1 %-Regelung bei Nutzungsentnahme von mehr als 50 % der Gesamtaufwendungen
BFH, Urteil vom 15.5.2018 – X R 28/15
Es ist wichtig, die Regeln zur Besteuerung von Dienstwagen zu verstehen, da diese oft zu Nachzahlungen führen können. Im Folgenden erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sogenannten 1%-Regelung.
In Deutschland müssen Selbstständige und Unternehmer die private Nutzung ihres Firmenwagens versteuern. Wenn Sie das Auto zu mehr als 50 % für Ihre Firma nutzen, greift automatisch die 1%-Regelung. Das bedeutet: Jeden Monat wird 1 % des Bruttolistenpreises des Autos als fiktives Einkommen gewertet und versteuert.
In dem Fall, den die Richter entscheiden mussten, wehrte sich ein Immobilienmakler gegen die Höhe dieser Steuer. Er fand es ungerecht, dass er für die private Nutzung fast so viel Steuern zahlen sollte, wie das Auto im ganzen Jahr an Kosten verursacht hat.
Der Mann besaß einen gebrauchten BMW. Der Neuwert des Wagens lag bei 64.000 Euro. Die tatsächlichen Kosten für das Auto (Sprit, Reparaturen, Versicherung) betrugen in einem Jahr etwa 11.000 Euro.
Nach der 1%-Regel berechnete das Finanzamt jedoch einen privaten Nutzungswert von 7.680 Euro pro Jahr. Der Kläger wollte diesen Wert auf die Hälfte seiner tatsächlichen Kosten (ca. 5.500 Euro) begrenzen. Er argumentierte, dass er das Auto ja nur zur Hälfte privat genutzt habe und die Steuer sonst unverhältnismäßig hoch sei.
Der Bundesfinanzhof hat die Klage abgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt recht hatte. Die 1%-Regel darf auch dann voll angewendet werden, wenn der berechnete Wert im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten sehr hoch erscheint.
Das Gericht nannte dafür drei Hauptgründe:
Viele Steuerzahler ärgern sich, dass immer der Neuwert (Bruttolistenpreis) zählt, auch wenn das Auto gebraucht gekauft wurde. Die Richter sagen dazu: Das ist Absicht. Die Steuer soll den allgemeinen Lebensstandard abbilden, den das Auto ermöglicht. Ein Oberklasse-Wagen bietet einen höheren Komfort und Wert als ein Kleinwagen, unabhängig vom Kaufpreis des Gebrauchten.
Der Kläger wollte eine Grenze (Deckelung) erreichen. Er meinte: Wenn ich das Auto zur Hälfte für die Firma nutze, darf die private Steuer nicht höher als 50 % der Gesamtkosten sein. Das Gericht lehnte das ab. Eine solche Grenze sieht das Gesetz nicht vor. Da man ein Fahrtenbuch führen kann, gibt es genug Schutz vor einer zu hohen Besteuerung.
Der Kläger beschwerte sich, dass ein Fahrtenbuch zu viel Arbeit mache und man leicht Fehler mache. Die Richter sahen das anders. Es gehört zu den Pflichten eines Unternehmers, seine Angaben gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Ein Fahrtenbuch zu führen, sei zumutbar.
Wenn Sie einen Firmenwagen besitzen, den Sie zu mehr als der Hälfte beruflich nutzen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
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