§ 2157 BGB – Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2157 BGB regelt das gemeinschaftliche Vermächtnis. Das bedeutet: Mehreren Personen wird durch ein Testament derselbe Gegenstand vermacht. Der Erblasser – also die Person, die das Testament verfasst – möchte, dass diese Personen gemeinsam etwas erhalten, zum Beispiel ein Haus, ein Grundstück, ein Gemälde oder auch eine Geldsumme. Die Vorschrift verweist darauf, dass für solche Fälle die Regeln der §§ 2089 bis 2093 BGB entsprechend gelten. Was das im Einzelnen bedeutet, lässt sich in zwei große Bereiche unterteilen: die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen.
1. Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Vermächtnisses
Ein gemeinschaftliches Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag mehreren Personen denselben Gegenstand zuwendet. Das kann ausdrücklich geschehen („Mein Haus erhalten meine Kinder Anna und Bernd gemeinsam“) oder sich aus der Auslegung des Testaments ergeben. Entscheidend ist, dass der Erblasser wollte, dass der Gegenstand insgesamt von seinen Vermächtnisanordnungen erfasst wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand teilbar ist oder nicht. Auch eine Geldsumme kann gemeinschaftlich vermacht werden.
Die Zuwendung muss nicht zwingend in einer einzigen Verfügung stehen. Es reicht, wenn aus dem Testament insgesamt hervorgeht, dass eine gemeinschaftliche Zuwendung gewollt ist. Die Abgrenzung, ob ein gemeinschaftliches Vermächtnis oder mehrere selbstständige Vermächtnisse vorliegen, ist manchmal schwierig. Maßgeblich ist der Wille des Erblassers. Hat er jedem Bedachten einen bestimmten Bruchteil zugewiesen, spricht das für ein gemeinschaftliches Vermächtnis. Hat er dagegen jedem einen eigenen, abtrennbaren Teil zugewendet (zum Beispiel: „Anna bekommt das Wohnzimmer, Bernd die Küche“), handelt es sich um mehrere selbstständige Vermächtnisse.
Ein gemeinschaftliches Vermächtnis liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine genaue Aufteilung vorgenommen hat oder die Aufteilung unwirksam ist. In solchen Fällen greifen die gesetzlichen Regeln, auf die § 2157 BGB verweist.
2. Die rechtlichen Wirkungen des gemeinschaftlichen Vermächtnisses
Wird ein gemeinschaftliches Vermächtnis angeordnet, hat das mehrere rechtliche Folgen:
a) Gemeinsamer Anspruch gegen den Beschwerten
Die Bedachten – also die Vermächtnisnehmer – erhalten einen Anspruch gegen den sogenannten Beschwerten. Das ist in der Regel der Erbe, der den vermachten Gegenstand herausgeben oder übertragen muss. Die Vermächtnisnehmer werden durch das Vermächtnis nicht automatisch Eigentümer des Gegenstands. Sie müssen ihren Anspruch geltend machen, also die Herausgabe oder Übertragung verlangen.
b) Teilbarkeit und Anspruchsaufteilung
Ist der vermachte Gegenstand teilbar (zum Beispiel eine Geldsumme), kann jeder Vermächtnisnehmer seinen Anteil selbstständig verlangen. Jeder hat einen eigenen Anspruch auf seinen Teil. Ist der Gegenstand unteilbar (zum Beispiel ein Haus oder ein Gemälde), können die Vermächtnisnehmer nur gemeinsam die Herausgabe verlangen. Sie werden dann gemeinsam Eigentümer, meist als sogenannte Bruchteilsgemeinschaft. Das bedeutet: Jeder hält einen bestimmten Anteil am Gegenstand, zum Beispiel die Hälfte oder ein Drittel.
c) Verhältnis der Vermächtnisnehmer untereinander
Die Vermächtnisnehmer bilden untereinander eine Gemeinschaft. Sie müssen sich darüber einigen, wie sie mit dem Gegenstand umgehen. Bei teilbaren Gegenständen kann jeder über seinen Anteil verfügen. Bei unteilbaren Gegenständen müssen sie gemeinsam entscheiden, was mit dem Gegenstand geschieht. Sie können ihn gemeinsam nutzen, verkaufen und den Erlös teilen oder einer kann die anderen auszahlen.
d) Anwendung der §§ 2089 bis 2093 BGB
§ 2157 BGB verweist auf die §§ 2089 bis 2093 BGB. Diese Regeln helfen, wenn der Erblasser die Anteile nicht genau festgelegt hat oder die Summe der Anteile nicht aufgeht:
– § 2089 BGB: Wenn die vom Erblasser bestimmten Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, werden die Anteile verhältnismäßig erhöht.
– § 2090 BGB: Wenn die Bruchteile das Ganze übersteigen, werden sie verhältnismäßig vermindert.
– § 2091 BGB: Wenn der Erblasser keine Anteile bestimmt hat, erhalten die Bedachten gleiche Anteile.
– § 2092 BGB: Wenn einige Bedachte bestimmte Anteile erhalten und andere nicht, regelt das Gesetz, wie die übrigen Anteile verteilt werden.
– § 2093 BGB: Wenn mehreren Bedachten derselbe Bruchteil zugewendet ist, gelten die Regeln entsprechend.
e) Keine Gesamtgläubigerschaft
Die Vermächtnisnehmer sind keine sogenannten Gesamtgläubiger. Das bedeutet: Sie können nicht jeder für sich die gesamte Leistung verlangen, sondern nur ihren jeweiligen Anteil. Bei teilbaren Gegenständen kann jeder seinen Teil verlangen. Bei unteilbaren Gegenständen können sie nur gemeinsam die Herausgabe verlangen.
f) Mitberechtigung und Bruchteilsgemeinschaft
Nach Erfüllung des Vermächtnisses sind die Bedachten gemeinsam am Gegenstand berechtigt. Sie bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Jeder kann über seinen Anteil verfügen, zum Beispiel verkaufen oder verschenken. Die Verwaltung und Nutzung des Gegenstands müssen sie gemeinsam regeln. Kommt es zu Streitigkeiten, kann jeder die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, zum Beispiel durch Verkauf und Teilung des Erlöses.
g) Besonderheiten bei Wegfall eines Bedachten
Wenn einer der Bedachten vor dem Erblasser stirbt oder aus anderen Gründen wegfällt, greifen weitere gesetzliche Regeln (§§ 2158, 2159 BGB). In manchen Fällen wächst der Anteil des Weggefallenen den übrigen Vermächtnisnehmern zu (Anwachsung). Das hängt davon ab, wie der Erblasser das Vermächtnis ausgestaltet hat und ob Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt wurden.
3. Beispiele für gemeinschaftliche Vermächtnisse
– Der Erblasser vermacht seinen beiden Kindern gemeinsam sein Haus. Das Haus ist unteilbar. Nach dem Tod des Erblassers können die Kinder nur gemeinsam die Übertragung des Hauses verlangen. Sie werden gemeinsam Eigentümer, jeder zur Hälfte.
– Der Erblasser vermacht seinen drei Enkeln eine Geldsumme von 12.000 Euro. Jeder Enkel hat Anspruch auf 4.000 Euro, wenn der Erblasser keine andere Aufteilung bestimmt hat.
– Der Erblasser vermacht seinen Geschwistern gemeinsam seine wertvolle Briefmarkensammlung. Die Geschwister müssen sich einigen, wie sie die Sammlung aufteilen oder verwerten.
4. Zusammenfassung und praktische Bedeutung
Das gemeinschaftliche Vermächtnis ist eine Möglichkeit, mehreren Personen gemeinsam einen Gegenstand zuzuwenden. Die rechtlichen Wirkungen sind darauf ausgerichtet, den Willen des Erblassers zu verwirklichen und eine gerechte Verteilung zu ermöglichen. Die Vermächtnisnehmer müssen zusammenarbeiten, um ihren Anspruch durchzusetzen und den vermachten Gegenstand zu nutzen oder zu verwerten. Die gesetzlichen Regeln sorgen dafür, dass auch bei unklaren oder unvollständigen Anordnungen des Erblassers eine sinnvolle Lösung gefunden wird.
Für Laien ist wichtig zu wissen: Ein gemeinschaftliches Vermächtnis bedeutet nicht, dass jeder Bedachte einen eigenen, abtrennbaren Teil erhält. Vielmehr müssen die Bedachten gemeinsam handeln und sich über die Nutzung und Verwaltung des Gegenstands einigen. Bei Streitigkeiten helfen die gesetzlichen Regeln, eine Lösung zu finden. Wer ein Testament verfasst, sollte möglichst klar bestimmen, wie der vermachte Gegenstand aufgeteilt werden soll, um spätere Konflikte zu vermeiden.
5. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
In der juristischen Literatur besteht Einigkeit darüber, dass das gemeinschaftliche Vermächtnis eine besondere Form der Zuwendung ist, bei der die Vermächtnisnehmer eine Gemeinschaft bilden und gemeinsam gegen den Erben oder den Beschwerten vorgehen müssen. Die Gerichte wenden die Vorschrift entsprechend an und betonen die Bedeutung des Erblasserwillens. In Zweifelsfällen wird durch Auslegung ermittelt, ob ein gemeinschaftliches Vermächtnis oder mehrere selbstständige Vermächtnisse vorliegen. Die Anwendung der §§ 2089 bis 2093 BGB sorgt für eine gerechte Verteilung auch bei unklaren Anordnungen.
Fazit:
§ 2157 BGB sorgt dafür, dass mehrere Personen gemeinsam einen vermachten Gegenstand erhalten können. Die Vorschrift regelt, wie die Ansprüche verteilt werden und wie die Vermächtnisnehmer miteinander umgehen müssen. Die gesetzlichen Regeln helfen, den Willen des Erblassers umzusetzen und Streit zu vermeiden. Wer ein gemeinschaftliches Vermächtnis erhält, sollte wissen, dass er mit den anderen Bedachten zusammenarbeiten muss, um den vermachten Gegenstand zu erhalten und zu nutzen.