§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Januar 1, 2026

§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

### Einleitung: Was regelt § 2271 BGB?

§ 2271 BGB betrifft das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern. Hierbei geht es um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen – das sind Verfügungen, die in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Die Verfügung des einen Ehegatten wird nur getroffen, weil der andere eine bestimmte Verfügung trifft. Ein typisches Beispiel ist das „Berliner Testament“, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen. Die Regelung des § 2271 BGB schützt das Vertrauen beider Ehegatten auf die getroffenen Verfügungen und regelt, wie und wann eine solche Verfügung widerrufen werden kann und welche Folgen dies hat 

## I. Voraussetzungen für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

### 1. Was sind wechselbezügliche Verfügungen?

Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die voneinander abhängen. Sie werden meist im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten getroffen. Die Verfügung des einen ist also gerade deshalb getroffen worden, weil der andere eine bestimmte Verfügung trifft. Das Gesetz regelt in § 2270 BGB, wann eine solche Wechselbezüglichkeit vorliegt. § 2271 BGB baut darauf auf und regelt, wie diese Verfügungen widerrufen werden können 

### 2. Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

#### a) Form und Verfahren

– Widerruf nur in besonderer Form: Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung ist nur nach den Regeln für den Rücktritt von einem Erbvertrag möglich. Das bedeutet: Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugehen (§ 2296 BGB) 


– Keine einseitige Aufhebung durch neues Testament: Ein Ehegatte kann seine wechselbezügliche Verfügung nicht einfach durch ein neues Testament aufheben, solange der andere noch lebt. Es ist also nicht möglich, heimlich „hinter dem Rücken“ des anderen Ehegatten eine neue Verfügung zu treffen, die die alte aufhebt 

#### b) Schutz des Vertrauens

Diese strengen Voraussetzungen dienen dem Schutz des Vertrauens des anderen Ehegatten. Beide sollen sich darauf verlassen können, dass die gemeinsam getroffenen Verfügungen nicht ohne ihr Wissen geändert werden 

### 3. Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten

#### a) Erlöschen des Widerrufsrechts

– Grundsatz: Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Recht des Überlebenden, die wechselbezügliche Verfügung zu widerrufen 


– Ausnahme – Ausschlagung: Hat der überlebende Ehegatte im Testament eine Zuwendung erhalten, kann er diese ausschlagen. In diesem Fall darf er auch seine eigene Verfügung widerrufen 

– Nach Annahme der Zuwendung: Auch wenn der Überlebende die Zuwendung angenommen hat, kann er seine Verfügung noch aufheben, allerdings nur nach den Regeln der §§ 2294 und 2336 BGB (z. B. durch Anfechtung oder Rücktritt bei bestimmten Voraussetzungen) 

#### b) Bindungswirkung

Mit dem Tod eines Ehegatten tritt eine starke Bindungswirkung ein: Der Überlebende ist grundsätzlich an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, ähnlich wie bei einem Erbvertrag. Das dient dem Schutz des Vertrauens des verstorbenen Ehegatten 

§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

### 4. Besonderheit: Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge

Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling (meist ein Kind) bedacht, verweist § 2271 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: Wenn der Erwerb des Pflichtteils durch Verschwendung oder Überschuldung gefährdet ist, können besondere Anordnungen getroffen werden 

## II. Die rechtlichen Wirkungen des Widerrufs

### 1. Wirkung zu Lebzeiten

#### a) Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung

Wird eine wechselbezügliche Verfügung wirksam widerrufen, wird auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam. Das geschieht automatisch, ohne dass es auf den Willen des anderen Ehegatten ankommt 

#### b) Möglichkeit zur neuen Verfügung

Nach dem Widerruf kann jeder Ehegatte wieder frei testieren, also neue Verfügungen von Todes wegen treffen. Der andere Ehegatte kann seinerseits auf den Widerruf reagieren und ebenfalls eine neue Verfügung treffen 

### 2. Wirkung nach dem Tod eines Ehegatten

#### a) Bindung an die Verfügung

Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende grundsätzlich an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Er kann sie nicht mehr widerrufen oder durch ein neues Testament aufheben, es sei denn, er schlägt die Zuwendung aus 

#### b) Ausnahme: Ausschlagung

Schlägt der Überlebende das ihm Zugewendete aus, ist er nicht mehr gebunden und kann seine eigene Verfügung widerrufen. Das ist aber ein seltener Ausnahmefall, weil die Ausschlagung meist wirtschaftlich nachteilig ist 

#### c) Weitere Aufhebungsmöglichkeiten

Auch nach Annahme der Zuwendung kann der Überlebende seine Verfügung noch aufheben, allerdings nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2294 und 2336 BGB (z. B. bei Irrtum oder Drohung) 

### 3. Schutz des Vertrauens

Die Bindungswirkung nach dem Tod eines Ehegatten dient dem Schutz des Vertrauens: Der verstorbene Ehegatte soll darauf vertrauen können, dass die gemeinsam getroffenen Verfügungen Bestand haben und nicht mehr einseitig geändert werden können 

## III. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

### 1. Allgemeine Auffassung

Die Literatur und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass § 2271 BGB eine starke Bindungswirkung für wechselbezügliche Verfügungen schafft. Der Widerruf ist zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich, aber nur unter strengen formalen Voraussetzungen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende grundsätzlich gebunden, es sei denn, er schlägt die Zuwendung aus 

### 2. Einzelne Streitfragen

– Geschäftsunfähigkeit/Testierunfähigkeit: Die überwiegende Meinung ist, dass auch bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Ehegatten ein Widerruf möglich bleibt. Der Gesetzeszweck spricht für eine möglichst große Testierfreiheit zu Lebzeiten beider Ehegatten 

– Auflösung der Ehe: Nach herrschender Meinung bleiben wechselbezügliche Verfügungen auch nach Auflösung der Ehe wirksam, wenn dies dem Willen der Ehegatten entspricht. Ein Teil der Literatur sieht das anders, setzt sich aber nicht durch 

## IV. Zusammenfassung für Laien

– Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können nicht einfach einseitig aufgehoben werden.
– Zu Lebzeiten beider Ehegatten ist ein Widerruf möglich, aber nur in notarieller Form und mit Zugang beim anderen Ehegatten.
– Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende grundsätzlich an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden.
– Nur wenn der Überlebende die Zuwendung ausschlägt, kann er seine eigene Verfügung widerrufen.
– Der Schutz des Vertrauens steht im Mittelpunkt: Keiner der Ehegatten soll fürchten müssen, dass die gemeinsam getroffenen Verfügungen heimlich geändert werden.
– Pflichtteilsberechtigte Kinder genießen einen besonderen Schutz, wenn ihr Erwerb gefährdet ist.

## V. Fazit

§ 2271 BGB sorgt dafür, dass Ehegatten sich auf die gemeinsam getroffenen Verfügungen verlassen können. Ein Widerruf ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden – das schafft Sicherheit für beide Seiten und ihre Nachkommen 

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