§ 2253 BGB – Widerruf eines Testaments
Der § 2253 BGB ist die Grundlage für eine der wichtigsten Eigenschaften eines Testaments: seine Widerruflichkeit. In Deutschland gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Das bedeutet nicht nur, dass Sie entscheiden können, wer was erbt, sondern auch, dass Sie diese Entscheidung bis zu Ihrem letzten Atemzug korrigieren dürfen.
Hier erfahren Sie in verständlicher Sprache, wie ein Widerruf funktioniert, welche Regeln Sie beachten müssen und was die rechtlichen Folgen sind.
Das Gesetz sagt ganz deutlich: Ein Erblasser kann ein Testament oder einzelne Teile davon jederzeit widerrufen. Diese Freiheit ist ein hohes Gut. Niemand soll an eine Entscheidung gebunden sein, die er vielleicht vor Jahrzehnten unter ganz anderen Lebensumständen getroffen hat.
Ein Widerruf ist ein höchstpersönliches Geschäft. Das bedeutet, Sie können niemanden bevollmächtigen, Ihr Testament für Sie zu widerrufen. Sie müssen dies selbst tun. Wenn Sie geschäftsunfähig sind (beispielsweise durch eine schwere Demenz), können Sie kein Testament mehr errichten, aber eben auch kein bestehendes mehr wirksam widerrufen.
Sie müssen sich vor niemandem rechtfertigen. Ein Widerruf erfordert keine Angabe von Gründen. Ob Sie sich mit einem Erben zerstritten haben oder einfach nur eine andere Verteilung Ihres Vermögens wünschen, spielt rechtlich keine Rolle.
Es gibt im deutschen Recht nicht nur einen Weg, ein Testament aus der Welt zu schaffen. Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten an, die je nach Situation sinnvoll sein können.
Dies ist der häufigste Fall. Sie schreiben ein neues Testament und erklären darin ausdrücklich: „Hiermit widerrufe ich alle meine bisherigen Testamente.“ Damit ist die Sache klar geregelt.
Aber Vorsicht: Auch wenn Sie diesen Satz weglassen, kann ein neues Testament das alte ersetzen. Wenn das neue Testament dem alten inhaltlich widerspricht, gilt automatisch das neuere Dokument. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist ein ausdrücklicher Widerrufssatz jedoch immer der sicherere Weg.
Wenn Sie ein handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren, können Sie es einfach zerreißen, verbrennen oder auf andere Weise vernichten. Durch die Vernichtung bringt der Erblasser seinen Willen zum Ausdruck, dass das Testament nicht mehr gelten soll.
Wichtig ist hier die Widerrufsabsicht. Wenn das Testament versehentlich bei einem Hausbrand vernichtet wird, gilt es theoretisch weiter – allerdings hat man dann oft das Problem, den Inhalt ohne Urkunde beweisen zu müssen.
Auch Veränderungen am Originaltext können als Widerruf gewertet werden. Streichen Sie beispielsweise einen Erben mit einem dicken Stift durch, gilt dies als Widerruf dieser speziellen Verfügung. Auch hier gilt: Die Veränderung muss vom Erblasser selbst vorgenommen werden und den Willen zur Aufhebung deutlich machen.
Wenn Sie ein notarielles Testament (oder ein handschriftliches, das Sie beim Amtsgericht hinterlegt haben) aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen, gilt dies als Widerruf.
Damit der Widerruf rechtlich Bestand hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wer widerruft, muss im Moment des Widerrufs testierfähig sein. Das bedeutet, er muss die Bedeutung und die Tragweite seiner Handlungen verstehen können. Ein Widerruf im Zustand geistiger Verwirrung ist rechtlich unwirksam. Das alte Testament würde in einem solchen Fall trotz der versuchten Vernichtung gültig bleiben.
Ein Widerruf durch Testament muss denselben Formvorschriften folgen wie die Errichtung. Ein handschriftlicher Widerruf muss also komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein getippter und nur unterschriebener Widerruf wäre (außer bei notarieller Beurkundung) formnichtig und damit unwirksam.
Was passiert genau, wenn der Widerruf wirksam ist? Die Rechtsfolgen sind logisch, aber weitreichend.
Die wichtigste Folge ist simpel: Das widerrufene Testament entfaltet im Erffall keine Wirkung mehr. Die darin eingesetzten Erben verlieren ihre Aussicht auf das Erbe. Es ist so, als hätte es diese Verfügung nie gegeben.
Wenn Sie ein Testament widerrufen und kein neues Testament aufsetzen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Vermögen wird dann nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches verteilt (meist an Kinder und Ehepartner). Wenn Sie das verhindern wollen, müssen Sie zeitgleich mit dem Widerruf eine neue Regelung treffen.
Man muss nicht das ganze Testament wegwerfen. Es ist möglich, nur einzelne Klauseln zu widerrufen. Beispielsweise können Sie die Erbeinsetzung bestehen lassen, aber ein Vermächtnis (zum Beispiel das Verschenken einer Uhr an einen Freund) streichen. Der Rest des Testaments bleibt in diesem Fall voll wirksam.
Ein interessanter Spezialfall: Was passiert, wenn Sie einen Widerruf selbst wieder widerrufen? Wenn Sie ein Testament durch ein zweites Testament widerrufen haben und dann dieses zweite Dokument vernichten, kann im Zweifel das erste Testament wieder aufleben. Das Gesetz geht in diesem Fall davon aus, dass die ursprünglichen Regelungen wieder gelten sollen. Da dies aber oft zu rechtlichen Streitigkeiten führt, sollte man solche „Zick-Zack-Kurs“-Entscheidungen immer klar schriftlich fixieren.
Der § 2253 BGB beschreibt das allgemeine Recht zum Widerruf. Bei Ehegattentestamenten (dem sogenannten „Berliner Testament“) gibt es jedoch wichtige Einschränkungen.
In einem Ehegattentestament treffen Partner oft Verfügungen, die voneinander abhängen. Man nennt dies „wechselbezügliche Verfügungen“. Hier kann ein Partner nach dem Tod des anderen das Testament oft nicht mehr einseitig widerrufen. Zu Lebzeiten beider Ehepartner ist ein Widerruf zwar möglich, er muss dem anderen Partner aber förmlich (meist über einen Notar) zugestellt werden. Ein heimlicher Widerruf im stillen Kämmerlein funktioniert bei gemeinschaftlichen Testamenten also nicht.
Wenn Sie Ihr Testament ändern oder aufheben möchten, sollten Sie strukturiert vorgehen:
Der Widerruf nach § 2253 BGB sorgt dafür, dass Ihr Wille stets aktuell bleibt. Nutzen Sie diese Freiheit verantwortungsbewusst, um sicherzustellen, dass Ihr Nachlass genau so geregelt wird, wie Sie es sich im Hier und Jetzt wünschen.