FG Hamburg 1 K 305/19

März 28, 2022

FG Hamburg 1 K 305/19

§ 35b EStG Rückrechnung

Einkünfte zuvor der Erbschaftsteuer unterlegen

Steuerermäßigung Einkommensteuer

Gerichtsbescheid vom 23.08.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg) hat über die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung

bei Belastung mit Erbschaftsteuer im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2017 entschieden.

Gemäß § 35b Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Steuerermäßigung möglich, wenn die Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr

oder den vorherigen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlagen.

FG Hamburg 1 K 305/19

Diese Regelung ist jedoch zeitlich begrenzt.

Das Gericht entschied, dass die Einkünfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterliegen müssen, in dem die Erbschaftsteuer

rechtlich entstanden ist, unabhängig von der Festsetzung oder Zahlung der Steuer.

Der Begünstigungszeitraum beginnt somit mit dem Tod des Erblassers gemäß § 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger Veräußerungsgewinne sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin.

Da dies außerhalb des Begünstigungszeitraums lag, wurde die Steuerermäßigung abgelehnt.

Das Gericht betonte, dass der Aspekt des Verschuldens des Klägers keine Rolle spielt und die Nichtgewährung

der Steuerermäßigung nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führt.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

FG Hamburg 1 K 305/19

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung des Gerichtsbescheids vom 23.08.2021
  3. Tatbestand
  4. 3.1. Hintergrund und Sachverhalt
  5. 3.2. Entscheidungsgrundlagen
  6. 4 Gründe für die Entscheidung
  7. 4.1. Auslegung des § 35b EStG
  8. 4.2. Zeitlicher Begünstigungszeitraum
  9. 4.3. Berücksichtigung des Verschuldens
  10. 4.4. Verfassungsmäßigkeit der Regelung
  11. Schlussfolgerung und Urteil
  12. Zusammenfassung der Entscheidung
RA und Notar Krau

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