§ 31a BGB – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Der Paragraf 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine der wichtigsten Vorschriften für das Ehrenamt in Deutschland. Er dient als „Schutzschild“ für Menschen, die sich in Vereinen engagieren. Ohne diese Regelung müssten viele Vorstände befürchten, bei kleinen Fehlern mit ihrem privaten Vermögen für Schäden des Vereins zu haften.
In diesem Text erkläre ich Ihnen ausführlich, was diese Vorschrift bedeutet, wer davon profitiert und wie der Schutz in der Praxis funktioniert.
Der Gesetzgeber möchte das bürgerschaftliche Engagement fördern. Vereine sind das Rückgrat unserer Gesellschaft, egal ob es sich um Sportvereine, Musikvereine oder Fördervereine handelt. Meistens werden die Führungsrollen dort ehrenamtlich übernommen.
Wer Verantwortung übernimmt, geht immer ein gewisses Risiko ein. Ein falscher Klick bei einer Überweisung, ein übersehener Termin beim Finanzamt oder ein Fehler bei der Organisation eines Vereinsfestes können schnell finanzielle Schäden verursachen. Ohne den Schutz des § 31a BGB würde das Prinzip der persönlichen Haftung gelten. Das bedeutet: Wer einen Fehler macht, zahlt.
Die Vorschrift begrenzt dieses Risiko. Sie sorgt dafür, dass Vorstände und Vertreter nicht für leichte Fehler (die sogenannte „leichte Fahrlässigkeit“) zur Rechenschaft gezogen werden können. Das Ziel ist es, die Bereitschaft zur Übernahme von Vorstandsämtern zu erhalten und zu stärken.
Damit der Schutzmechanismus des § 31a BGB greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Es reicht nicht aus, einfach nur „dabei“ zu sein. Der Gesetzgeber unterscheidet hier genau nach der Rolle der Person und der Art ihrer Vergütung.
Der Schutz gilt für zwei Gruppen von Personen innerhalb eines Vereins:
Einfache Vereinsmitglieder, die keine Organfunktion haben, fallen nicht direkt unter den § 31a BGB. Für sie gibt es jedoch ähnliche Grundsätze, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurden.
Ein ganz entscheidender Punkt ist das Geld. Der Schutz des § 31a BGB ist für das Ehrenamt gedacht. Er greift daher nur, wenn:
Wichtig zu wissen: Der reine Ersatz von Auslagen (zum Beispiel Fahrtkosten gegen Beleg, Porto oder Büromaterial) zählt nicht als Vergütung. Solche Erstattungen gefährden den Schutzstatus nicht. Erst wenn eine echte „Aufwandsentschädigung“ gezahlt wird, die über den tatsächlichen Kosten liegt, muss man die Grenze von 3.300 Euro im Auge behalten.
Der Schutz greift nur, wenn der Schaden „bei der Wahrnehmung der Pflichten“ entstanden ist. Das bedeutet: Der Vorstand muss im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein gehandelt haben. Wenn ein Vorstandsvorsitzender privat beim Einkaufen jemanden anrempelt, hat das nichts mit § 31a BGB zu tun. Es muss ein direkter Bezug zur Vereinsverwaltung oder zur Repräsentation des Vereins bestehen.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, entfaltet das Gesetz seine Schutzwirkung. Diese Wirkung teilt sich in zwei Bereiche auf: die Haftung gegenüber dem Verein selbst (Innenverhältnis) und die Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis).
Das ist der Kern des Absatzes 1. Wenn ein Vorstand dem Verein einen Schaden zufügt, haftet er normalerweise nach den allgemeinen Regeln. Doch durch § 31a BGB wird diese Haftung eingeschränkt.
Der Vorstand haftet nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Normalerweise muss derjenige, der Geld will, beweisen, dass der andere einen Fehler gemacht hat. Im Vereinsrecht gibt es hier eine Besonderheit zugunsten der Vorstände: Wenn der Verein Schadensersatz fordert, muss der Verein beweisen, dass der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das ist oft sehr schwer zu beweisen und stellt eine zusätzliche Sicherheitsstufe für das Ehrenamt dar.
Satz 2 des ersten Absatzes stellt klar, dass diese Haftungsprivilegierung auch dann gilt, wenn ein einzelnes Mitglied den Vorstand persönlich verklagen möchte. Auch hier gilt: Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.
Manchmal entsteht ein Schaden nicht beim Verein selbst, sondern bei einer dritten Person (zum Beispiel einem Lieferanten, einem Besucher eines Vereinsfestes oder dem Finanzamt). Wenn dieser Dritte einen Anspruch gegen den Vorstand persönlich hat, greift Absatz 2 des § 31a BGB.
Freistellung bedeutet: Der Vorstand kann vom Verein verlangen, dass dieser die Schulden bezahlt. Der Verein muss den Vorstand also „frei machen“ von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten.
Das ist extrem wichtig. Stellen Sie sich vor, ein Vorstand unterzeichnet einen Vertrag, bei dem etwas schiefgeht, und er wird persönlich auf 10.000 Euro verklagt. Wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt hat, muss der Verein diese 10.000 Euro übernehmen. Der Vorstand muss den Betrag nicht aus eigener Tasche zahlen.
Auch hier endet die Solidarität des Gesetzes bei schweren Fehlern. Hat der Vorstand den Schaden gegenüber dem Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Verein ihn rettet. In diesem Fall bleibt er auf den Kosten sitzen und muss zusätzlich damit rechnen, dass der Verein Regress nimmt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 31a BGB ein sehr starkes Instrument ist, um das Ehrenamt vor dem finanziellen Ruin durch einfache Fehler zu bewahren. Dennoch sollten Vereine und Vorstände einige Punkte beachten, um den Schutz nicht zu gefährden.
Es ist ratsam, die Regelungen des § 31a BGB in der Vereinssatzung zu spiegeln oder sogar zu erweitern. Zwar gilt das Gesetz auch ohne Erwähnung in der Satzung, aber eine klare interne Regelung schafft Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten.
Da die Haftung bei grober Fahrlässigkeit beginnt, ist eine gute Dokumentation von Vorstandsbeschlüssen lebensnotwendig. Wenn der Vorstand nachweisen kann, dass er sich vor einer Entscheidung gründlich informiert und die Risiken abgewogen hat, wird es für einen Kläger fast unmöglich, „grobe Fahrlässigkeit“ nachzuweisen.
Trotz des gesetzlichen Schutzes ist eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors and Officers) für Vereine oft sinnvoll. Warum? Weil der § 31a BGB zwar vor der Zahlung schützt, aber nicht vor den Kosten eines Rechtsstreits. Eine Versicherung übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Zudem deckt sie oft auch Fälle ab, in denen die Grenze zur groben Fahrlässigkeit vielleicht doch überschritten wurde.
Achten Sie peinlich genau darauf, dass die Zahlungen an Vorstände die Grenze von 3.300 Euro (Stand 2026) nicht überschreiten, wenn Sie den Schutz des § 31a BGB behalten wollen. Sobald diese Grenze überschritten wird, haften Organmitglieder bereits bei einfacher Fahrlässigkeit – ein enormes Risiko.
Der § 31a BGB ist somit das Fundament für ein sicheres Ehrenamt. Er sorgt dafür, dass Menschen mit Herzblut für ihren Verein arbeiten können, ohne bei jedem kleinen Fehler um ihr privates Haus oder ihr Erspartes bangen zu müssen. Er ist ein Zeichen der Wertschätzung des Staates gegenüber den Millionen von freiwilligen Helfern in Deutschland.
Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.