§ 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen – Anwendung von § 2077
## Voraussetzungen und rechtliche Wirkungen des § 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
§ 2279 BGB regelt die Anwendung der Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen im Erbvertrag. Außerdem bestimmt die Norm, dass § 2077 BGB auch dann gilt, wenn in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten ein Dritter bedacht ist. Die Vorschrift ist zentral für das Verständnis, wie Erbverträge im Verhältnis zu Testamenten wirken und welche Besonderheiten bei der Bindungswirkung und Unwirksamkeit von Verfügungen bestehen.
## Was ist ein Erbvertrag und was sind vertragsmäßige Zuwendungen?
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, durch den sich mindestens eine Person (der Erblasser) gegenüber einer anderen Person (dem Vertragspartner) verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen, etwa eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag grundsätzlich bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Vertragsmäßige Zuwendungen sind Verfügungen von Todes wegen, die im Erbvertrag gegenseitig oder einseitig, aber mit Bindungswirkung, getroffen werden. Sie können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein. Die Bindungswirkung unterscheidet sie von einseitigen Verfügungen im Erbvertrag, die wie ein Testament behandelt werden.
### Anwendungsbereich
§ 2279 Abs. 1 BGB gilt nur für vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag, also solche, die mit Bindungswirkung vereinbart wurden. Einseitige Verfügungen im Erbvertrag werden nach § 2299 BGB wie Testamente behandelt. Die Vorschriften für letztwillige Zuwendungen und Auflagen (aus dem Testamentsrecht) finden auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen „entsprechende Anwendung“. Das bedeutet, sie gelten nur soweit, wie nicht Besonderheiten des Erbvertragsrechts oder der Vertrag selbst etwas anderes bestimmen.
§ 2279 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Vorschrift des § 2077 BGB (Unwirksamkeit von Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder des Verlöbnisses) auch dann gilt, wenn in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten ein Dritter bedacht ist. Das ist wichtig, weil § 2077 BGB im Testament nur auf den Bedachten selbst anwendbar ist, nicht auf Dritte.
## Die wichtigsten Voraussetzungen im Detail
Ein Erbvertrag muss nach den §§ 2274 ff. BGB persönlich und in notarieller Form abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Es muss sich um eine vertragsmäßige Verfügung handeln, also eine solche, die im Erbvertrag mit Bindungswirkung getroffen wurde. Das können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein. Andere Verfügungen sind nicht vertragsmäßig möglich.
Die Vorschriften des Testamentsrechts gelten nur, soweit nicht das Erbvertragsrecht oder der konkrete Vertrag etwas anderes vorsieht. Insbesondere die Formvorschriften und die Bindungswirkung unterscheiden sich zwischen Testament und Erbvertrag.
§ 2279 Abs. 2 BGB erfasst Erbverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten. Die Anwendung des § 2077 BGB ist auf diese Konstellationen beschränkt und gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
## Rechtliche Wirkungen des § 2279 BGB
#### Grundsatz
Die für Testamente geltenden Vorschriften zu Zuwendungen und Auflagen werden auf vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag entsprechend angewendet. Das betrifft insbesondere:
– Auslegung und Ergänzung: Die Regeln zur Auslegung, Umdeutung und Ergänzung von letztwilligen Verfügungen (§§ 2066–2076, §§ 2084–2093 BGB) gelten auch für vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag. Allerdings ist bei der Auslegung nicht nur der Wille des Erblassers, sondern auch der des Vertragspartners zu berücksichtigen.
– Annahme und Ausschlagung: Auch für vertragsmäßige Verfügungen gelten die Vorschriften über Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen. Die Annahme der vertragsmäßigen Verfügung hebt das Recht zur Ausschlagung nach Eintritt des Erbfalls nicht auf. Ein Verzicht wäre unwirksam.
– Teilnichtigkeit: Die Teilnichtigkeitsregel des § 2085 BGB wird bei zweiseitigen Erbverträgen durch § 2298 BGB verdrängt.
– Anfechtung: Die Anfechtungsvorschriften für Testamente (§§ 2078–2083 BGB) sind beim Erbvertrag durch §§ 2281–2285 BGB modifiziert
Die Anwendung des Testamentsrechts ist eingeschränkt, wenn das Erbvertragsrecht oder der Vertrag selbst abweichende Regelungen enthält. Besonders die Bindungswirkung des Erbvertrags ist stärker als beim gemeinschaftlichen Testament: Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er vertraglich vorbehalten wurde.
### Anwendung des § 2077 BGB
§ 2077 BGB bestimmt, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten oder Verlobten unwirksam wird, wenn die Ehe oder das Verlöbnis vor dem Erbfall aufgelöst wird. Dies gilt nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung auch für diesen Fall getroffen sein sollte.
Durch § 2279 Abs. 2 BGB wird § 2077 BGB auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten angewendet, selbst wenn ein Dritter bedacht ist. Das bedeutet: Wird die Ehe oder das Verlöbnis aufgelöst, werden auch zugunsten Dritter getroffene vertragsmäßige Verfügungen unwirksam, sofern sie im Zusammenhang mit der Ehe oder dem Verlöbnis stehen.
– Ehe wird geschieden: Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten sieht vor, dass nach dem Tod eines Ehegatten ein Dritter (z.B. ein Kind) erbt. Wird die Ehe vor dem Erbfall geschieden, wird die Verfügung zugunsten des Dritten unwirksam, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehe steht und nicht anzunehmen ist, dass sie auch im Fall der Scheidung gelten sollte.
– Verlöbnis wird aufgelöst: Gleiches gilt, wenn ein Erbvertrag zwischen Verlobten geschlossen wurde und das Verlöbnis vor dem Erbfall aufgelöst wird.
Die Regelung gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften, da § 2279 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf Ehegatten, Lebenspartner und Verlobte beschränkt ist.
Bei der Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen im Erbvertrag ist nicht nur der Wille des Erblassers, sondern auch der des Vertragspartners zu berücksichtigen. Es gilt das Prinzip des übereinstimmenden Willens beider Parteien.
Die Bindungswirkung des Erbvertrags ist stärker als bei einem gemeinschaftlichen Testament. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er ausdrücklich vorbehalten wurde. Die Testierfreiheit ist dadurch stärker eingeschränkt