§ 2155 BGB – Gattungsvermächtnis
§ 2155 BGB regelt das sogenannte Gattungsvermächtnis im deutschen Erbrecht. Ein Gattungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser – also die Person, die ein Testament verfasst – dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) nicht einen ganz bestimmten Gegenstand, sondern nur eine Sache einer bestimmten Art (Gattung) vermacht. Das kann zum Beispiel „ein Auto“, „zehn Flaschen Wein“ oder „eine Zwei-Zimmer-Wohnung“ sein, ohne dass genau festgelegt wird, welches Auto, welche Flaschen oder welche Wohnung gemeint sind.
Es geht also nicht um ein Einzelstück, sondern um eine Sache, die es in mehrfacher Ausführung gibt oder die zumindest nach bestimmten Merkmalen beschrieben werden kann. Auch Rechte, wie etwa ein Wohnrecht, oder Dienstleistungen können Gegenstand eines Gattungsvermächtnisses sein. Sogar Geldvermächtnisse fallen grundsätzlich hierunter, etwa wenn ein bestimmter Geldbetrag oder eine Quote des Nachlasses vermacht wird. Das Gattungsvermächtnis ist also sehr flexibel und kann sich auf viele verschiedene Arten von Vermögenswerten beziehen
Voraussetzungen des Gattungsvermächtnisses
Damit § 2155 BGB überhaupt anwendbar ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Bestimmung nach der Gattung:
Der Erblasser muss im Testament eine Sache oder ein Recht vermacht haben, das nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattung) beschrieben ist, nicht als Einzelstück (sogenanntes Stückvermächtnis). Das kann zum Beispiel „ein Bild des Malers X“ oder „zehn Sack Zucker“ sein. Entscheidend ist, dass der Gegenstand nicht individuell, sondern nach Art, Sorte, Menge oder anderen Merkmalen beschrieben ist
2. Keine Beschränkung auf den Nachlass:
Grundsätzlich ist das Gattungsvermächtnis auch dann wirksam, wenn sich zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Sache dieser Gattung im Nachlass befindet. Der Erbe oder Beschwerte muss dann die Sache besorgen und dem Bedachten verschaffen. Nur wenn der Erblasser ausdrücklich festgelegt hat, dass nur eine im Nachlass vorhandene Sache gemeint ist (beschränktes Gattungsvermächtnis), kann das Vermächtnis ins Leere gehen, wenn keine entsprechende Sache vorhanden ist
3. Bestimmungsrecht:
Wer die konkrete Sache aus der Gattung auswählt, kann unterschiedlich geregelt sein. Grundsätzlich darf der Beschwerte (meist der Erbe) die Auswahl treffen. Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass der Bedachte selbst oder ein Dritter die Auswahl vornimmt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn es um wertvolle oder sehr unterschiedliche Sachen innerhalb einer Gattung geht
Wie wird die konkrete Sache bestimmt?
Das Gesetz sieht vor, dass die zu leistende Sache den Verhältnissen des Bedachten entsprechen muss. Das bedeutet: Die Sache, die der Erbe auswählt, muss angemessen und fair für den Bedachten sein. Sie soll also weder besonders schlecht noch besonders hochwertig sein, sondern zu den Lebensumständen und Bedürfnissen des Bedachten passen. Das ist ein Unterschied zum allgemeinen Schuldrecht, wo bei Gattungsschulden eine Sache „mittlerer Art und Güte“ zu liefern ist. Im Erbrecht wird also stärker auf die Situation des Bedachten abgestellt
Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, darf der Beschwerte (also meist der Erbe) die Auswahl treffen. Er muss dabei aber die Interessen des Bedachten beachten. Trifft der Erbe eine Auswahl, die den Verhältnissen des Bedachten nicht entspricht, kann der Bedachte die Annahme verweigern und auf eine angemessene Sache bestehen. In manchen Fällen kann der Erblasser auch bestimmen, dass der Bedachte oder ein Dritter die Auswahl trifft. Dann gelten besondere Vorschriften: Die Auswahl muss gegenüber dem Erben erklärt werden. Wenn der Bedachte oder Dritte die Auswahl nicht trifft, geht das Recht zur Auswahl nach einer bestimmten Frist auf den Erben über. Das soll verhindern, dass das Vermächtnis auf unbestimmte Zeit blockiert wird
Was passiert bei einer fehlerhaften Auswahl?
Trifft der Bedachte oder ein Dritter eine Auswahl, die den Verhältnissen des Bedachten offensichtlich nicht entspricht, gilt diese Auswahl als unwirksam. Dann muss der Erbe so leisten, als hätte der Erblasser keine besondere Anordnung zur Auswahl getroffen. Das bedeutet, das Bestimmungsrecht fällt zurück an den Erben. Ein „offenbarer Fehlgriff“ liegt zum Beispiel vor, wenn der Bedachte sich eine Sache aussucht, die völlig unpassend oder wertlos ist, obwohl ihm eigentlich etwas Angemessenes zusteht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Bedachte die Auswahl missbraucht oder sich grob verschätzt hat. Ob ein solcher Fehlgriff vorliegt, kann im Streitfall ein Gericht entscheiden
Rechtsfolgen des Gattungsvermächtnisses
Das Gattungsvermächtnis hat verschiedene rechtliche Wirkungen:
1. Leistungspflicht:
Der Erbe oder Beschwerte ist verpflichtet, dem Bedachten eine Sache der bestimmten Gattung zu verschaffen, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht. Er muss also aktiv werden und die Sache besorgen, falls sie nicht im Nachlass vorhanden ist. Der Bedachte kann die Herausgabe verlangen oder, falls der Erbe nicht leistet, auf Erfüllung klagen
2. Gewährleistung:
Für das Gattungsvermächtnis gelten besondere Gewährleistungsvorschriften. Das bedeutet, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist, kann der Bedachte bestimmte Rechte geltend machen, etwa Nachbesserung oder Ersatz. Hier gelten die speziellen Vorschriften der §§ 2182, 2183 BGB
3. Vollstreckung:
Wenn der Erbe die Leistung verweigert, kann der Bedachte die Herausgabe der Sache gerichtlich durchsetzen. Das Gericht prüft dann, ob die ausgewählte Sache den Verhältnissen des Bedachten entspricht. Ist das nicht der Fall, kann das Gericht den Erben zur Herausgabe einer angemessenen Sache verurteilen. In der Praxis muss der Bedachte möglichst genau angeben, welche Art von Sache ihm zusteht, damit das Gericht die Auswahl überprüfen kann. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung
4. Unwirksamkeit bei fehlender Gattungssache:
Nur wenn der Erblasser ausdrücklich festgelegt hat, dass das Vermächtnis nur dann gelten soll, wenn eine entsprechende Sache im Nachlass vorhanden ist, kann das Gattungsvermächtnis unwirksam werden, wenn keine solche Sache existiert. In allen anderen Fällen muss der Erbe die Sache beschaffen
Abgrenzung zu anderen Vermächtnisarten
Das Gattungsvermächtnis unterscheidet sich vom Stückvermächtnis, bei dem ein ganz bestimmter Gegenstand vermacht wird (zum Beispiel „mein Auto mit dem Kennzeichen XY“). Es unterscheidet sich auch vom Wahlvermächtnis, bei dem der Bedachte aus mehreren bestimmten Sachen auswählen darf. Beim Gattungsvermächtnis ist die Auswahl offener, weil nur die Art der Sache festgelegt ist
Beispiele für Gattungsvermächtnisse
– Der Erblasser vermacht „zehn Flaschen Rotwein“ aus seinem Weinkeller. Der Erbe muss zehn Flaschen auswählen, die zu den Vorlieben und Bedürfnissen des Bedachten passen.
– Es wird „ein Bild des Malers X“ vermacht, ohne dass ein bestimmtes Bild genannt wird. Der Erbe muss ein Bild dieses Malers auswählen, das angemessen ist.
– Es wird ein Geldbetrag vermacht, der einer bestimmten Quote des Nachlasses entspricht, zum Beispiel „20 Prozent meines Vermögens“. Auch das ist ein Gattungsvermächtnis, weil die genaue Summe erst nach dem Erbfall feststeht
Zusammenfassung
§ 2155 BGB sorgt dafür, dass auch dann, wenn der Erblasser in seinem Testament nur eine Sache einer bestimmten Art vermacht, der Bedachte nicht leer ausgeht. Der Erbe muss eine Sache auswählen, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht. Der Bedachte ist also geschützt und soll nicht benachteiligt werden. Das Gesetz regelt außerdem, wer die Auswahl treffen darf und was passiert, wenn die Auswahl nicht angemessen ist. Das Gattungsvermächtnis ist damit ein flexibles Instrument im Erbrecht, das viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet und dem Bedachten einen angemessenen Anspruch auf eine Sache oder ein Recht aus dem Nachlass sichert