§ 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist im deutschen Recht nicht nur ein loser Zusammenschluss von Menschen, sondern eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, er kann Verträge schließen, klagen und eben auch für Fehler haften. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
In diesem Text erkläre ich Ihnen Schritt für Schritt, was hinter dieser sperrigen Norm steckt, wann ein Verein zahlen muss und welche Folgen das für alle Beteiligten hat.
Stellen Sie sich vor, ein Verein wäre ein Mensch. Ein Mensch hat einen Kopf, Arme und Beine. Wenn die Hand eines Menschen etwas stiehlt, sagt man nicht: „Nur die Hand ist schuld“, sondern der ganze Mensch haftet. Da ein Verein aber ein künstliches Gebilde ist, braucht er natürliche Personen (Menschen), die für ihn handeln. Diese Menschen nennt man Organe.
§ 31 BGB legt fest, dass der Verein für das Fehlverhalten seiner Führungskräfte so geradestehen muss, als hätte der Verein selbst gehandelt. Dies dient dem Schutz von Außenstehenden. Wer von einem Vereinsvertreter geschädigt wird, soll sich an den (oftmals zahlungskräftigeren) Verein halten können und nicht nur an die Privatperson.
Damit die Haftung des Vereins greift, müssen fünf Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt nur ein Puzzleteil, ist der Verein aus der Nummer meistens raus (zumindest nach dieser speziellen Vorschrift).
Die Vorschrift gilt in erster Linie für eingetragene Vereine (e. V.). Aber keine Sorge: Die Rechtsprechung wendet diesen Paragrafen auch auf nicht eingetragene Vereine, Stiftungen und sogar bestimmte Gesellschaften wie die GmbH an. Der Grundgedanke ist immer derselbe: Wer eine Organisation schafft, muss für deren Köpfe haften.
Dies ist der wichtigste Punkt. Der Verein haftet nicht für jedes einfache Mitglied oder jeden Helfer beim Sommerfest. Die Person muss eine besondere Stellung haben. Dazu gehören:
Der Fehler muss bei einer Tätigkeit passiert sein, die zum Aufgabenbereich der Person im Verein gehört.
Wichtig ist: Es reicht aus, dass ein sachlicher Zusammenhang zur Tätigkeit besteht. Es muss keine „offizielle“ Dienstreise sein, aber es darf eben auch keine reine Privatangelegenheit sein.
Der Vertreter muss etwas getan (oder unterlassen) haben, das gesetzlich verboten ist und einen Schaden auslöst. Meistens geht es hier um:
Es muss ein messbarer Schaden entstanden sein. Das kann ein Sachschaden (kaputtes Auto), ein Personenschaden (Krankenhauskosten) oder ein Vermögensschaden sein. Der „Dritte“ kann jeder Außenstehende sein, aber interessanterweise auch ein einfaches Vereinsmitglied, das durch den Vorstand geschädigt wurde.
Wenn alle oben genannten Punkte zutreffen, löst das eine Kette von rechtlichen Folgen aus.
Der Verein ist dem Geschädigten gegenüber voll schadensersatzpflichtig. Das bedeutet, der Verein muss den Zustand wiederherstellen, der ohne den Fehler bestünde. Oft bedeutet das die Zahlung von Geld. Der Vorteil für den Geschädigten: Er muss nicht beweisen, dass der Verein bei der Auswahl des Vorstands schlampig war (wie es bei einfachen Angestellten nach § 831 BGB der Fall wäre). Die Haftung nach § 31 BGB ist eine sogenannte Zurechnungsnorm. Der Fehler des Vorstands ist der Fehler des Vereins.
Jetzt wird es für die Vorstände persönlich. § 31 BGB befreit den Handelnden nicht automatisch von seiner eigenen Schuld.
Wenn der Verein den Schaden an den Dritten bezahlt hat, stellt sich die Frage: Kann der Verein das Geld vom Vorstand zurückfordern?
Ohne § 31 BGB wäre das Vereinsrecht im Chaos. Niemand würde mehr einen Vertrag mit einem Verein schließen, wenn man bei Problemen nicht wüsste, wer verantwortlich ist.
Gleichzeitig sorgt die Regelung dafür, dass Vereine sorgfältig bei der Auswahl ihrer Führungskräfte sind. Sie müssen sicherstellen, dass ihre „Köpfe“ wissen, was sie tun. Für die Praxis bedeutet das oft den Abschluss einer D&O-Versicherung (Manager-Haftpflicht) oder einer Vereinshaftpflichtversicherung, um genau diese Risiken abzufangen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Komplexität zeigt sich oft im Detail – etwa bei der Frage, wer genau als „verfassungsmäßiger Vertreter“ zählt, wenn die Satzung unklar formuliert ist. Hier entscheiden oft Nuancen darüber, ob das Privatvermögen eines Mitglieds geschützt bleibt oder nicht.
Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.