wird. Der Vorerbe darf zwar grundsätzlich mit den Nachlassgegenständen wirtschaften, aber nicht alles ist erlaubt. Besonders bei Grundstücken, Rechten an Grundstücken, Schiffen und Schenkungen gibt es klare Grenzen. Wenn der Vorerbe etwas verkauft, verschenkt oder belastet und dadurch das Recht des Nacherben beeinträchtigt, ist dieses Geschäft unwirksam.

Der Nacherbe kann dann verlangen, dass das, was ihm zusteht, wiederhergestellt wird. Es gibt aber auch Schutz für gutgläubige Dritte, die von einem Vorerben kaufen, ohne zu wissen, dass dieser nicht frei verfügen darf. Verpflichtungen, die der Vorerbe eingeht, sind grundsätzlich wirksam, aber der Vertragspartner kann die Erfüllung nur verlangen, wenn der Nacherbe zustimmt. In bestimmten Fällen kann der Erblasser den Vorerben von diesen Beschränkungen befreien, das muss aber ausdrücklich geregelt sein. Insgesamt dient § 2113 BGB dem Ausgleich zwischen dem Schutz des Nacherben und dem Interesse an einem sicheren Rechtsverkehr

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