§ 2329 BGB Pflichtteilsergänzung Anspruch gegen den Beschenkten Stufenklage
OLG Düsseldorf I – 7 U 151/16
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I – 7 U 151/16) befasst sich mit einem Erbfall, in dem der Kläger, ein nichteheliches Kind,
Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seine Halbgeschwister geltend macht.
Diese erhielten zu Lebzeiten des Erblassers (verstorben 2007) mehrere Grundstücke, die im Nachlass nicht berücksichtigt wurden.
Der Kläger erhob eine Stufenklage, um Auskunft und Wertermittlung zu erlangen sowie eine Zwangsvollstreckung der geschenkten Grundstücke durchzusetzen.
Das Landgericht Wuppertal hatte die Klage abgewiesen, da die Ansprüche des Klägers gemäß § 2329 BGB verjährt seien.
Die Verjährung beginnt nach § 2332 BGB a.F. mit dem Tod des Erblassers und beträgt drei Jahre.
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht, dass die Verjährung durch die späte Feststellung seiner Vaterschaft gehemmt sei.
Der Kläger argumentierte, dass seine Abstammung erst 2015 rechtskräftig festgestellt wurde und daher die Verjährungsfrist nicht beginnen konnte, bevor er rechtlich als Kind des Erblassers anerkannt wurde.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
Es stellte fest, dass die Verjährung gemäß § 2332 BGB objektiv an den Erbfall anknüpft und unabhängig von der Feststellung der Vaterschaft oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten ist.
Auch die sogenannte „Rechtsausübungssperre“ nach § 1600d Abs. 4 BGB, die normalerweise die Geltendmachung
von Ansprüchen bis zur Feststellung der Vaterschaft hemmt, führt hier nicht zu einer Hemmung der Verjährung.
Das Gericht führte aus, dass die gesetzliche Regelung, die eine Verjährung unabhängig von der Kenntnis oder Feststellung der Vaterschaft vorsieht,
im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz der Beschenkten getroffen wurde.
Eine Sonderbehandlung nichtehelicher Kinder wäre ungerecht gegenüber ehelichen Kindern, die ebenfalls die dreijährige Verjährungsfrist beachten müssen.
Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage, ob die Verjährungsfrist in solchen Fällen mit dem Erbfall beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Streitwert wurde auf 280.000 Euro festgesetzt.
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