§ 2281 BGB – Anfechtung durch den Erblasser
§ 2281 BGB ermöglicht es dem Erblasser, einen Erbvertrag unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten. Die Vorschrift dient dazu, dem Erblasser trotz der grundsätzlich bindenden Wirkung eines Erbvertrags die Möglichkeit zu geben, sich von dessen Verpflichtungen zu lösen, wenn er sich bei Vertragsschluss geirrt hat oder durch Drohung zur Verfügung veranlasst wurde. Die Anfechtung ist auch möglich, wenn nachträglich ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Die rechtlichen Wirkungen der Anfechtung sind weitreichend: Die angefochtene Verfügung gilt als von Anfang an nichtig. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und Wirkungen im Einzelnen laienverständlich dargestellt:
1. Voraussetzungen der Anfechtung nach § 2281 BGB
a) Wer kann anfechten?
Nur der Erblasser selbst kann den Erbvertrag anfechten. Das Anfechtungsrecht steht jedem Vertragschließenden nur hinsichtlich seiner eigenen vertragsmäßigen Verfügungen zu, nicht hinsichtlich der Verfügungen des anderen Vertragspartners
b) Welche Verfügungen sind anfechtbar?
Anfechtbar sind nur die sogenannten „vertragsmäßigen Verfügungen“ im Erbvertrag. Das sind insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, die im Erbvertrag festgelegt wurden. Einseitige Verfügungen, die der Erblasser im Erbvertrag getroffen hat, kann er jederzeit widerrufen; dafür braucht er keine Anfechtung
c) Anfechtungsgründe
Die Anfechtung ist nur aus bestimmten Gründen möglich, die in den §§ 2078 und 2079 BGB geregelt sind:
– Irrtum (§ 2078 BGB): Der Erblasser kann anfechten, wenn er sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, bei der Errichtung bedroht wurde oder sich in einem Motivirrtum befand, der für die Verfügung maßgeblich war. Auch ein Motivirrtum – also ein Irrtum über die Beweggründe für die Verfügung – kann zur Anfechtung berechtigen, was im Erbrecht eine Besonderheit darstellt, da der Wille des Erblassers besonders geschützt wird
– Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB): Hat der Erblasser bei Errichtung des Erbvertrags einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, der ihm nicht bekannt war oder erst später pflichtteilsberechtigt wurde (z.B. durch Geburt oder Heirat), kann er anfechten. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung tatsächlich existiert
d) Zeitpunkt und Frist der Anfechtung
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 2283 BGB). Die Frist beginnt mit der sicheren und überzeugten Kenntnis aller wesentlichen Umstände des Anfechtungsgrundes. Wird die Frist versäumt, ist die Anfechtung ausgeschlossen
e) Form und Erklärung der Anfechtung
Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden (§ 2282 Abs. 3 BGB). Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das heißt, sie muss dem anderen Vertragschließenden zugehen, solange dieser lebt. Ist der andere Vertragschließende verstorben, muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; dieses soll die Erklärung dem betroffenen Dritten mitteilen (§ 2281 Abs. 2 BGB)
f) Ausschluss der Anfechtung
In seltenen Ausnahmefällen kann die Anfechtung ausgeschlossen sein, etwa bei Rechtsmissbrauch oder wenn der Erblasser nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes die Verfügung ausdrücklich bestätigt hat (§ 2284 BGB)
2. Wirkungen der Anfechtung
a) Nichtigkeit der Verfügung
Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die angefochtene vertragsmäßige Verfügung als von Anfang an nichtig, also so, als wäre sie nie getroffen worden (§ 142 BGB analog)
b) Rückgewinnung der Testierfreiheit
Durch die Anfechtung erhält der Erblasser seine volle Verfügungsfreiheit zurück. Er kann nun eine neue Verfügung von Todes wegen treffen, ohne an die frühere Bindung aus dem Erbvertrag gebunden zu sein
c) Folgen für den Vertragspartner und Dritte
Die Anfechtung wirkt sich nur auf die angefochtene Verfügung aus, nicht zwingend auf den gesamten Erbvertrag. Die übrigen Verfügungen bleiben bestehen, sofern sie nicht ebenfalls angefochten werden. Ist die Anfechtung auf das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten gestützt, kann auch der übergangene Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers anfechten, sofern der Erblasser sein Anfechtungsrecht nicht ausgeübt hat
d) Mitteilung an Dritte
Wenn die Anfechtung nach dem Tod des anderen Vertragspartners erfolgt, teilt das Nachlassgericht die Anfechtungserklärung dem betroffenen Dritten mit, damit dieser seine Rechte wahren kann
– Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung betont die besondere Schutzwürdigkeit des Erblasserwillens und sieht die Anfechtung als wichtiges Korrektiv zur Bindungswirkung des Erbvertrags. Die Zulassung auch des Motivirrtums als Anfechtungsgrund wird allgemein befürwortet, da der Wille des Erblassers im Erbrecht besonders schutzwürdig ist
– Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Anfechtungserklärung notariell beurkundet werden muss und dass die Frist für die Anfechtung streng zu beachten ist
– In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Anfechtung nicht gegen den gesamten Erbvertrag gerichtet sein muss, sondern auch einzelne Verfügungen isoliert angefochten werden können
Der Erbvertrag ist eigentlich bindend, aber der Erblasser kann ihn anfechten, wenn er sich geirrt hat, bedroht wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übersehen hat. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Grundes und vor einem Notar erklärt werden. Nach dem Tod des anderen Vertragspartners muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die angefochtene Verfügung gilt dann als von Anfang an nichtig, und der Erblasser kann neu bestimmen, wer erben soll. Die Anfechtung betrifft nur die angefochtene Verfügung, nicht automatisch den ganzen Vertrag. Die Gerichte und die Literatur sind sich einig, dass der Schutz des Erblasserwillens im Vordergrund steht und die Anfechtung ein wichtiges Mittel ist, um ungewollte Bindungen zu lösen