§ 2171 BGB – Unmöglichkeit – gesetzliches Verbot
Was regelt § 2171 BGB – Unmöglichkeit – gesetzliches Verbot?
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er oft ein Testament. In diesem Testament kann er Erben bestimmen. Er kann aber auch ein Vermächtnis anordnen. Ein Vermächtnis ist ein Geschenk aus dem Nachlass. Eine bestimmte Person soll einen ganz bestimmten Gegenstand erhalten. Diese Person nennt man Vermächtnisnehmer. Derjenige, der das Geschenk herausgeben muss, ist meistens der Erbe. Man nennt ihn den Beschwerten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es viele Regeln für solche Geschenke. Eine sehr wichtige Regel steht in § 2171 BGB. Dieser Paragraph befasst sich mit einem besonderen Problem. Was passiert, wenn das Geschenk gar nicht übergeben werden darf? Was ist, wenn die Erfüllung des Wunsches unmöglich ist?
Der Paragraph 2171 BGB regelt zwei spezielle Fälle. Der erste Fall ist die Unmöglichkeit. Der zweite Fall ist das gesetzliche Verbot. In beiden Fällen kann der Erbe das Vermächtnis nicht erfüllen. Das Gesetz sagt hier ganz deutlich: Wenn die Leistung unmöglich ist, dann ist das Vermächtnis unwirksam. Unwirksam bedeutet in der Rechtssprache: Es zählt nicht. Es ist so, als ob es nie im Testament gestanden hätte.
Unmöglichkeit bedeutet, dass niemand auf der Welt die Aufgabe erfüllen kann. Stellen Sie sich vor, ein Onkel vermacht seiner Nichte ein ganz bestimmtes Bild. Er schreibt das in sein Testament. Kurz vor seinem Tod brennt das Haus jedoch ab. Das Bild wird dabei völlig zerstört. Jetzt ist es für den Erben unmöglich, das Bild zu übergeben. Das Bild existiert einfach nicht mehr.
Laut § 2171 BGB ist dieses Vermächtnis nun hinfällig. Die Nichte hat keinen Anspruch auf Ersatz. Sie kann nicht verlangen, dass der Erbe ihr ein anderes Bild kauft. Das Gesetz geht davon aus, dass der Verstorbene nur dieses eine Bild schenken wollte. Da dies nicht mehr geht, verfällt der Wunsch.
Ein gesetzliches Verbot ist eine Schranke durch den Staat. Manchmal möchte ein Erblasser (der Verstorbene) etwas verschenken, das verboten ist. Nehmen wir an, jemand vermacht einer anderen Person eine streng geschützte Tierart. Der Besitz oder Verkauf dieser Tierart ist laut Gesetz unter Strafe gestellt.
Hier greift ebenfalls § 2171 BGB. Da die Übergabe gegen ein Gesetz verstößt, darf der Erbe das Tier nicht ausliefern. Er würde sich sonst strafbar machen. Das Vermächtnis ist in diesem Moment rechtlich „tot“. Es entfaltet keine Wirkung. Der Erbe behält das Objekt oder muss es den Behörden übergeben. Der Vermächtnisnehmer geht leer aus.
Im Recht werden oft komplizierte Wörter benutzt. Hier sind die wichtigsten Begriffe aus diesem Umfeld kurz erklärt:
Ein sehr wichtiger Punkt bei § 2171 BGB ist der Zeitfaktor. Es kommt darauf an, wann die Unmöglichkeit eintritt. Der Paragraph bezieht sich primär auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Das ist der Moment, in dem der Erblasser stirbt.
War die Leistung schon im Moment des Todes unmöglich? Dann ist das Vermächtnis sofort unwirksam. Es entsteht gar nicht erst ein Anspruch. Der Vermächtnisnehmer kann also nie fordern, dass er etwas bekommt.
Was passiert aber, wenn die Sache erst nach dem Tod zerstört wird? Das regelt dieser Paragraph nicht direkt. Wenn der Erbe schuld am Verlust ist, muss er eventuell Schadensersatz leisten. § 2171 BGB schützt den Erben also nur, wenn das Hindernis von Anfang an bestand.
Man könnte fragen: Warum ist das Gesetz hier so streng? Die Antwort liegt in der Logik des Rechts. Ein Vertrag oder ein Testament darf niemanden zu etwas zwingen, das gar nicht geht. Niemand kann „Hexerei“ oder Unmögliches verlangen.
Das Gesetz möchte klare Verhältnisse schaffen. Der Erbe soll nicht ewig mit einer Forderung belastet sein, die er niemals erfüllen kann. Wenn eine Sache weg ist, dann ist sie weg. Wenn ein Gesetz etwas verbietet, hat das Gesetz Vorrang vor dem privaten Wunsch des Verstorbenen.
Wenn Sie ein Testament lesen, sollten Sie auf solche Details achten. Falls Sie ein Vermächtnis erhalten sollen, prüfen Sie zwei Dinge:
Falls eine dieser Fragen mit „Nein“ beantwortet wird, greift § 2171 BGB. Das Geschenk ist dann leider verloren. Der Erbe muss Ihnen in diesem Fall nichts geben. Er muss auch keinen Geldbetrag als Ausgleich zahlen.
Dies gilt jedoch nur für das Stückvermächtnis. Das ist ein Vermächtnis über eine ganz konkrete Sache. Bei einem Gattungsvermächtnis sieht es anders aus. Ein Gattungsvermächtnis ist zum Beispiel der Wunsch: „Gibi meiner Nichte 100 Gramm Gold“. Wenn das Gold im Tresor weg ist, muss der Erbe neues Gold kaufen. Gold gibt es überall. Es ist also nicht „unmöglich“, Gold zu besorgen. § 2171 BGB gilt also vor allem für Einzelstücke, die man nicht ersetzen kann.