§ 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis

Dezember 26, 2025

§ 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis

Was regelt § 2170 BGB?

Die Frage lautet: Was regelt § 2170 BGB? In den folgenden Abschnitten erkläre ich Ihnen diese Vorschrift des deutschen Erbrechts ausführlich. Wir schauen uns an, was passiert, wenn ein Erbe einen Gegenstand herausgeben soll, den er gar nicht besitzt.


Die Grundlagen: Was ist ein Vermächtnis?

Bevor wir direkt zu § 2170 BGB kommen, müssen Sie ein wichtiges Grundkonzept verstehen. Im deutschen Erbrecht gibt es das sogenannte Vermächtnis. Das ist etwas anderes als eine Erbschaft. Wenn Sie jemanden als Erben einsetzen, bekommt diese Person Ihr gesamtes Vermögen. Das nennt man Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe bekommt alles: das Haus, das Geld und leider auch die Schulden.

Ein Vermächtnisnehmer ist dagegen kein Erbe. Er hat lediglich einen Anspruch gegen den Erben. Der Erblasser schreibt im Testament zum Beispiel: „Mein Enkel soll meine goldene Uhr bekommen.“ Der Enkel wird dadurch nicht automatisch Eigentümer der Uhr. Er hat aber das Recht, vom Erben die Herausgabe der Uhr zu verlangen. In der Fachsprache nennt man diesen Anspruch des Enkels eine Forderung. Der Erbe ist in diesem Moment der Schuldner. Der Vermächtnisnehmer ist der Gläubiger.

Das Problem der Unmöglichkeit

Manchmal läuft aber nicht alles nach Plan. Der Erblasser schreibt in sein Testament, dass Sie ein bestimmtes Auto erhalten sollen. Nach dem Tod des Erblassers stellt sich jedoch heraus: Das Auto gehört gar nicht zum Nachlass. Vielleicht hat der Erblasser das Auto kurz vor seinem Tod verkauft. Vielleicht hat er es auch nur von einem Freund geliehen. Hier greift nun § 2170 BGB ein. Dieser Paragraf befasst sich mit dem sogenannten Verschaffungsvermächtnis.

Normalerweise ist ein Vermächtnis unwirksam, wenn der Gegenstand nicht zum Erbe gehört. Das steht in § 2169 BGB. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. Der Erblasser kann festlegen, dass der Erbe den Gegenstand erst noch besorgen muss. Er gibt dem Erben also den Auftrag: „Kauf dieses Auto von dem aktuellen Besitzer und gib es dann dem Vermächtnisnehmer.“ Das ist ein Verschaffungsvermächtnis.

Der Inhalt von § 2170 BGB im Detail

Der Paragraf 2170 BGB regelt nun die Haftung des Erben in genau dieser Situation. Er besteht aus zwei Absätzen. Diese klären, was passiert, wenn die Verschaffung des Gegenstands scheitert.

§ 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis

Absatz 1: Die Pflicht zur Wertersatzleistung

In Absatz 1 steht eine klare Regelung für den Fall, dass der Erbe den Gegenstand nicht besorgen kann. Stellen Sie sich vor, der Erbe versucht alles. Er kontaktiert den Besitzer des Autos. Er bietet ihm einen fairen Preis an. Der Besitzer möchte aber unter keinen Umständen verkaufen. Der Erbe kann den Wunsch des Erblassers also faktisch nicht erfüllen.

In diesem Moment verwandelt sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers. Er hat nun keinen Anspruch mehr auf das Auto selbst. Stattdessen tritt der Wertersatz an die Stelle des Gegenstands. Der Erbe muss dem Vermächtnisnehmer den Wert des Autos in Geld auszahlen. Das schützt den Vermächtnisnehmer. Er soll nicht leer ausgehen, nur weil der Erbe den Gegenstand nicht herbeischaffen kann. Der Erbe muss also den objektiven Verkehrswert bezahlen. Das ist der Preis, den man auf dem freien Markt für eine solche Sache bezahlen müsste.

Absatz 2: Wenn die Verschaffung unmöglich hohe Kosten verursacht

Absatz 2 von § 2170 BGB ist eine Art Rettungsanker für den Erben. Es kann vorkommen, dass die Verschaffung des Gegenstands zwar theoretisch möglich ist. Sie wäre aber nur mit völlig unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Ein Beispiel macht das deutlich. Der Erblasser möchte, dass Sie eine ganz bestimmte antike Vase bekommen. Diese Vase gehört aber mittlerweile einem Sammler in Übersee. Dieser Sammler weiß genau, dass der Erbe die Vase kaufen muss. Er verlangt deshalb den zehnfachen Preis des eigentlichen Wertes. Wenn der Erbe diese Summe zahlen müsste, würde dies das Erbe vielleicht komplett aufzehren.

Hier erlaubt das Gesetz dem Erben, die Herausgabe der Sache zu verweigern. Er kann sagen: „Die Kosten sind unverhältnismäßig hoch.“ In diesem Fall muss der Erbe aber ebenfalls den Wert der Sache leisten. Er zahlt also den normalen Marktwert der Vase an den Vermächtnisnehmer aus. Er muss aber nicht den überzogenen Preis des gierigen Sammlers bezahlen.


Wichtige Fachbegriffe einfach erklärt

Um den Paragrafen ganz zu durchdringen, schauen wir uns einige Begriffe noch einmal genau an:

  1. Erblasser: Das ist die Person, die verstorben ist und ein Testament hinterlassen hat.
  2. Beschwerter: So nennt man im Erbrecht die Person, die das Vermächtnis erfüllen muss. Meistens ist das der Erbe. Er ist durch das Vermächtnis „belastet“.
  3. Verschaffung: Das bedeutet, dass der Erbe das Eigentum an einer Sache erst noch für den Vermächtnisnehmer erwerben muss.
  4. Unverhältnismäßiger Aufwand: Das ist ein dehnbarer Begriff. Es bedeutet, dass die Kosten oder der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen oder zum Wert der Sache stehen.
  5. Entrichteter Wert: Das ist die Geldsumme, die der Erbe als Ersatz leisten muss.

Warum gibt es diese Regelung?

Der Gesetzgeber möchte den Willen des Verstorbenen respektieren. Wenn ein Erblasser möchte, dass Sie etwas Bestimmtes erhalten, soll das nach Möglichkeit geschehen. Gleichzeitig will das Gesetz den Erben vor dem Ruin schützen. Niemand soll gezwungen werden, unmögliche Dinge zu tun oder Unsummen auszugeben, die den Wert der Sache weit übersteigen.

§ 2170 BGB schafft hier einen gerechten Ausgleich. Der Vermächtnisnehmer erhält zumindest den finanziellen Wert des Geschenks. Er ist also wirtschaftlich so gestellt, als hätte er die Sache bekommen und sie sofort verkauft. Der Erbe wiederum hat eine klare Grenze für seine Bemühungen. Er weiß, dass er im schlimmsten Fall nur den Marktwert aus seinem Erbe bezahlen muss.

Zusammenfassung für Sie

Zusammenfassend lässt sich sagen: § 2170 BGB sichert Ihren Anspruch als Vermächtnisnehmer ab. Wenn der Erbe Ihnen einen versprochenen Gegenstand nicht geben kann, steht Ihnen Geld zu. Dies gilt, wenn der Erbe den Gegenstand nicht kaufen kann. Es gilt auch, wenn der Kauf für den Erben viel zu teuer wäre. Der Paragraf sorgt für Fairness zwischen allen Beteiligten nach einem Todesfall. Er verhindert endlose Streitigkeiten über die Unmöglichkeit einer Lieferung.

Haben Sie Fragen zu einem konkreten Fall oder möchten Sie wissen, wie man ein solches Vermächtnis rechtssicher in ein Testament schreibt? Dann kann ich Ihnen gerne weitere Informationen geben.

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