§ 2258 BGB – Widerruf durch ein späteres Testament
Der Paragraf 2258 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine der zentralen Vorschriften im deutschen Erbrecht. Er regelt eine Situation, die in der Praxis sehr häufig vorkommt: Ein Mensch schreibt im Laufe seines Lebens nicht nur ein Testament, sondern mehrere.
Oft ändern sich Lebensumstände, Familienverhältnisse oder die finanzielle Situation, sodass das alte Testament nicht mehr passt. § 2258 BGB sorgt hier für Klarheit und bestimmt, welches Dokument im Ernstfall Vorrang hat.
Die wichtigste Botschaft des Gesetzes ist simpel: Das spätere Testament hat Vorrang vor dem früheren. Wenn Sie heute ein Testament schreiben und in fünf Jahren ein neues verfassen, müssen Sie das alte nicht zwingend feierlich verbrennen oder ausdrücklich für ungültig erklären, damit das neue gilt. Das Gesetz erledigt das ein Stück weit automatisch.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Arten der Aufhebung: dem ausdrücklichen Widerruf und dem sachlichen Widerspruch. § 2258 BGB befasst sich vor allem mit dem Widerspruch. Das bedeutet: Wenn das neue Testament Regelungen enthält, die mit dem alten Testament nicht vereinbar sind, wird das alte Testament in diesem Umfang „überschrieben“.
Damit ein altes Testament durch ein neues aufgehoben wird, müssen beide Testamente wirksam errichtet worden sein. Das bedeutet, beide müssen die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen (zum Beispiel komplett handschriftlich geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet).
Ein Widerspruch liegt immer dann vor, wenn die Regelungen nicht nebeneinander bestehen können. Ein klassisches Beispiel:
Hier ist völlig klar, dass beide Anordnungen nicht gleichzeitig erfüllt werden können. Das Haus kann nur einmal vererbt werden. In diesem Fall hebt das Testament von 2025 die Regelung aus 2020 automatisch auf.
Ein wichtiger Aspekt des § 2258 BGB ist das Wort „insoweit“. Das Gesetz besagt, dass das frühere Testament nur insoweit aufgehoben wird, als der Widerspruch reicht. Das kann dazu führen, dass am Ende beide Testamente gemeinsam gelten, solange sie sich ergänzen.
Stellen Sie sich vor, im ersten Testament steht: „Mein Sohn erbt das Haus und meine Tochter erbt mein Aktiendepot.“ Im zweiten Testament steht lediglich: „Meine Nichte erbt mein Aktiendepot.“
In diesem Fall widerspricht das zweite Testament dem ersten nur bezüglich des Aktiendepots. Die Regelung zum Haus aus dem ersten Testament bleibt bestehen. Nach dem Tod des Erblassers bilden beide Dokumente zusammen den letzten Willen. Der Sohn bekommt das Haus (aus Testament 1) und die Nichte bekommt das Depot (aus Testament 2). Die Tochter geht leer aus, da ihre Zuweisung durch das neuere Dokument überschrieben wurde.
Die Rechtsfolge des Paragrafen ist die Unwirksamkeit der widersprechenden Teile des alten Testaments. Sobald das neue Testament wirksam errichtet wurde, verliert das alte Testament seine Kraft – allerdings nur unter der Bedingung, dass das neue Testament zum Zeitpunkt des Erbtodes auch tatsächlich noch Bestand hat.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Aufhebung kraft Gesetzes eintritt. Der Erblasser muss also nicht dazuschreiben: „Hiermit widerrufe ich mein altes Testament.“ Es ist zwar für die Klarheit sehr empfehlenswert, dies zu tun, aber rechtlich gesehen reicht der bloße Widerspruch im Inhalt aus.
Um festzustellen, welches Testament das „spätere“ ist, ist das Datum entscheidend. Deshalb ist es im Erbrecht so wichtig, jedes Testament mit Ort und Datum zu versehen. Fehlt das Datum auf beiden Dokumenten und lässt sich die Reihenfolge nicht anderweitig (etwa durch Zeugen oder den Inhalt) feststellen, kann es zu massiven rechtlichen Problemen kommen. Im schlimmsten Fall sind beide Testamente unwirksam, wenn sie sich komplett widersprechen und niemand sagen kann, welches das aktuellere ist.
Der zweite Absatz des § 2258 BGB befasst sich mit einer komplizierten Kehrtwende: Was passiert, wenn man das neuere Testament wieder vernichtet oder widerruft?
Nehmen wir an, Sie haben ein Testament A. Dann schreiben Sie ein Testament B, das Testament A widerspricht. Damit ist Testament A erst einmal „erledigt“. Wenn Sie nun aber später auch Testament B vernichten oder widerrufen, stellt sich die Frage: Gilt dann wieder gar kein Testament (gesetzliche Erbfolge) oder „lebt“ das alte Testament A wieder auf?
Das Gesetz gibt hier eine klare Orientierung: Im Zweifel lebt das alte Testament wieder auf.
Wenn Sie das spätere Testament (Testament B) widerrufen, wird vermutet, dass das ursprüngliche Testament (Testament A) wieder in der Weise wirksam sein soll, als wäre es nie aufgehoben worden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jemand, der einmal ein Testament gemacht hat, in der Regel nicht möchte, dass am Ende die gesetzliche Erbfolge eintritt. Er wollte ja eine eigene Regelung. Wenn er die zweite Regelung verwirft, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er zu seiner ersten Regelung zurückkehren möchte.
Aber Vorsicht: Dies ist eine sogenannte „Zweifelsregelung“. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser das erste Testament auf keinen Fall wiederbeleben wollte, dann bleibt es bei der Aufhebung. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser das erste Testament damals zerrissen hat, bevor er das zweite schrieb. Ein zerrissenes Testament kann nicht einfach durch den Widerruf eines späteren Testaments wieder „geheilt“ werden.
Um die Übersicht zu behalten, lassen sich die Wirkungen des § 2258 BGB in folgenden Punkten zusammenfassen:
Obwohl § 2258 BGB hilft, Ordnung in ein Chaos aus mehreren Testamenten zu bringen, sollten Laien es nicht auf die gesetzliche Auslegung ankommen lassen. Um Streit unter den Erben zu vermeiden, sind zwei Dinge ratsam:
Paragraf 2258 BGB ist also ein Sicherheitsnetz. Er sorgt dafür, dass der aktuellste Wille des Verstorbenen zählt, selbst wenn dieser vergessen hat, die alten Papiere förmlich für ungültig zu erklären. Er schützt die Testierfreiheit, also das Recht, seine Meinung über das Erbe bis zum letzten Moment zu ändern.