§ 29 I Nr 4 ErbStG – Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids – FG München 4 K 1100/21

Juni 11, 2022

§ 29 I Nr 4 ErbStG – Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids – FG München 4 K 1100/21 – Urteil vom 16.02.2022

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht München wies die Klage einer gemeinnützigen Stiftung ab, die die Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids beantragte.

Die Stiftung hatte das Vermögen ihres Gründers geerbt, der wiederum seinen Ehepartner beerbt hatte.

Obwohl die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorlagen, war eine Änderung des Bescheids aufgrund formeller und materieller Bestandskraft nicht möglich.

Hintergrund:

  • Eine gemeinnützige Stiftung erbte das Vermögen ihres Gründers, der zuvor seinen Ehepartner beerbt hatte.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu berücksichtigen, die bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall greift.
  • Die Stiftung beantragte die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren.

§ 29 I Nr 4 ErbStG – Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids – FG München 4 K 1100/21

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Finanzgericht München wies die Klage ab.
  • Es stellte fest, dass der Erbschaftsteuerbescheid zwar materiell rechtswidrig war, da die Steuerbefreiung nicht berücksichtigt wurde, aber dennoch formell und materiell bestandskräftig.
  • Eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO war nicht möglich, da das Ereignis (der Erwerb des Vermögens durch die Stiftung) bereits vor Erlass des Bescheids eingetreten war.
  • Auch eine Berichtigung nach § 129 AO war ausgeschlossen, da kein offensichtlicher Fehler vorlag, sondern eine unterlassene Sachverhaltsermittlung.
  • Das Gericht sah auch keine Nichtigkeitsgründe, die eine Aufhebung des Bescheids rechtfertigen würden.

§ 29 I Nr 4 ErbStG – Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids – FG München 4 K 1100/21

Fazit:

  • Das Urteil zeigt, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eine nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids nicht immer möglich ist.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der rechtzeitigen Prüfung von Steuerbescheiden und gegebenenfalls der Einlegung von Rechtsmitteln, um Fehler zu korrigieren.
  • Die Bestandskraft von Steuerbescheiden dient der Rechtssicherheit, kann aber im Einzelfall zu Härten führen, wenn materielle Fehler nicht mehr korrigiert werden können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben

Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben

Juni 14, 2025
Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch ErbenRA und Notar KrauDieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-A…
Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Juni 14, 2025
Honoraranspruch bei ErbenermittlungRA und Notar KrauNachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung des Urteils des LG Hamburg (Zivilkammer 19)…
Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar

Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar 

Juni 14, 2025
Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar RA und Notar KrauGericht ent…