§ 2142 BGB – Ausschlagung der Nacherbschaft

Dezember 13, 2025

§ 2142 BGB – Ausschlagung der Nacherbschaft

§ 2142 BGB regelt die Möglichkeit, dass ein Nacherbe die ihm zugedachte Erbschaft ausschlagen kann. Das klingt zunächst kompliziert, ist aber mit etwas Hintergrundwissen gut verständlich. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift ausführlich und in leicht verständlicher Sprache erklärt.

Was ist eine Nacherbschaft?

Zunächst muss man wissen, was eine Nacherbschaft überhaupt ist. Wenn jemand stirbt, kann er in seinem Testament bestimmen, dass sein Vermögen zunächst an eine Person (den sogenannten Vorerben) geht. Nach einem bestimmten Ereignis – meist dem Tod des Vorerben – soll das Vermögen dann an eine andere Person (den Nacherben) fallen. Der Nacherbe hat also eine Art „Anwartschaft“ auf das Erbe, die aber erst zu einem späteren Zeitpunkt „fällig“ wird.

Voraussetzungen für die Ausschlagung der Nacherbschaft

1. Eintritt des Erbfalls:
Der Nacherbe kann die Nacherbschaft ausschlagen, sobald der Erblasser gestorben ist. Er muss also nicht warten, bis der Vorerbe ebenfalls verstorben ist oder ein anderes Ereignis eingetreten ist, das die Nacherbfolge auslöst. Das Recht zur Ausschlagung besteht ab dem Tod des Erblassers.

2. Ausschlagungsfrist:
Für die Ausschlagung gibt es eine Frist. Diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald der Nacherbe von dem Erbfall und seiner Berufung zum Nacherben erfährt. In manchen Fällen kann die Frist auch länger sein, zum Beispiel wenn sich der Nacherbe im Ausland aufhält. Die Frist beginnt aber nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Kenntnis des Nacherben von seiner Berufung und dem Erbfall.

3. Form der Ausschlagung:
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sie kann entweder persönlich zu Protokoll gegeben oder in öffentlich beglaubigter Form (zum Beispiel durch einen Notar) eingereicht werden. Die Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich, sobald sie beim Nachlassgericht eingegangen ist.

4. Wer kann ausschlagen?
Der Nacherbe selbst kann die Ausschlagung erklären. Ist der Nacherbe minderjährig oder aus anderen Gründen nicht geschäftsfähig, handeln seine gesetzlichen Vertreter. In besonderen Fällen, etwa bei Interessenkonflikten, kann ein Pfleger bestellt werden. Das Recht zur Ausschlagung ist höchstpersönlich und kann nicht an Dritte übertragen oder von Gläubigern gepfändet werden.

5. Ausschlagung durch Erben des Nacherben:
Stirbt der Nacherbe, bevor er die Nacherbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat, geht das Recht zur Ausschlagung auf seine eigenen Erben über – aber nur, wenn die Anwartschaft vererblich ist. Andernfalls erlischt das Recht.

Rechtliche Wirkungen der Ausschlagung

1. Wegfall der Nacherbfolge:
Schlägt der Nacherbe die Nacherbschaft aus, so entfällt seine Anwartschaft. Er wird also nicht Nacherbe und erhält das Erbe nicht. Die Nacherbfolge ist damit für ihn erledigt.

2. Verbleib des Nachlasses beim Vorerben:
Nach dem Gesetz bleibt die Erbschaft in diesem Fall beim Vorerben. Der Vorerbe wird dann unbeschränkter Vollerbe. Das bedeutet, dass alle Beschränkungen, die für ihn als Vorerben galten, entfallen. Er kann nun frei über das Erbe verfügen, als wäre er von Anfang an alleiniger Erbe gewesen.

3. Abweichende Bestimmung durch den Erblasser:
Der Erblasser kann im Testament auch etwas anderes bestimmen. Er kann zum Beispiel festlegen, dass bei Ausschlagung der Nacherbschaft durch einen Nacherben ein Ersatznacherbe zum Zuge kommt oder dass der Anteil des ausschlagenden Nacherben auf die übrigen Nacherben anwächst. In der Praxis wird das häufig so geregelt, um zu verhindern, dass der Vorerbe alles allein erhält.

§ 2142 BGB – Ausschlagung der Nacherbschaft

4. Pflichtteilsrecht:
Wenn der Nacherbe ein gesetzlicher Erbe ist (zum Beispiel ein Kind des Erblassers) und die Nacherbschaft ausschlägt, kann er seinen Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Angehörige auch dann erhalten, wenn sie im Testament nicht (oder nur als Nacherben) bedacht wurden.

5. Keine Rücknahme der Ausschlagung:
Die Ausschlagung ist grundsätzlich endgültig. Sie kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden, zum Beispiel wenn sie auf einem Irrtum oder einer Täuschung beruht.

6. Annahme der Nacherbschaft:
Der Nacherbe kann die Nacherbschaft auch ausdrücklich annehmen. Die Annahme ist nicht formgebunden, kann also auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Mit der Annahme erlischt das Recht zur Ausschlagung.

Sonderfälle und weitere Hinweise

– Mehrere Nacherben:
Sind mehrere Nacherben eingesetzt, kann jeder für sich entscheiden, ob er ausschlägt oder annimmt. Schlägt einer aus, so wächst sein Anteil in der Regel den übrigen Nacherben zu, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

– Ersatznacherben:
Der Erblasser kann Ersatznacherben bestimmen. Das sind Personen, die an die Stelle eines Nacherben treten, wenn dieser vor dem Nacherbfall verstirbt oder die Nacherbschaft ausschlägt.

– Konkludente Annahme:
Auch ohne ausdrückliche Erklärung kann ein Nacherbe die Nacherbschaft annehmen, etwa indem er über sein Anwartschaftsrecht verfügt oder Handlungen vornimmt, die nur ein Nacherbe vornehmen kann.

– Ausschlagung vor dem Nacherbfall:
Der Nacherbe kann die Nacherbschaft schon vor Eintritt des Nacherbfalls ausschlagen, also bevor das Ereignis eingetreten ist, das ihn eigentlich zum Erben machen würde. Das ist sinnvoll, wenn er zum Beispiel seinen Pflichtteil geltend machen will und nicht abwarten möchte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vater setzt in seinem Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine beiden Kinder als Nacherben ein. Nach dem Tod des Vaters wird die Mutter Vorerbin. Die Kinder sind Nacherben und können die Nacherbschaft schon jetzt ausschlagen, obwohl die Mutter noch lebt. Wenn ein Kind ausschlägt, bleibt die Erbschaft bei der Mutter, es sei denn, der Vater hat im Testament bestimmt, dass in diesem Fall das andere Kind allein Nacherbe wird oder ein Ersatznacherbe eintritt.

Zusammenfassung

– Der Nacherbe kann die Nacherbschaft ab dem Tod des Erblassers ausschlagen.
– Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erklärt werden und ist unwiderruflich.
– Schlägt der Nacherbe aus, bleibt die Erbschaft beim Vorerben, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
– Die Ausschlagung kann auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls erfolgen.
– Die Ausschlagung ist persönlich und kann nicht übertragen oder gepfändet werden.
– Nach der Ausschlagung kann der Nacherbe seinen Pflichtteil verlangen, wenn er pflichtteilsberechtigt ist.
– Der Erblasser kann durch Testament Ersatznacherben oder andere Regelungen für den Fall der Ausschlagung bestimmen.

Mit diesen Regelungen will das Gesetz sicherstellen, dass der Wille des Erblassers möglichst genau umgesetzt wird und die Beteiligten flexibel auf ihre persönliche Situation reagieren können. Die Vorschriften sind so gestaltet, dass sie einerseits Rechtssicherheit schaffen, andererseits aber auch Raum für individuelle Lösungen lassen, die der Erblasser im Testament festlegen kann.


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