§ 2163 BGB – Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
Was regelt § 2163 BGB?
§ 2163 BGB ist eine Vorschrift aus dem deutschen Erbrecht. Sie beschäftigt sich mit sogenannten Vermächtnissen, also mit Zuwendungen, die jemand durch ein Testament oder einen Erbvertrag erhält, ohne selbst Erbe zu werden. Normalerweise gibt es für solche Vermächtnisse eine zeitliche Grenze: Sie müssen innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers erfüllt werden. § 2163 BGB macht hiervon aber Ausnahmen und erlaubt in bestimmten Fällen, dass ein Vermächtnis auch nach Ablauf dieser Frist noch wirksam bleibt.
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Warum gibt es überhaupt eine Frist für Vermächtnisse?
Das Gesetz will verhindern, dass Vermächtnisse über viele Jahrzehnte oder sogar Generationen hinweg „schlummern“ und erst sehr spät fällig werden. Das würde für die Erben und andere Beteiligte große Unsicherheiten schaffen. Deshalb sieht § 2162 BGB vor, dass ein aufgeschobenes Vermächtnis spätestens nach 30 Jahren verfällt, wenn es bis dahin nicht fällig geworden ist.
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Wann gilt die Ausnahme nach § 2163 BGB?
§ 2163 BGB nennt zwei Fälle, in denen ein Vermächtnis auch nach Ablauf der 30 Jahre noch wirksam bleibt:
1. Ereignis in der Person eines Beteiligten
Das Vermächtnis ist davon abhängig, dass in der Person des Bedachten (also desjenigen, der das Vermächtnis bekommen soll) oder des Beschwerten (meistens der Erbe, der das Vermächtnis erfüllen muss) ein bestimmtes Ereignis eintritt. Wichtig ist: Die Person, bei der das Ereignis eintreten soll, muss schon zum Zeitpunkt des Erbfalls leben.
Beispiele für solche Ereignisse können sein:
– Der Bedachte heiratet (erst dann soll er das Vermächtnis bekommen)
– Der Bedachte wird volljährig
– Der Bedachte verkauft ein bestimmtes Grundstück
– Der Bedachte wird geschieden
Es reicht also, wenn das Ereignis einen Bezug zur Person des Bedachten oder Beschwerten hat. Es muss nicht unbedingt ein Schicksalsschlag sein; auch eine Entscheidung oder Handlung dieser Person genügt.
2. Geburt eines Bruders oder einer Schwester
Hier geht es um den Fall, dass ein Erbe, Nacherbe oder Vermächtnisnehmer für den Fall beschwert wird, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird. Das bedeutet: Das Vermächtnis ist für den Fall vorgesehen, dass nach dem Erbfall noch ein Geschwisterkind geboren wird. Auch die Adoption eines Kindes wird hier wie eine Geburt behandelt.
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Für wen gilt die Ausnahme nicht?
Ist die Person, bei der das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person (zum Beispiel ein Verein, eine GmbH oder eine Stiftung), dann bleibt es bei der 30-Jahres-Frist. Das heißt: Für juristische Personen gibt es keine Ausnahme, das Vermächtnis verfällt nach 30 Jahren, wenn es bis dahin nicht fällig geworden ist.
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Welche Voraussetzungen müssen für die Ausnahme erfüllt sein?
Damit die Ausnahme nach § 2163 BGB greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
– Das Vermächtnis ist an ein bestimmtes Ereignis in der Person des Bedachten oder Beschwerten geknüpft.
– Die Person, bei der das Ereignis eintreten soll, lebt bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls.
– Das Ereignis hat einen persönlichen Bezug zu dieser Person, kann aber auch eine Handlung oder Entscheidung sein, die diese Person trifft.
– Bei der Ausnahme wegen Geburt eines Geschwisters: Der Erbe, Nacherbe oder Vermächtnisnehmer ist für den Fall beschwert, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird.
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Was sind die rechtlichen Wirkungen der Ausnahme?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt das Vermächtnis auch nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall wirksam. Das bedeutet:
– Das Vermächtnis kann auch noch nach 30 Jahren eingefordert werden, wenn das vorgesehene Ereignis dann eintritt.
– Die Erben oder die sonst Beschwerten müssen das Vermächtnis auch nach dieser langen Zeit noch erfüllen.
– Es gibt keine weitere zeitliche Begrenzung, solange das Ereignis in der Person des zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Bedachten oder Beschwerten eintritt.
Was passiert, wenn das Ereignis nie eintritt?
Tritt das Ereignis, an das das Vermächtnis geknüpft ist, niemals ein, dann wird das Vermächtnis auch nicht fällig. Es bleibt also so lange „in der Schwebe“, bis das Ereignis eintritt oder feststeht, dass es nicht mehr eintreten kann (zum Beispiel, weil die betreffende Person verstorben ist).
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Warum gibt es diese Ausnahme?
Der Gesetzgeber wollte dem Willen des Erblassers Rechnung tragen. Wenn der Erblasser ein Vermächtnis ausdrücklich an ein bestimmtes Ereignis in der Person eines ihm wichtigen Menschen knüpft, soll dieser Wille nicht durch eine starre Frist vereitelt werden. Gleichzeitig soll aber verhindert werden, dass Vermächtnisse an Ereignisse geknüpft werden, die keinen Bezug zu einer bestimmten Person haben oder die sich auf juristische Personen beziehen – hier bleibt es bei der 30-Jahres-Frist.
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Wie unterscheiden sich die beiden Ausnahmen?
– Bei der ersten Ausnahme (Ereignis in der Person) gibt es eine klare Begrenzung: Das Ereignis muss sich auf eine zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Person beziehen.
– Bei der zweiten Ausnahme (Geburt eines Geschwisters) gibt es keine feste zeitliche Grenze, sondern es kommt darauf an, ob dem Beschwerten noch Geschwister geboren werden können. Auch die Adoption wird hier wie eine Geburt behandelt.
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Was ist mit allgemeinen Ereignissen oder Ereignissen ohne Personenbezug?
Ein Vermächtnis, das an ein allgemeines Ereignis geknüpft ist (zum Beispiel: „Wenn der FC Bayern München Deutscher Meister wird“), fällt nicht unter die Ausnahme des § 2163 BGB. Es muss immer ein Bezug zur Person des Bedachten oder Beschwerten bestehen.
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Was gilt für wiederkehrende Leistungen?
Wenn das Vermächtnis darin besteht, dass der Bedachte regelmäßig (zum Beispiel jährlich) eine Leistung erhalten soll, kommt es darauf an, wie das Vermächtnis ausgestaltet ist. Wird der Anspruch auf die wiederkehrenden Leistungen einheitlich begründet und nur die Fälligkeit aufgeschoben, bleibt das Vermächtnis auch nach 30 Jahren wirksam, wenn das Ereignis in der Person des Bedachten eintritt. Wird der Anspruch auf die einzelnen Teilbeträge jeweils neu begründet, verfallen die nach 30 Jahren fällig werdenden Ansprüche, wenn das Ereignis bis dahin nicht eingetreten ist.
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Was ist mit Vermächtnissen für juristische Personen?
Für juristische Personen bleibt es immer bei der 30-Jahres-Frist. Das heißt: Auch wenn das Vermächtnis an ein Ereignis in der „Person“ einer juristischen Person geknüpft ist, verfällt es nach 30 Jahren, wenn das Ereignis bis dahin nicht eingetreten ist.
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Wie ist die Rechtslage bei mehreren Beschwerten oder Bedachten?
Die Ausnahme des § 2163 BGB gilt nur für den Fall, dass das Ereignis in der Person eines bestimmten Beschwerten oder Bedachten eintritt, der schon zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Gibt es mehrere Beschwerte oder Bedachte, kommt es auf die Person an, in deren Person das Ereignis eintreten soll.
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Was passiert, wenn das Vermächtnis an eine Bedingung geknüpft ist, die nicht in der Person eines Beteiligten liegt?
Liegt das Ereignis nicht in der Person eines Bedachten oder Beschwerten, sondern ist es ein allgemeines Ereignis, bleibt es bei der 30-Jahres-Frist. Das Vermächtnis verfällt dann, wenn das Ereignis nicht innerhalb dieser Frist eintritt.
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Wie wird die Frist berechnet?
Die 30-Jahres-Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers. Tritt das Ereignis, an das das Vermächtnis geknüpft ist, innerhalb dieser Zeit ein, wird das Vermächtnis fällig. Greift die Ausnahme des § 2163 BGB, bleibt das Vermächtnis auch nach Ablauf der 30 Jahre wirksam, bis das Ereignis eintritt oder feststeht, dass es nicht mehr eintreten kann.
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Was ist, wenn das Vermächtnis auf mehrere Ereignisse gestützt ist?
Ist das Vermächtnis an mehrere Ereignisse geknüpft, muss jedes einzelne Ereignis geprüft werden, ob es die Voraussetzungen des § 2163 BGB erfüllt. Nur wenn das Ereignis in der Person eines zum Erbfall lebenden Bedachten oder Beschwerten liegt, gilt die Ausnahme.
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Zusammenfassung
§ 2163 BGB sorgt dafür, dass bestimmte Vermächtnisse auch nach Ablauf von 30 Jahren noch wirksam bleiben können. Das gilt aber nur, wenn das Vermächtnis an ein Ereignis in der Person eines zum Erbfall lebenden Menschen geknüpft ist oder wenn es um die Geburt eines Geschwisters geht. Für juristische Personen und bei