
§ 23 GmbHG – Was regelt dieser Paragraph?
Sie möchten wissen, was § 23 GmbHG regelt. Im Folgenden erkläre ich Ihnen in einfacher Sprache und mit kurzen Sätzen, was dieser Paragraph bedeutet. Ich erläutere auch wichtige Begriffe, damit Sie alles gut verstehen.
Das GmbHG ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es regelt alles, was für die Gründung und das Funktionieren einer GmbH wichtig ist. Eine GmbH ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie bietet den Vorteil, dass die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften. Das bedeutet: Wer Anteile an einer GmbH hat, verliert im schlimmsten Fall nur das Geld, das er oder sie in die Firma gesteckt hat.
§ 23 GmbHG regelt die Errichtung der GmbH. Das bedeutet: Er beschreibt, wie eine GmbH gegründet wird und was dafür nötig ist. Besonders wichtig ist dabei der Gesellschaftsvertrag. Das ist ein Vertrag, den alle Gründer der GmbH unterschreiben müssen. In diesem Vertrag steht, wie die GmbH aufgebaut ist und wie sie funktionieren soll.
Der Gesellschaftsvertrag ist das „Grundgesetz“ der GmbH. Er legt die wichtigsten Regeln für die Firma fest. Ohne diesen Vertrag kann keine GmbH entstehen. Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Das heißt: Ein Notar liest den Vertrag vor, prüft ihn und bestätigt, dass alles richtig gemacht wurde. Seit einiger Zeit kann das auch per Videokonferenz geschehen, wenn alle Beteiligten zustimmen und die technischen Voraussetzungen stimmen
Das Gesetz schreibt vor, was im Gesellschaftsvertrag mindestens stehen muss. Diese Punkte sind besonders wichtig:
Ein Notar ist eine besonders ausgebildete Person, die wichtige Verträge und Erklärungen beurkundet. Er sorgt dafür, dass alles nach dem Gesetz abläuft. Bei der Gründung einer GmbH ist der Notar Pflicht. Ohne ihn kann die GmbH nicht entstehen.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Dort stehen alle wichtigen Informationen über Unternehmen. Jeder kann das Handelsregister einsehen. Die GmbH entsteht erst, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
Das Stammkapital ist das Startgeld der GmbH. Es ist das Geld, das die Gründer einzahlen müssen. Es dient als Sicherheit für Gläubiger, also für Leute, die der GmbH Geld leihen oder Waren liefern. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro
§ 23 GmbHG – Was regelt dieser Paragraph?
Ein Geschäftsanteil ist ein Teil der GmbH. Jeder Gründer bekommt einen oder mehrere Anteile. Wie viele Anteile jemand bekommt, hängt davon ab, wie viel Geld er oder sie einzahlt. Die Anteile bestimmen auch, wie viel Stimmrecht jeder Gesellschafter hat.
Manchmal wollen die Gesellschafter den Vertrag ändern. Zum Beispiel, wenn jemand Neues dazukommt oder einer aussteigt. Dann muss der Vertrag wieder beim Notar geändert werden. Auch diese Änderungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden
Für kleine GmbHs mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es ein Musterprotokoll. Das ist ein fertiges Formular, das die wichtigsten Punkte schon enthält. Es vereinfacht die Gründung. Auch dieses Protokoll muss vom Notar beurkundet werden
Eine Einlage ist das Geld, das die Gründer in die GmbH einzahlen. Manchmal kann es auch etwas anderes sein, zum Beispiel ein Auto oder eine Maschine. Dann spricht man von einer Sacheinlage. Die Einlagen müssen im Vertrag genau beschrieben werden
Die Gründer haften dafür, dass das Stammkapital wirklich eingezahlt wird. Wenn jemand falsche Angaben macht oder das Geld nicht einzahlt, kann er oder sie dafür haftbar gemacht werden. Das bedeutet: Er oder sie muss das fehlende Geld nachzahlen
Bei einer Sachgründung bringen die Gründer nicht nur Geld ein, sondern auch Sachen, zum Beispiel Maschinen oder Fahrzeuge. Auch das muss genau im Vertrag stehen. Das Gesetz prüft streng, ob diese Sachen wirklich so viel wert sind wie angegeben
Eine Bareinlage ist einfach Geld, das auf das Konto der GmbH eingezahlt wird. Das ist die häufigste Form der Einlage.
Die Vorgesellschaft entsteht, wenn der Vertrag unterschrieben und beurkundet ist, aber die GmbH noch nicht im Handelsregister steht. In dieser Zeit gelten besondere Regeln. Die Gründer können schon handeln, haften aber noch persönlich für Fehler
Nach der Eintragung im Handelsregister ist die GmbH offiziell gegründet. Ab diesem Moment haften die Gesellschafter nur noch mit ihrer Einlage. Die GmbH kann jetzt Verträge abschließen, Mitarbeiter einstellen und am Geschäftsleben teilnehmen.
§ 23 GmbHG regelt, wie eine GmbH gegründet wird. Besonders wichtig ist der Gesellschaftsvertrag. Er legt die wichtigsten Regeln für die GmbH fest. Ohne diesen Vertrag gibt es keine GmbH. Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Erst nach der Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH wirklich.
Wenn Sie eine GmbH gründen möchten oder Fragen haben, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen. Dort erhalten Sie professionelle Hilfe und Beratung
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