§ 2271 II BGB – OLG Frankfurt am Main 11.03.2016 – 21 W 152/15

März 23, 2019

§ 2271 II BGB – OLG Frankfurt am Main 11.03.2016 – 21 W 152/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am 11. März 2016 in dem Fall (Az.: 21 W 152/15),

dass die Beschwerde des Bruders des Erblassers (Beteiligter zu 2) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar erfolgreich war.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zugunsten einer Nachbarin des Erblassers (Beteiligte zu 1) auszustellen, wurde aufgehoben.

Der Fall betraf ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner 2003 verstorbenen Ehefrau.

Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten den Bruder des Erblassers als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden.

Nach dem Tod seiner Ehefrau verfasste der Erblasser jedoch ein neues Testament, in dem er die Familie seiner langjährigen Nachbarn zu Erben erklärte und die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin einsetzte.

Der Bruder des Erblassers argumentierte, dass das spätere Testament wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.

Das Amtsgericht sah dies anders, hielt jedoch die Wirksamkeit des neuen Testaments aufgrund möglicher Bindungswirkung des früheren Testaments in der Schwebe und setzte die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses aus.

§ 2271 II BGB – OLG Frankfurt am Main 11.03.2016 – 21 W 152/15

Das OLG stellte fest, dass die Schlusserbeneinsetzung des Bruders im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des Erblassers war, da ein besonderes Näheverhältnis zwischen der verstorbenen Ehefrau und dem Bruder des Erblassers bestand.

Dieses Näheverhältnis war intensiv und langjährig, was zur Anwendung der gesetzlichen Vermutungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB führte.

Daher war der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau an die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments gebunden und konnte nicht wirksam zugunsten Dritter, wie der Nachbarn, verfügen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im späteren Testament war daher unwirksam, und der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Januar 19, 2025
Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzenOberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23RA und Notar KrauDas Oberlandesge…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…