§ 2270 BGB wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament – OLG Frankfurt am Main 20 W 293/04
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az. 20 W 293/04) behandelt die Frage, ob die Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament
mit ihrem Ehemann wechselbezügliche Verfügungen getroffen hat, die sie nach dem Tod ihres Mannes an ihre Testamentsinhalte binden.
Nach § 2270 BGB sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselbezüglich anzusehen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
Dies bedeutet, dass eine Bindungswirkung entsteht, wenn die Verfügungen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute 1984 ein gemeinschaftliches notarielles Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihre beiden Töchter, A und C, als Schlusserben.
Nach dem Tod ihres Mannes erstellte die Erblasserin 1997 ein neues Testament, in dem sie die Tochter C und ihren Enkel E als Erben einsetzte und Tochter A enterbte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte E einen Teilerbschein, während A die Erteilung eines Erbscheins für sich selbst beantragte und argumentierte, die Erblasserin sei an das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen.
A focht das Testament von 1997 zudem wegen angeblicher Testierunfähigkeit der Erblasserin an und behauptete, die Vorwürfe, die zur Enterbung geführt hatten, seien unwahr.
Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten den Antrag von A ab.
Das OLG bestätigte diese Entscheidungen.
Es stellte fest, dass die Verfügungen im Testament von 1984 nicht wechselbezüglich seien, da die Erblasserin nicht aufgrund der Verfügung ihres Ehemanns zur Erbin bestimmt worden sei.
Der Ehemann war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vermögenslos, und es bestand keine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Verfügungen.
Auch die Enterbung von A wurde bestätigt, da die vorgebrachten Vorwürfe gegen sie teilweise zutrafen.
Das Gericht verneinte außerdem die Testierunfähigkeit der Erblasserin und sah keinen Grund, weitere Ermittlungen anzustellen.
Das OLG entschied abschließend, dass A keinen Anspruch auf einen Erbschein habe und die Erbfolge nach dem Testament von 1997 wirksam sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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