FG Hamburg 1 K 305/19
§ 35b EStG Rückrechnung
Einkünfte zuvor der Erbschaftsteuer unterlegen
Steuerermäßigung Einkommensteuer
Gerichtsbescheid vom 23.08.2021
Das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg) hat über die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2017 entschieden.
Gemäß § 35b Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Steuerermäßigung möglich, wenn die Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr
oder den vorherigen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlagen.
Diese Regelung ist jedoch zeitlich begrenzt.
Das Gericht entschied, dass die Einkünfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterliegen müssen, in dem die Erbschaftsteuer
rechtlich entstanden ist, unabhängig von der Festsetzung oder Zahlung der Steuer.
Der Begünstigungszeitraum beginnt somit mit dem Tod des Erblassers gemäß § 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger Veräußerungsgewinne sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin.
Da dies außerhalb des Begünstigungszeitraums lag, wurde die Steuerermäßigung abgelehnt.
Das Gericht betonte, dass der Aspekt des Verschuldens des Klägers keine Rolle spielt und die Nichtgewährung
der Steuerermäßigung nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führt.
Die Klage wurde daher abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.