§ 2286 BGB – Verfügungen unter Lebenden
## Das Recht des Erblassers zu Verfügungen unter Lebenden nach § 2286 BGB
Der Erbvertrag ist ein wichtiges Instrument im deutschen Erbrecht. Er ermöglicht es, schon zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für den Nachlass zu treffen. Doch was passiert, wenn der Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags über sein Vermögen verfügt, zum Beispiel etwas verkauft, verschenkt oder belastet? Hierzu regelt § 2286 BGB, dass der Erbvertrag das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Das bedeutet: Auch wenn ein Erbvertrag geschlossen wurde, bleibt der Erblasser grundsätzlich frei, mit seinem Vermögen zu Lebzeiten zu machen, was er möchte. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen dieser Vorschrift ausführlich und verständlich erklärt.
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung, die der Erblasser mit einer oder mehreren Personen schließt. Darin kann er zum Beispiel festlegen, wer nach seinem Tod Erbe werden oder ein Vermächtnis erhalten soll. Der Erbvertrag ist verbindlich: Der Erblasser kann die getroffenen Regelungen grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern oder widerrufen.
§ 2286 BGB stellt klar: Trotz eines Erbvertrags bleibt der Erblasser frei, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Das bedeutet, er kann sein Vermögen weiterhin verkaufen, verschenken, belasten oder auf andere Weise darüber verfügen. Die Bindung, die durch den Erbvertrag entsteht, bezieht sich nur auf Verfügungen von Todes wegen – also auf das, was nach dem Tod mit dem Vermögen passiert.
Mit „Rechtsgeschäft unter Lebenden“ sind alle Geschäfte gemeint, die zu Lebzeiten des Erblassers wirksam werden. Dazu gehören zum Beispiel:
– Der Verkauf eines Hauses oder Autos
– Die Schenkung von Geld oder Gegenständen
– Die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek
– Die Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte
Nicht gemeint sind Verfügungen von Todes wegen, wie etwa ein Testament oder ein weiteres Vermächtnis. Hier ist der Erblasser durch den Erbvertrag gebunden und kann nicht mehr frei verfügen.
§ 2286 BGB schützt in erster Linie die Verfügungsfreiheit des Erblassers. Der Vertragserbe, also die Person, die im Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, erhält erst mit dem Tod des Erblassers eine gesicherte Rechtsposition. Zu Lebzeiten des Erblassers hat der Vertragserbe keine Möglichkeit, sich gegen Verfügungen zu wehren, die der Erblasser trifft.
Die wichtigste Wirkung des § 2286 BGB ist, dass der Erblasser trotz Erbvertrag weiterhin frei über sein Vermögen verfügen kann. Er kann sein Vermögen ganz oder teilweise verkaufen, verschenken oder auf andere Weise darüber bestimmen. Diese Freiheit besteht unabhängig davon, ob die Verfügung entgeltlich (zum Beispiel beim Verkauf) oder unentgeltlich (zum Beispiel bei einer Schenkung) erfolgt.
Der Erblasser ist nicht verpflichtet, das Vermögen, das im Erbvertrag genannt ist, bis zu seinem Tod zu erhalten. Er kann es verbrauchen, verschenken oder anderweitig darüber verfügen. Der Vertragserbe hat keinen Anspruch darauf, dass das Vermögen in bestimmter Höhe oder Form beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist.
Der Vertragserbe hat vor dem Tod des Erblassers keine gesicherte Rechtsposition. Er kann nicht verlangen, dass der Erblasser bestimmte Vermögenswerte erhält oder nicht veräußert. Auch eine Verwaltungspflicht des Erblassers gegenüber dem Vertragserben besteht nicht. Erst mit dem Tod des Erblassers und dem Anfall der Erbschaft entstehen Rechte des Vertragserben.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn der Erblasser in der Absicht handelt, den Vertragserben zu benachteiligen. Verschenkt der Erblasser Vermögen ohne anerkennenswertes eigenes Interesse, nur um den Vertragserben zu „enterben“, kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenks verlangen. Dies regelt § 2287 BGB. Hierfür muss aber nachgewiesen werden, dass der Erblasser mit der Schenkung gezielt den Vertragserben beeinträchtigen wollte.
Nicht jede Verfügung unter Lebenden ist wirksam, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen wird, um die Bindung des Erbvertrags zu umgehen. Wird zum Beispiel ein Geschäft abgeschlossen, das erst nach dem Tod des Erblassers wirksam werden soll, oder ist das Geschäft nur zum Schein abgeschlossen, kann es unwirksam sein. In solchen Fällen kann eine Umgehung des Erbvertrags vorliegen, die rechtlich nicht zulässig ist
Auch familienrechtliche Handlungen wie Heirat oder Adoption, die Einfluss auf die spätere Erbfolge haben könnten, sind grundsätzlich erlaubt. Der Erblasser bleibt auch insoweit frei, sein Leben zu gestalten.
Die überwiegende Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung ist sich einig: Der Erbvertrag bindet den Erblasser nur hinsichtlich Verfügungen von Todes wegen. Zu Lebzeiten bleibt der Erblasser frei, über sein Vermögen zu verfügen. Diese Freiheit gilt auch dann, wenn der Erblasser weiß, dass er damit den Vertragserben benachteiligt – solange kein Missbrauch vorliegt, wie bei einer gezielten Schenkung zur Benachteiligung des Vertragserben.
Der Vertragserbe ist vor missbräuchlichen Schenkungen durch § 2287 BGB geschützt. Bei allen anderen Verfügungen unter Lebenden bleibt er aber grundsätzlich ungeschützt. Die Gerichte betonen, dass der Erblasser nicht verpflichtet ist, sein Vermögen zu erhalten oder zu verwalten.
Nur wenn der Erblasser die Verfügungsfreiheit missbraucht, etwa durch Schenkungen ohne eigenes Interesse, kann der Vertragserbe nach dem Tod Ansprüche geltend machen. Entgeltliche Geschäfte, wie Verkäufe, sind dagegen auch dann wirksam, wenn sie den Vertragserben benachteiligen.
§ 2286 BGB stellt sicher, dass der Erblasser trotz eines Erbvertrags weiterhin frei über sein Vermögen verfügen kann. Die Bindung des Erbvertrags bezieht sich nur auf Verfügungen von Todes wegen. Zu Lebzeiten kann der Erblasser sein Vermögen verkaufen, verschenken oder anderweitig darüber verfügen. Der Vertragserbe hat bis zum Tod des Erblassers keine gesicherte Rechtsposition. Nur bei missbräuchlichen Schenkungen kann der Vertragserbe nach dem Tod Ansprüche geltend machen. In allen anderen Fällen bleibt der Erblasser frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er möchte.