Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2020 (Az. 10 U 103/19) behandelt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs einer geschäftsunfähigen Person.
Im Fokus steht die Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt und ob ein Vertretungshindernis des gesetzlichen Betreuers den Beginn der Verjährung hemmt.
Der Fall:
Ein Sozialhilfeträger machte im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Bruder einer geistig behinderten Leistungsempfängerin geltend.
Die Leistungsempfängerin war geschäftsunfähig und wurde von ihrem Bruder, dem Beklagten, betreut.
Der Vater der Leistungsempfängerin hatte Grundstücke unentgeltlich auf den Beklagten übertragen.
Der Sozialhilfeträger verlangte nun Auskunft über den Wert dieser Grundstücke, um Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen zu können.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm entschied, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche verjährt sind. Die Klage wurde in allen Stufen abgewiesen.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen auch bei Geschäftsunfähigkeit des Berechtigten eintritt.
Ein gesetzlicher Betreuer ist nicht gehindert, die Ansprüche des Betreuten geltend zu machen, es sei denn, es liegt ein gerichtlicher Ausschluss von der Vertretung vor.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.