§ 2231 BGB – Ordentliche Testamente
Das deutsche Erbrecht bietet jedem Bürger die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht. Der § 2231 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dabei eine der zentralen Vorschriften. Er legt fest, auf welche Arten man ein sogenanntes ordentliches Testament rechtssicher verfassen kann.
In dieser Zusammenfassung erfahren Sie, welche Voraussetzungen für diese Testamentsformen gelten, wie sie sich voneinander unterscheiden und welche rechtlichen Folgen sie haben.
Der Gesetzgeber unterscheidet im Kern zwischen zwei klassischen Wegen. Man kann ein Testament entweder mit professioneller Hilfe eines Notars aufsetzen oder es komplett eigenhändig schreiben. Beide Formen sind rechtlich absolut gleichwertig.
Die erste Variante ist das sogenannte öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars. Hierbei begibt sich der Erblasser zu einem Notar und erklärt seinen letzten Willen.
Der Ablauf beim Notar Es gibt zwei Möglichkeiten, dem Notar den Willen mitzuteilen. Entweder erklärt der Erblasser dem Notar mündlich, was er verfügt haben möchte, oder er übergibt dem Notar ein Schriftstück. Dieses Schriftstück kann offen oder verschlossen sein. Der Erblasser erklärt dazu lediglich, dass dieses Dokument seinen letzten Willen enthält.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit Damit das notarielle Testament gültig ist, muss der Notar über den Vorgang eine Niederschrift anfertigen. Diese wird dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und schließlich eigenhändig unterschrieben. Zudem wird das Testament in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.
Die zweite, sehr beliebte Form ist das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB. Dies ist der kostengünstige und private Weg, für den kein Notar und keine Zeugen nötig sind. Doch gerade hier lauern oft Formfehler, die das Testament unwirksam machen können.
Die strikte Formvorgabe Die wichtigste Voraussetzung ist: Das gesamte Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit dem Computer getippter Text, der nur von Hand unterschrieben wurde, ist rechtlich null und nichtig. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Schriftzüge zweifelsfrei der Person zugeordnet werden können und dass der Text nicht nachträglich manipuliert wurde.
Inhaltliche Merkmale Neben dem eigentlichen Text sollte das Testament zwingend den Ort und das Datum der Erstellung enthalten. Das ist deshalb so wichtig, weil bei mehreren existierenden Testamenten immer das zeitlich letzte Dokument zählt. Ohne Datum lässt sich oft schwer feststellen, welche Fassung die aktuellste ist. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen, um diesen räumlich abzuschließen.
Sobald ein Testament nach einer dieser beiden Formen wirksam errichtet wurde, entfaltet es weitreichende rechtliche Wirkungen. Es tritt die sogenannte gewillkürte Erbfolge an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge.
Normalerweise regelt das Gesetz, wer was erbt (zum Beispiel Kinder und Ehepartner). Durch ein ordentliches Testament wird diese gesetzliche Regelung verdrängt. Der Erblasser kann Personen als Erben einsetzen, die gesetzlich gar nicht vorgesehen wären, oder die Anteile der gesetzlichen Erben verschieben.
Ein notarielles Testament hat eine besonders hohe Beweiskraft. Da der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers prüft und die Identität feststellt, ist es später für unzufriedene Verwandte sehr schwer, das Testament anzufechten. Ein großer praktischer Vorteil ist zudem, dass das notarielle Testament meist den Erbschein ersetzt. Die Erben müssen nach dem Tod kein teures Verfahren beim Nachlassgericht durchlaufen, um sich auszuweisen; das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll reicht bei Banken oder dem Grundbuchamt meist aus.
Das eigenhändige Testament hingegen muss nach dem Tod erst einmal gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben werden. Hier besteht immer ein gewisses Risiko, dass es verschwindet oder durch Formfehler (wie eine fehlende Unterschrift) ungültig ist. Dennoch entfaltet es bei korrekter Erstellung dieselbe volle rechtliche Bindung wie die notarielle Variante.
Beide Formen haben ihre Berechtigung. Die Wahl hängt oft von der Komplexität des Vermögens und dem Wunsch nach rechtlicher Beratung ab.
Wer ein ordentliches Testament nach § 2231 BGB errichten möchte, muss sich entscheiden: Möchte ich die professionelle Absicherung durch einen Notar oder bevorzuge ich die private, handschriftliche Variante?
Wichtig bleibt in beiden Fällen: Ein Testament ist ein höchstpersönliches Geschäft. Man kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Man muss selbst handeln. Wer handschriftlich testiert, sollte unbedingt auf die komplette Eigenhändigkeit und eine klare Unterschrift achten. Wer über den Notar geht, sichert seinen Erben einen reibungslosen Ablauf ohne langwierige Behördengänge zu.
Mit der Errichtung eines ordentlichen Testaments stellt man sicher, dass der eigene Wille zählt und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen vermieden werden können. Es ist das mächtigste Werkzeug, das das bürgerliche Recht bietet, um über den Tod hinaus die eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Belange zu steuern.