§ 2151 BGB – Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

Dezember 13, 2025

§ 2151 BGB – Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

§ 2151 BGB regelt eine besondere Form des Vermächtnisses im deutschen Erbrecht. Es geht darum, dass der Erblasser – also die Person, die ein Testament macht – nicht selbst festlegt, wer ein bestimmtes Vermächtnis bekommen soll, sondern diese Entscheidung einer anderen Person überlässt. Das kann entweder der sogenannte „Beschwerte“ sein (meist der Erbe, der das Vermächtnis erfüllen muss) oder ein Dritter, zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker, ein Verwandter oder eine andere Vertrauensperson. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Regelung ausführlich und in verständlicher Sprache erklärt.

1. Was ist ein Vermächtnis und was bedeutet § 2151 BGB?

Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, bei der der Erblasser einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie zur Erbin zu machen. Das kann etwa ein Geldbetrag, ein Haus oder ein wertvoller Gegenstand sein. Normalerweise bestimmt der Erblasser im Testament genau, wer das Vermächtnis erhalten soll. § 2151 BGB erlaubt es aber, dass der Erblasser nur einen Kreis von Personen benennt und die genaue Auswahl einer anderen Person überlässt. Das ist besonders praktisch, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht weiß, wer aus dem Kreis der Bedachten das Vermächtnis am ehesten bekommen soll, oder wenn sich die Umstände bis zu seinem Tod noch ändern könnten. 

2. Voraussetzungen für ein Bestimmungsvermächtnis nach § 2151 BGB

Damit ein solches Vermächtnis wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

– Bestimmung eines Personenkreises: Der Erblasser muss im Testament einen klar umrissenen Kreis von Personen benennen, aus dem der endgültige Vermächtnisnehmer ausgewählt werden soll. Das können zum Beispiel alle Kinder, alle Enkel oder bestimmte Freunde sein. Es reicht nicht, wenn der Kreis zu unbestimmt ist. Wenn unklar bleibt, wer zu diesem Kreis gehört, ist das Vermächtnis unwirksam. 

– Benennung des Bestimmungsberechtigten: Der Erblasser muss festlegen, wer die Auswahl treffen darf. Das kann der Beschwerte (also der Erbe, der das Vermächtnis erfüllen muss) oder ein Dritter sein. Wird niemand ausdrücklich benannt, ist im Zweifel der Beschwerte zur Auswahl berechtigt. 

– Bestimmtheit des Vermächtnisgegenstands: Der Gegenstand des Vermächtnisses muss eindeutig bezeichnet sein. Es muss klar sein, was genau vermacht werden soll. 

– Formvorschriften: Wie jede Verfügung von Todes wegen muss auch das Bestimmungsvermächtnis in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet werden, also in einem wirksamen Testament oder Erbvertrag. 

3. Wie funktioniert die Auswahl?

Die Auswahl, wer das Vermächtnis aus dem benannten Personenkreis erhalten soll, erfolgt durch eine sogenannte Bestimmungserklärung. Diese Erklärung ist eine Willenserklärung, die keiner besonderen Form bedarf. Sie ist aber empfangsbedürftig, das heißt, sie muss demjenigen, der das Vermächtnis bekommen soll, mitgeteilt werden. Wenn ein Dritter zur Auswahl berechtigt ist, muss er die Erklärung gegenüber dem Beschwerten abgeben. Die Auswahl ist endgültig und kann nicht mehr widerrufen werden. 

4. Was passiert, wenn die Auswahl nicht getroffen wird?

Es kann vorkommen, dass der zur Auswahl berechtigte Beschwerte oder Dritte die Auswahl nicht mehr treffen kann, zum Beispiel weil er verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass alle Personen aus dem benannten Kreis das Vermächtnis gemeinsam erhalten. Sie werden sogenannte Gesamtgläubiger. Das bedeutet, jeder von ihnen kann die Leistung verlangen, aber der Beschwerte kann mit befreiender Wirkung an jeden von ihnen leisten. 

Außerdem kann das Nachlassgericht auf Antrag eine Frist setzen, innerhalb derer die Auswahl getroffen werden muss. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt ebenfalls, dass alle Bedachten das Vermächtnis gemeinsam erhalten. 

5. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Beteiligten?

– Für den Erben (Beschwerten): Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, sobald feststeht, wer es erhalten soll. Bis zur Auswahl bleibt er verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, weiß aber noch nicht, an wen genau. 

– Für den Bestimmungsberechtigten: Der Bestimmungsberechtigte hat das Recht, aus dem benannten Personenkreis auszuwählen. Er kann dabei frei entscheiden, es sei denn, der Erblasser hat bestimmte Kriterien für die Auswahl vorgegeben. Die Auswahl ist unwiderruflich, kann aber bei Willensmängeln (z.B. bei Irrtum oder Täuschung) angefochten werden. 

– Für die Bedachten: Die Personen aus dem benannten Kreis haben zunächst eine Anwartschaft auf das Vermächtnis. Erst mit der Auswahl werden sie endgültig Vermächtnisnehmer. Wird keine Auswahl getroffen, werden sie gemeinsam berechtigt. 

§ 2151 BGB – Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

6. Kann die Auswahl gerichtlich überprüft werden?

Grundsätzlich ist die Auswahlentscheidung des Bestimmungsberechtigten nicht gerichtlich überprüfbar. Das Gericht kann die Entscheidung nur dann aufheben, wenn sie sittenwidrig ist oder gegen den erklärten Willen des Erblassers verstößt. Hat der Erblasser bestimmte Auswahlkriterien festgelegt, kann das Gericht nur prüfen, ob diese grob missachtet wurden. Ansonsten bleibt die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten verbindlich. 

7. Was passiert, wenn sich der Personenkreis ändert?

Verändert sich der benannte Personenkreis bis zum Erbfall, etwa weil eine Person verstirbt oder hinzukommt, sind die allgemeinen Vorschriften des Erbrechts zu beachten. Das kann dazu führen, dass das Vermächtnis nur noch unter den verbliebenen Personen verteilt wird oder ganz wegfällt, wenn niemand mehr aus dem Kreis lebt. 

8. Was ist, wenn der Bestimmungsberechtigte sich selbst auswählt?

Es ist zulässig, dass der Bestimmungsberechtigte sich selbst als Empfänger des Vermächtnisses auswählt, sofern der Erblasser dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Auch hier gilt: Die Auswahl ist verbindlich, solange sie nicht sittenwidrig ist oder gegen den Willen des Erblassers verstößt. 

9. Was ist, wenn das Vermächtnis nicht teilbar ist?

Wenn das Vermächtnis ein unteilbarer Gegenstand ist (zum Beispiel ein Gemälde), und mehrere Personen Gesamtgläubiger werden, ist im Zweifel derjenige, der das Vermächtnis erhält, nicht verpflichtet, mit den anderen zu teilen. Das unterscheidet sich von der normalen Regelung bei mehreren Gläubigern. 

10. Zusammenfassung und praktische Bedeutung

§ 2151 BGB ermöglicht es dem Erblasser, flexibel auf zukünftige Entwicklungen zu reagieren, indem er die endgültige Auswahl des Vermächtnisnehmers einer anderen Person überlässt. Das ist besonders in Familien mit mehreren Kindern oder bei Unternehmensnachfolgen praktisch, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht klar ist, wer am besten geeignet ist, das Vermächtnis zu erhalten. Die Regelung stellt sicher, dass das Vermächtnis nicht unwirksam wird, wenn die Auswahl nicht getroffen werden kann, sondern dann alle Bedachten gemeinsam berechtigt sind.

Wichtige Punkte im Überblick:
– Der Erblasser kann die Auswahl des Vermächtnisnehmers einem anderen überlassen.
– Es muss ein klarer Personenkreis und ein bestimmter Vermächtnisgegenstand festgelegt sein.
– Die Auswahl erfolgt durch eine formlose, empfangsbedürftige Erklärung.
– Wird die Auswahl nicht getroffen, werden alle Bedachten gemeinsam berechtigt.
– Die Auswahl ist grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar, außer bei grober Missachtung von Auswahlkriterien oder Sittenwidrigkeit.
– Der Bestimmungsberechtigte kann sich selbst auswählen, wenn dies nicht ausgeschlossen ist.

Mit dieser Regelung bietet das Gesetz eine flexible Möglichkeit, individuelle Wünsche des Erblassers umzusetzen und auf unvorhersehbare Entwicklungen zu reagieren. Sie ist besonders dann sinnvoll, wenn der Erblasser noch nicht abschließend entscheiden kann oder will, wer das Vermächtnis erhalten soll, aber sicherstellen möchte, dass eine geeignete Person aus einem bestimmten Kreis ausgewählt wird. 

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