§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2287 BGB schützt Vertragserben vor Schenkungen, mit denen der Erblasser ihre Rechte aus dem Erbvertrag gezielt beeinträchtigen will
Der Vertragserbe kann in solchen Fällen vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, sobald ihm die Erbschaft angefallen ist
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Erbfall
Zunächst muss ein wirksamer Erbvertrag bestehen, durch den eine Person als Erbe (Vertragserbe) eingesetzt wurde
Nur dieser Vertragserbe ist berechtigt, Ansprüche aus § 2287 BGB geltend zu machen. Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, also wenn der Vertragserbe tatsächlich Erbe wird
Der Erblasser muss zu Lebzeiten eine Schenkung vorgenommen haben. Schenkung bedeutet, dass der Erblasser einem Dritten etwas unentgeltlich zuwendet, also ohne eine angemessene Gegenleistung zu erhalten
Bei gemischten Schenkungen (z. B. Verkauf weit unter Wert) kommt es darauf an, ob die Unentgeltlichkeit überwiegt
Die Schenkung muss in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Das bedeutet, der Erblasser wollte durch die Schenkung erreichen, dass der Vertragserbe weniger aus dem Nachlass erhält
Es reicht aus, wenn die Beeinträchtigung eines der Motive war; sie muss nicht das einzige oder das hauptsächliche Motiv sein
Allerdings ist eine Schenkung dann nicht „beeinträchtigend“, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Schenkung aus Gründen erfolgt, die auch ein objektiver Dritter als gerechtfertigt ansehen würde (z. B. Versorgung eines nahestehenden Menschen, Dank für Pflege)
In solchen Fällen muss der Vertragserbe die Benachteiligung hinnehmen.
Nur der Vertragserbe kann den Anspruch geltend machen, und zwar erst nach dem Erbfall. Der Anspruch richtet sich gegen den Beschenkten, gegebenenfalls gegen dessen Erben, wenn der Beschenkte verstorben ist
Der Vertragserbe muss beweisen, dass eine Schenkung vorliegt und dass der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat. Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Schenkung. Hat der Vertragserbe das fehlende Eigeninteresse des Erblassers substantiiert dargelegt, muss der Beschenkte Umstände vortragen, die für ein solches Interesse sprechen
Der Vertragserbe kann vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Dies geschieht nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)
Ist die Herausgabe in Natur nicht mehr möglich, kann der Wert ersetzt verlangt werden
Der Anspruch ist auf das Geschenk oder dessen Wert beschränkt. Ist das Geschenk belastet (z. B. mit einem Nießbrauch), mindert das den Wert. Der Vertragserbe kann nicht mehr verlangen, als er durch die Schenkung tatsächlich beeinträchtigt wurde
Der Beschenkte kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er das Geschenk nicht mehr besitzt oder es ihm keinen Vorteil mehr bringt. Allerdings haftet er verschärft, wenn er von der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag und von dessen Beeinträchtigungsabsicht wusste
In diesem Fall kann er sich nicht auf Entreicherung berufen.
Hat der Beschenkte das Geschenk unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben, kann der Vertragserbe unter den Voraussetzungen des § 822 BGB auch diesen Dritten in Anspruch nehmen. Der Dritte haftet aber nur, wenn der Anspruch gegen den Erstbeschenkten nicht mehr durchsetzbar ist (subsidiäre Haftung)
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Erbfall, unabhängig davon, wann der Vertragserbe von der Schenkung erfährt
Das, was der Vertragserbe vom Beschenkten erhält, ist erbschaftsteuerpflichtig
Ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Schenkungen besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn der Vertragserbe ohne Auskunft seine Rechte nicht wahrnehmen kann und der Beschenkte dadurch nicht unbillig belastet wird
Die Literatur und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 2287 BGB. Umstritten ist im Detail die Anwendung des § 822 BGB auf Dritte, die das Geschenk unentgeltlich erhalten haben. Die herrschende Meinung und der Bundesgerichtshof bejahen eine entsprechende Anwendung, um den Vertragserben effektiv zu schützen
Zur Beweislast wird anerkannt, dass keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigungsabsicht gestellt werden dürfen. Es genügt, wenn die Schenkung objektiv als unvereinbar mit der Bindung aus dem Erbvertrag erscheint; dann muss der Beschenkte ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers darlegen
§ 2287 BGB schützt Vertragserben vor Schenkungen, mit denen der Erblasser ihre Rechte aus dem Erbvertrag gezielt schmälern will. Der Vertragserbe kann nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks oder dessen Wert verlangen, wenn die Schenkung ohne berechtigtes Eigeninteresse des Erblassers und in Benachteiligungsabsicht erfolgte. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall. Auch Dritte, die das Geschenk unentgeltlich erhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Die Beweislast liegt beim Vertragserben, wobei bei grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für eine Schenkung spricht.