§ 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen

Januar 1, 2026

§ 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen

§ 2270 BGB regelt die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten und deren rechtliche Folgen 

Die Vorschrift ist zentral für das Verständnis des sogenannten „Berliner Testaments“ und anderer gemeinschaftlicher Testamente, bei denen Ehegatten gemeinsam über ihr Vermögen für den Todesfall verfügen 

## Was sind wechselbezügliche Verfügungen?

### Gemeinschaftliches Testament als Grundlage

Wechselbezügliche Verfügungen sind nur in gemeinschaftlichen Testamenten möglich. Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsam errichten und in dem sie gemeinsam über ihr Vermögen für den Todesfall bestimmen 

Einzeltestamente oder Erbverträge fallen nicht unter diese Vorschrift.

### Definition der Wechselbezüglichkeit

Wechselbezüglichkeit bedeutet, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Die Verfügungen sind also miteinander verknüpft: Sie stehen und fallen gemeinsam. Es muss ein Zusammenhang bestehen, dass die eine Verfügung nur deshalb getroffen wurde, weil die andere ebenfalls getroffen wurde 

Beispiel: Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder erben sollen, sind diese Verfügungen meist wechselbezüglich. Jeder Ehegatte hätte seine Verfügung nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen getroffen 

### Wie erkennt man Wechselbezüglichkeit?

Ob Verfügungen wechselbezüglich sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt auf den gemeinsamen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Dabei ist jede Verfügung einzeln zu prüfen. Nicht jede Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ist automatisch wechselbezüglich 

#### Gesetzliche Auslegungsregel

§ 2270 Abs. 2 BGB enthält eine Auslegungsregel für typische Fälle. Wechselbezüglichkeit wird im Zweifel angenommen, wenn:

– sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (z. B. gegenseitige Erbeinsetzung), oder
– wenn ein Ehegatte dem anderen eine Zuwendung macht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person trifft, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Diese Regel greift aber erst, wenn die Auslegung des Testaments keinen eindeutigen Willen ergibt 

#### Beispiele für wechselbezügliche Verfügungen

– Gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten.
– Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden.
– Vermächtnisse oder Auflagen zugunsten bestimmter Personen, die mit dem anderen Ehegatten verwandt sind.

### Welche Verfügungen können wechselbezüglich sein?

Nicht alle Arten von letztwilligen Verfügungen können wechselbezüglich sein. Nach § 2270 Abs. 3 BGB gilt die Wechselbezüglichkeit nur für:

– Erbeinsetzungen,
– Vermächtnisse,
– Auflagen,
– die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

Andere Verfügungen, wie etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, können nicht wechselbezüglich sein 

§ 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen

## Rechtliche Wirkungen der Wechselbezüglichkeit

### Grundsatz: Verknüpfung von Wirksamkeit und Widerruf

Die zentrale Rechtsfolge der Wechselbezüglichkeit ist, dass die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung zur Unwirksamkeit der anderen führt. Das bedeutet: Wird eine wechselbezügliche Verfügung eines Ehegatten unwirksam (z. B. durch Widerruf, Anfechtung, Formmangel), so wird auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam 

#### Gründe für die Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit kann verschiedene Ursachen haben, etwa:

– Formmangel,
– Verstoß gegen gesetzliche Verbote,
– Anfechtung,
– Auflösung der Ehe (z. B. Scheidung),
– Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit.

Nicht ausreichend ist jedoch, wenn die Verfügung nur gegenstandslos wird (z. B. weil der Bedachte vorverstorben ist) 

### Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten

Eine wichtige Folge der Wechselbezüglichkeit ist die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten. Nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen. Er ist an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden, sofern nicht ausdrücklich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde 

### Schutz des gemeinsamen Willens

Die Regelung schützt den gemeinsamen Willen der Ehegatten. Sie verhindert, dass einer der Ehegatten nach dem Tod des anderen einseitig vom gemeinsam Gewollten abweicht. So wird sichergestellt, dass die gemeinsam getroffenen Regelungen auch tatsächlich umgesetzt werden 

### Möglichkeit des Widerrufs zu Lebzeiten beider Ehegatten

Solange beide Ehegatten leben, können sie ein gemeinschaftliches Testament und damit auch wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich gemeinsam widerrufen. Ein einseitiger Widerruf ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und meist nur durch notariell beurkundete Erklärung möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf in der Regel ausgeschlossen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde 

### Umdeutung und Ausnahmen

Wenn die Ehegatten die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit ausdrücklich aufgehoben oder eingeschränkt haben, gehen diese Bestimmungen vor. Es ist auch möglich, dass eine wechselbezügliche Verfügung in eine Einzelverfügung umgedeutet wird, wenn dies dem Willen der Ehegatten entspricht 

## Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung folgt dem oben dargestellten Verständnis. Es besteht Einigkeit darüber, dass Wechselbezüglichkeit durch Auslegung zu ermitteln ist und die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nur bei verbleibenden Zweifeln greift 

Die Bindungswirkung nach dem Tod eines Ehegatten ist allgemein anerkannt. In Einzelfällen wird diskutiert, ob und wie weit die Wechselbezüglichkeit nach Auflösung der Ehe (z. B. durch Scheidung) fortwirkt; hier wird überwiegend angenommen, dass die Verfügungen bei entsprechendem Willen der Ehegatten fortbestehen können 

## Zusammenfassung für Laien

– Wechselbezügliche Verfügungen sind besondere Regelungen im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, bei denen die Verfügung des einen nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine entsprechende Verfügung getroffen hat.
– Ob Verfügungen wechselbezüglich sind, wird durch Auslegung des Testaments ermittelt. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung oder Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben wird Wechselbezüglichkeit im Zweifel angenommen.
– Die zentrale Rechtsfolge ist: Wird eine wechselbezügliche Verfügung unwirksam oder widerrufen, so wird auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam.
– Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann sie in der Regel nicht mehr einseitig ändern.
– Die Regelung schützt den gemeinsamen Willen der Ehegatten und sorgt dafür, dass die gemeinsam getroffenen Regelungen auch tatsächlich umgesetzt werden.

Diese Grundsätze sind für Ehegatten, die gemeinsam ein Testament errichten möchten, von großer Bedeutung. Sie sollten sich bewusst sein, welche Bindungswirkung ihre Verfügungen entfalten können und welche Möglichkeiten für Änderungen bestehen, solange beide noch leben.

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