§ 2198 BGB – Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Der § 2198 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine spannende Regelung im Erbrecht. Normalerweise legt ein Erblasser – also die Person, die ihr Testament schreibt – selbst fest, wer die Hinterlassenschaften verwalten soll. Doch manchmal ist man sich unsicher, wer in ein paar Jahren am besten dafür geeignet ist. Genau hier setzt § 2198 BGB an: Er erlaubt es dem Erblasser, die Auswahl des Testamentsvollstreckers auf eine dritte Person zu übertragen.
In diesem Text erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, den Ablauf und die rechtlichen Folgen dieser besonderen Regelung.
Die Testamentsvollstreckung ist ein mächtiges Werkzeug. Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Verstorbenen genau so umgesetzt wird, wie es geplant war. Er schützt den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern der Erben und schlichtet oft Streit innerhalb der Erbengemeinschaft.
In der Praxis wissen Erblasser oft schon Jahre vor ihrem Tod, dass sie eine solche Verwaltung wünschen. Sie wissen aber vielleicht noch nicht, ob die vertraute Person X in zehn Jahren noch gesundheitlich dazu in der Lage ist oder ob die Kanzlei Y dann noch existiert. Deshalb bietet das Gesetz die Möglichkeit, die Entscheidung zu delegieren. Man benennt also nicht den Vollstrecker selbst, sondern jemanden, der den Vollstrecker aussuchen darf.
Damit eine solche Drittbestimmung wirksam ist, müssen bestimmte rechtliche Hürden genommen werden. Es reicht nicht aus, dies einfach nur mündlich zu besprechen.
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass die Ermächtigung des Dritten in einem formwirksamen Testament oder einem Erbvertrag stehen muss. Da es sich um eine Anordnung handelt, die den Nachlass betrifft, gelten die strengen Formvorschriften des Erbrechts. Das bedeutet: Das Testament muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.
Aus dem Testament muss klar hervorgehen, dass der Erblasser grundsätzlich eine Testamentsvollstreckung wünscht. Er darf die Entscheidung, ob überhaupt eine Vollstreckung stattfindet, nicht vollständig dem Dritten überlassen. Der Erblasser muss die Anordnung selbst treffen; der Dritte darf lediglich die Person des Vollstreckers auswählen.
Der Erblasser muss die Person, die die Auswahl treffen soll, klar benennen oder zumindest so genau beschreiben, dass sie zweifelsfrei identifizierbar ist. Meistens ist dies eine Vertrauensperson, ein langjähriger Freund der Familie, ein Rechtsanwalt oder ein Notar. Es kann sogar eine juristische Person sein, also zum Beispiel eine bestimmte Bank oder eine Kanzlei.
Hat der Erblasser diese Grundlage geschaffen, ruht das Recht zur Bestimmung bis zum Eintritt des Erbfalls. Sobald der Erblasser verstirbt, wird das Recht des Dritten aktiv.
Der Dritte hat bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers einen großen Ermessensspielraum. Er muss jemanden finden, der für die Verwaltung des spezifischen Nachlasses geeignet ist. Hat der Erblasser im Testament bestimmte Kriterien festgelegt – zum Beispiel, dass es ein Steuerberater sein muss –, so ist der Dritte an diese Vorgaben gebunden. Fehlen solche Vorgaben, entscheidet der Dritte nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Bestimmung der Person erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es handelt sich um eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sobald diese Erklärung beim zuständigen Gericht eingeht, ist die Auswahl getroffen. Eine Rücknahme dieser Entscheidung ist danach im Regelfall nicht mehr möglich, es sei denn, es liegen schwerwiegende Irrtumsgründe vor.
Manchmal lässt sich der Dritte Zeit mit der Entscheidung. Da die Erben jedoch ein Interesse daran haben zu wissen, wer ihren Nachlass verwaltet, gibt es einen Schutzmechanismus. Auf Antrag eines Beteiligten (zum Beispiel eines Erben) kann das Nachlassgericht dem Dritten eine Frist setzen. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Dritte eine Person benannt hat, erlischt sein Recht zur Bestimmung. In diesem Fall kann das Nachlassgericht die Auswahl selbst übernehmen, sofern der Erblasser dies im Testament vorgesehen hat.
Sobald der Dritte eine Person ausgewählt hat und diese das Amt annimmt, treten weitreichende rechtliche Folgen ein.
Der ausgewählte Testamentsvollstrecker wird nicht automatisch durch die Benennung zum Amtsinhaber. Er muss das Amt explizit annehmen. Dies geschieht durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Erst mit dieser Annahme beginnt die rechtliche Tätigkeit. Lehnt die gewählte Person ab, muss der Dritte – sofern sein Recht noch besteht – eine neue Auswahl treffen.
Der Testamentsvollstrecker ist nach der Bestimmung kein Vertreter des Dritten und auch kein Vertreter der Erben. Er ist ein sogenannter „Treuhänder von Todes wegen“. Er besitzt eine eigene, gesetzlich definierte Machtposition. Er darf über die Nachlassgegenstände verfügen, Schulden bezahlen und Vermächtnisse erfüllen. Die Erben sind in dieser Zeit von der Verwaltung ihres Erbes weitgehend ausgeschlossen.
Rechtlich gesehen wird die vom Dritten ausgewählte Person so behandelt, als hätte der Erblasser sie selbst im Testament benannt. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten, die das BGB für Testamentsvollstrecker vorsieht, unmittelbar für diese Person gelten. Die Legitimation leitet sich direkt aus dem Testament des Erblassers in Verbindung mit der Auswahlentscheidung des Dritten ab.
In der juristischen Praxis gibt es einige Details, die man kennen sollte, um Fallstricke zu vermeiden.
Es ist theoretisch möglich, mehrere Personen gemeinsam mit der Auswahl zu beauftragen. Das führt in der Praxis jedoch oft zu Schwierigkeiten, wenn sich diese Personen nicht einigen können. Daher ist es ratsam, eine klare Rangfolge oder eine Mehrheitsentscheidung festzulegen.
Was passiert, wenn der Dritte vor dem Erblasser stirbt oder geschäftsunfähig wird? In diesem Fall läuft die Bestimmungsermächtigung ins Leere. Der Erblasser sollte für solche Fälle immer einen Ersatz-Dritten benennen oder das Nachlassgericht ersuchen, im Notfall eine Person auszuwählen.
Der Dritte bestimmt in der Regel nur die Person, nicht aber die Vergütung. Die Bezahlung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach den Vorgaben im Testament oder, falls dort nichts steht, nach der sogenannten angemessenen Vergütung. Der Dritte hat hier also meist keine finanzielle Entscheidungsgewalt, was Interessenkonflikte minimiert.
Die Nutzung von § 2198 BGB bietet eine enorme Flexibilität. Die Vorteile für den Erblasser lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der § 2198 BGB ist eine kluge Lösung für alle, die eine Testamentsvollstreckung wünschen, aber heute noch nicht wissen, wer morgen der Beste für diesen Job sein wird. Die Hürden für die Umsetzung sind moderat: Ein gültiges Testament und die klare Benennung einer Vertrauensperson als „Wähler“ genügen.
Durch die Einschaltung eines Dritten wird sichergestellt, dass die Verwaltung des Erbes in kompetente Hände gelangt, die den Anforderungen der Zukunft gewachsen sind. Für die Erben bedeutet dies Klarheit und Sicherheit, da die Auswahl durch eine vom Erblasser legitimierte Person erfolgt und unter der Aufsicht des Nachlassgerichts steht.
Sollten Sie darüber nachdenken, eine solche Klausel in Ihr Testament aufzunehmen, ist es ratsam, die Aufgabenbereiche des künftigen Vollstreckers bereits im Testament grob zu umreißen. So geben Sie dem Dritten einen Kompass an die Hand, nach welchen Kriterien er die Auswahl treffen soll. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorgestellt haben.