§ 2285 BGB – Anfechtung durch Dritte
## Anfechtung durch Dritte nach § 2285 BGB – Voraussetzungen und Wirkungen
§ 2285 BGB regelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Personen nach dem Tod eines Erblassers einen Erbvertrag anfechten können. Die Vorschrift schützt den Willen des Erblassers und setzt dem Anfechtungsrecht durch Dritte klare Grenzen. Die Regelung ist besonders wichtig, wenn nach dem Tod des Erblassers Streit über die Wirksamkeit eines Erbvertrags entsteht. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Norm ausführlich und verständlich dargestellt
Wenn jemand einen Erbvertrag abschließt, kann er diesen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten – etwa, wenn er sich geirrt hat oder getäuscht wurde. Nach dem Tod des Erblassers können auch bestimmte andere Personen, sogenannte „Dritte“, den Erbvertrag anfechten. Das sind meist Personen, die durch die Anfechtung einen Vorteil hätten, zum Beispiel gesetzliche Erben, die durch den Erbvertrag enterbt wurden
Anfechtungsberechtigt sind nach § 2080 BGB nur solche Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde. Das sind zum Beispiel gesetzliche Erben, die durch den Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Anfechtung ist also nicht für jedermann möglich, sondern nur für einen bestimmten Personenkreis
### a) Grundsatz des § 2285 BGB
§ 2285 BGB bestimmt, dass die in § 2080 BGB genannten Personen den Erbvertrag nicht mehr anfechten können, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits erloschen war. Das bedeutet: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten nicht mehr anfechten konnte, können es die Dritten nach seinem Tod auch nicht mehr
### b) Wann erlischt das Anfechtungsrecht des Erblassers?
Das Anfechtungsrecht des Erblassers kann auf verschiedene Weise erlöschen:
– Fristablauf: Der Erblasser muss innerhalb eines Jahres anfechten, nachdem er vom Anfechtungsgrund erfahren hat (§ 2283 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
– Bestätigung: Der Erblasser kann den Erbvertrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten bestätigen (§ 2284 BGB). Damit verzichtet er auf sein Anfechtungsrecht.
– Verzicht: Der Erblasser kann im Erbvertrag ausdrücklich auf sein Anfechtungsrecht verzichten.
– Rechtsmissbräuchliche Herbeiführung des Anfechtungsgrundes: Hat der Erblasser den Anfechtungsgrund selbst in unzulässiger Weise herbeigeführt, kann auch kein Dritter mehr anfechten
### c) Was passiert, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers noch besteht?
Besteht das Anfechtungsrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes noch (weil zum Beispiel die Frist noch nicht abgelaufen ist oder der Erblasser keine Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte), dann können die Dritten nach seinem Tod anfechten. Das Anfechtungsrecht der Dritten entsteht also erst mit dem Tod des Erblassers und ist davon abhängig, ob der Erblasser selbst noch hätte anfechten können
### a) Anfechtungsgründe
Die Dritten können den Erbvertrag nur aus den gleichen Gründen anfechten wie der Erblasser selbst, nämlich wegen Irrtums (§ 2078 BGB) oder wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)
### b) Form und Frist der Anfechtung
– Form: Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, eine schriftliche Erklärung ist aber üblich.
– Frist: Die Frist für die Anfechtung durch Dritte beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund und von der Verfügung Kenntnis erlangt (§ 2082 BGB). Diese Frist beginnt unabhängig davon, ob die Frist für den Erblasser bereits zu laufen begonnen hatte
### a) Bindung an die Entscheidung des Erblassers
Die Vorschrift schützt den Willen des Erblassers. Wenn der Erblasser sich zu Lebzeiten entscheidet, den Erbvertrag nicht mehr anzufechten (etwa durch Bestätigung oder Fristablauf), sind auch die Dritten daran gebunden. Sie können dann nicht mehr aus denselben Gründen anfechten
### b) Kein eigenes Anfechtungsrecht der Dritten bei Erlöschen des Erblasserrechts
Das Anfechtungsrecht der Dritten ist von dem des Erblassers abhängig. Ist das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen, entsteht für die Dritten gar kein eigenes Anfechtungsrecht mehr. Sie können den Erbvertrag dann nicht mehr aus denselben Gründen angreifen
### c) Keine analoge Anwendung auf andere Fälle
§ 2285 BGB gilt nur für Erbverträge und nicht für einseitige letztwillige Verfügungen (Testamente), weil der Erblasser diese jederzeit widerrufen kann. Auch eine analoge Anwendung auf andere Fälle, zum Beispiel auf wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament des erstversterbenden Ehegatten, ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen
### d) Beweislast
Wer sich darauf beruft, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen ist und deshalb eine Anfechtung durch Dritte ausgeschlossen ist, muss dies beweisen. Das ist meist derjenige, der von der Anfechtung betroffen wäre, beispielsweise der Vertragserbe
### a) Mehrere Anfechtungsgründe
Wenn mehrere Anfechtungsgründe bestehen, muss für jeden Grund einzeln geprüft werden, ob das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen war. Nur soweit das Anfechtungsrecht des Erblassers für einen bestimmten Grund noch bestand, kann auch der Dritte anfechten
### b) Gerichtliche Feststellung
Wurde gegenüber dem Erblasser gerichtlich festgestellt, dass ein Anfechtungsrecht nicht besteht, so ist das Anfechtungsrecht der Dritten davon nicht automatisch betroffen. Die Rechtskraft eines Urteils gegen den Erblasser wirkt nicht gegen Dritte, weil sie keine Rechtsnachfolger sind
### c) Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt, dass § 2285 BGB den Willen des Erblassers schützt und das Anfechtungsrecht der Dritten streng an das des Erblassers koppelt. Eine analoge Anwendung auf andere Fälle wird überwiegend abgelehnt
§ 2285 BGB sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers bei der Nachlassregelung geschützt wird. Dritte können einen Erbvertrag nur dann anfechten, wenn der Erblasser selbst zum Zeitpunkt seines Todes noch hätte anfechten können. Ist das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen, sind auch die Dritten ausgeschlossen. Die Vorschrift ist klar und schützt vor nachträglichen Korrekturen der Nachlassregelung, die nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen würden