§ 2158 BGB – Anwachsung

Dezember 14, 2025

§ 2158 BGB – Anwachsung

§ 2158 BGB regelt die sogenannte Anwachsung beim gemeinschaftlichen Vermächtnis. Das bedeutet: Wenn mehrere Personen von einer verstorbenen Person (dem Erblasser) gemeinsam denselben Gegenstand als Vermächtnis erhalten sollen und einer dieser Begünstigten aus bestimmten Gründen wegfällt, wächst dessen Anteil automatisch den übrigen Begünstigten zu.

Diese Regelung sorgt dafür, dass der Nachlass möglichst so verteilt wird, wie es der Erblasser ursprünglich vorgesehen hat, auch wenn einer der Bedachten nicht mehr in Betracht kommt.

Voraussetzungen für die Anwachsung nach § 2158 BGB

Damit die Anwachsung eintritt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

1. Gemeinschaftliches Vermächtnis: 

Es muss ein Vermächtnis vorliegen, das mehreren Personen gemeinsam denselben Gegenstand zuwendet. Ein Vermächtnis ist eine Verfügung im Testament, durch die jemandem ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht aus dem Nachlass zugesprochen wird, ohne dass diese Person Erbe wird.

Das gemeinschaftliche Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser ausdrücklich mehrere Personen als Begünstigte für denselben Gegenstand bestimmt hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Erblasser die Anteile der Begünstigten genau festgelegt hat oder nicht. Auch wenn die Anteile unterschiedlich sind, greift die Regelung.

2. Wegfall eines Bedachten: 

Einer der Bedachten muss „wegfallen“. Das kann auf verschiedene Arten geschehen:

– Der Bedachte verstirbt vor dem Erblasser.

– Der Bedachte verstirbt nach dem Erbfall, aber bevor er das Vermächtnis annimmt, und seine Erben schlagen das Vermächtnis aus.

– Der Bedachte verzichtet auf das Vermächtnis.

– Das Vermächtnis wird vom Bedachten ausgeschlagen.

– Der Bedachte ist vermächtnisunwürdig (z. B. weil er sich gegenüber dem Erblasser schwerwiegend falsch verhalten hat).

– Das Vermächtnis ist aus anderen Gründen nicht wirksam (z. B. weil eine Bedingung nicht eintritt oder das Vermächtnis von Anfang an nichtig ist).

3. Keine Ersatzregelung durch den Erblasser: 

Die Anwachsung tritt nur dann ein, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen, indem er zum Beispiel einen Ersatzvermächtnisnehmer einsetzt. Das ist eine Person, die das Vermächtnis erhält, falls der ursprünglich Bedachte wegfällt. Hat der Erblasser eine solche Ersatzregelung getroffen, kommt die Anwachsung nicht zur Anwendung.

Wie funktioniert die Anwachsung konkret?

Wenn einer der Bedachten wegfällt und keine Ersatzregelung besteht, wächst dessen Anteil an dem vermachten Gegenstand den übrigen Bedachten zu. Das bedeutet, die verbleibenden Begünstigten erhalten zusätzlich zu ihrem eigenen Anteil auch den Anteil des Weggefallenen. Die Aufteilung erfolgt dabei nach dem Verhältnis der ursprünglich bestimmten Anteile. Hat der Erblasser keine Anteile festgelegt, wird der Gegenstand zu gleichen Teilen unter den verbleibenden Bedachten aufgeteilt.

Ein Beispiel: Der Erblasser setzt in seinem Testament fest, dass seine drei Freunde A, B und C gemeinsam sein Auto als Vermächtnis erhalten sollen. Jeder soll ein Drittel bekommen. Nun verstirbt B vor dem Erblasser. In diesem Fall wächst Bs Anteil den beiden anderen, A und C, an. Sie erhalten dann jeweils die Hälfte des Autos. Hätte der Erblasser keine Anteile festgelegt, würde das Auto ebenfalls zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Begünstigten aufgeteilt.

§ 2158 BGB – Anwachsung

Besonderheiten bei der Anwachsung

– Die Anwachsung tritt automatisch kraft Gesetzes ein. Es ist keine besondere Erklärung oder Handlung der verbleibenden Begünstigten erforderlich.

– Der Anteil, der durch Anwachsung hinzukommt, ist rechtlich nicht selbstständig. Das bedeutet, der angewachsene Anteil kann nicht separat angenommen oder ausgeschlagen werden. Die Begünstigten können nur das gesamte Vermächtnis annehmen oder ausschlagen.

– In bestimmten Fällen kann der angewachsene Anteil als „besonderes Vermächtnis“ behandelt werden, etwa wenn es um Untervermächtnisse oder Auflagen geht. Das regelt § 2159 BGB. In diesen Fällen haftet der angewachsene Anteil nur für die auf ihm lastenden Beschwerungen, nicht für die des ursprünglichen Anteils.

Was passiert, wenn die Anwachsung ausgeschlossen ist?

Der Erblasser kann die Anwachsung ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen. Das geschieht meist durch die Einsetzung eines Ersatzvermächtnisnehmers. In diesem Fall erhält der Ersatzvermächtnisnehmer den Anteil des wegfallenden Bedachten. Gibt es keinen Ersatzvermächtnisnehmer und ist die Anwachsung ausgeschlossen, fällt der Anteil des Weggefallenen an denjenigen, der das Vermächtnis erfüllen muss (den sogenannten Beschwerten), also in der Regel an den Erben.

Rechtliche Wirkungen der Anwachsung

Die Anwachsung hat folgende rechtliche Folgen:

– Die verbleibenden Begünstigten erhalten einen größeren Anteil an dem vermachten Gegenstand.

– Der Anteil des Weggefallenen wird nicht Teil des Nachlasses, sondern direkt den übrigen Begünstigten zugeschlagen.

– Die Anwachsung sorgt für eine einfache und klare Nachlassabwicklung, da der Nachlass nicht aufgespalten werden muss.

– Die Anwachsung kann nicht durch die Begünstigten verhindert werden, sofern der Erblasser sie nicht ausgeschlossen hat.

– Die Anwachsung gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Begünstigten ausdrücklich festgelegt hat.

Praktische Bedeutung der Anwachsung

Die Regelung des § 2158 BGB ist besonders wichtig, um den Willen des Erblassers zu sichern. Oft möchte der Erblasser, dass bestimmte Personen gemeinsam einen Gegenstand erhalten. Fällt eine dieser Personen weg, soll der Gegenstand nicht an andere, etwa gesetzliche Erben oder den Staat, fallen, sondern bei den übrigen Bedachten bleiben. Die Anwachsung verhindert, dass der Anteil des Weggefallenen „verloren geht“ oder zu Streitigkeiten führt.

Zusammenfassung für Laien

– § 2158 BGB regelt, was passiert, wenn mehrere Personen gemeinsam denselben Gegenstand als Vermächtnis bekommen sollen und einer von ihnen wegfällt.

– In diesem Fall wächst der Anteil des Weggefallenen den anderen zu, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

– Die Anwachsung tritt automatisch ein und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers möglichst gewahrt bleibt.

– Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen, indem er einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt.

– Die Regelung erleichtert die Nachlassabwicklung und verhindert, dass Anteile an andere Personen oder den Staat fallen.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass das Vermächtnis auch dann sinnvoll verteilt wird, wenn einer der ursprünglich Bedachten nicht mehr in Betracht kommt. Das schafft Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 

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