§ 2278 BGB – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der Verfügung von Todes wegen. Er unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass er nicht einseitig, sondern als Vertrag zwischen mindestens zwei Personen geschlossen wird. Im Erbvertrag können die Vertragsparteien verbindliche Regelungen für den Nachlass treffen, die nach dem Tod eines oder mehrerer Vertragspartner gelten sollen. Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 2274 ff. BGB.
## Voraussetzungen für einen Erbvertrag
### Wer kann einen Erbvertrag schließen?
– Geschäftsfähigkeit: Nur wer voll geschäftsfähig ist, kann einen Erbvertrag als Erblasser abschließen. Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen sind ausgeschlossen.
– Persönlicher Abschluss: Der Erbvertrag muss persönlich abgeschlossen werden. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht möglich.
– Form: Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass alle Vertragspartner gleichzeitig vor einem Notar erscheinen und den Vertrag unterschreiben müssen.
Im Erbvertrag können die Vertragsparteien sogenannte „vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen“ treffen. Das sind Regelungen, die für beide Seiten verbindlich sind und nach dem Tod des Erblassers nicht mehr einseitig geändert oder widerrufen werden können – es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich ein Rücktrittsrecht oder Änderungsrecht vereinbart.
### Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Laut § 2278 Abs. 2 BGB dürfen im Erbvertrag nur bestimmte Verfügungsarten vertragsmäßig, also mit Bindungswirkung, getroffen werden:
– Erbeinsetzung: Bestimmung, wer Erbe werden soll.
– Vermächtnis: Zuwendung eines bestimmten Gegenstands oder Rechts an eine Person, ohne dass diese Erbe wird.
– Auflage: Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers, eine bestimmte Leistung zu erbringen.
– Wahl des anzuwendenden Erbrechts: Seit 2015 kann im Erbvertrag auch verbindlich festgelegt werden, welches nationale Erbrecht auf den Nachlass angewendet werden soll (z.B. deutsches Recht bei Auslandsbezug).
Andere Verfügungen, wie zum Beispiel die Enterbung, Pflichtteilsentziehung oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, können im Erbvertrag zwar enthalten sein, aber nicht mit der besonderen Bindungswirkung eines Erbvertrags versehen werden. Sie gelten dann als einseitige Verfügungen und können jederzeit widerrufen werden.
Im Erbvertrag können auch einseitige Verfügungen aufgenommen werden. Diese sind nicht vertragsmäßig, sondern wie ein Testament zu behandeln: Sie können jederzeit widerrufen oder geändert werden. Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur vertragsmäßige Verfügungen die besondere Bindungswirkung entfalten.
Ob eine Verfügung im Erbvertrag vertragsmäßig oder einseitig ist, ergibt sich entweder ausdrücklich aus dem Vertragstext oder muss durch Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich ist dabei der Wille der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
## Wie wird festgestellt, ob eine Verfügung vertragsmäßig ist?
– Bindungswille: Es muss klar sein, dass die Vertragsparteien eine verbindliche, gegenseitig bindende Regelung treffen wollten.
– Begünstigter: Wird der Vertragspartner oder eine ihm nahestehende Person (z.B. gemeinsames Kind) bedacht, spricht dies meist für eine vertragsmäßige Verfügung.
– Interesse an Bindung: Je größer das Interesse des Vertragspartners an der Verfügung, desto eher ist von einer vertragsmäßigen Bindung auszugehen.
Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag sind grundsätzlich unwiderruflich. Das bedeutet:
– Keine spätere Änderung: Der Erblasser kann die vertragsmäßige Verfügung nicht mehr einseitig durch Testament oder neuen Erbvertrag aufheben oder ändern, es sei denn, im Vertrag wurde ein Rücktrittsrecht vereinbart.
– Schutz des Bedachten: Derjenige, der im Erbvertrag als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter eingesetzt wurde, erhält einen rechtlich geschützten Anspruch auf die Zuwendung.
– Unwirksamkeit späterer Verfügungen: Trifft der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein neues Testament), die mit der vertragsmäßigen Verfügung kollidiert, ist diese spätere Verfügung insoweit unwirksam.
Die Vertragsparteien können im Erbvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass eine vertragsmäßige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden darf. Ohne eine solche Regelung ist die Bindung jedoch grundsätzlich endgültig.
Seit 2015 ist es möglich, im Erbvertrag verbindlich festzulegen, welches nationale Erbrecht auf den Nachlass angewendet werden soll. Das ist vor allem bei internationalen Sachverhalten wichtig, etwa wenn der Erblasser im Ausland lebt oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich und vertragsmäßig im Erbvertrag vereinbart werden.
## Streitfragen und Meinungsstand
Ob auch Teilungsanordnungen (Regelungen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll) vertragsmäßig getroffen werden können, ist umstritten. Die herrschende Meinung lehnt dies ab und beschränkt die vertragsmäßigen Verfügungen auf die im Gesetz genannten Arten. Andere Verfügungen, wie Enterbung oder Pflichtteilsentziehung, können nicht mit Bindungswirkung im Erbvertrag vereinbart werden.
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann nach neuerer Auffassung ebenfalls Gegenstand einer vertragsmäßigen Verfügung sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
– Nur bestimmte Verfügungen können im Erbvertrag mit Bindungswirkung getroffen werden: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Rechtswahl.
– Vertragsmäßige Verfügungen sind nach dem Tod des Erblassers grundsätzlich unwiderruflich und schützen den Bedachten.
– Andere Verfügungen im Erbvertrag sind wie ein Testament einseitig und können jederzeit geändert werden.
– Ob eine Verfügung vertragsmäßig ist, ergibt sich aus dem Vertragstext oder muss durch Auslegung ermittelt werden.
– Die Parteien können ein Rücktritts- oder Änderungsrecht vereinbaren, ansonsten ist die Bindung endgültig.
– Seit 2015 kann im Erbvertrag auch verbindlich das anzuwendende Erbrecht gewählt werden.
– Streit besteht darüber, ob auch Teilungsanordnungen oder andere Verfügungen mit Bindungswirkung getroffen werden können. Die herrschende Meinung lehnt dies ab.
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Fazit:
§ 2278 BGB regelt klar, welche Verfügungen im Erbvertrag verbindlich und mit starker Bindungswirkung getroffen werden können. Die Bindungswirkung schützt die Interessen der Bedachten und sorgt für Rechtssicherheit. Gleichzeitig bleibt für andere Verfügungen die Flexibilität eines Testaments erhalten. Wer einen Erbvertrag abschließen möchte, sollte sich bewusst machen, welche Regelungen wirklich endgültig und welche weiterhin änderbar sein sollen.