2 Testamente Auslegung Vor- und Nacherbschaft

Mai 22, 2018

2 Testamente Auslegung Vor- und Nacherbschaft

OLG Düsseldorf I-3 Wx 78/17

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-3 Wx 78/17) ging es um einen Erbscheinsantrag der Ehefrau des Erblassers,

die auf Grundlage eines gemeinschaftlichen Testaments vom 17. Juni 2015 als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Im Testament wurde verfügt, dass sie das gesamte bewegliche Vermögen allein erben sollte, während sie hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens nur Vorerbin sein sollte,

mit einer Nacherbschaft zugunsten ihrer Schwester.

Das Nachlassgericht hatte ursprünglich den Erbscheinantrag der Ehefrau basierend auf einem früheren Testament vom 8. April 2002 anerkannt, das eine ähnliche Regelung vorsah.

Das Gericht berief sich dabei fälschlicherweise ausschließlich auf das ältere Testament, obwohl das Testament von 2015 das vorherige widerrufen hatte.

Dieses Versehen führte zur Beschwerde durch einen der Beteiligten, der die Entscheidung des Nachlassgerichts anfocht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nun, dass der Erbscheinsantrag der Ehefrau zurückzuweisen ist, da sie nicht,

wie beantragt, unbeschränkte Alleinerbin, sondern lediglich Vorerbin sei.

Das Testament von 2015 sei wirksam, jedoch müsse es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge

und der Unzulässigkeit einer Sondernacherbfolge für bestimmte Vermögensgegenstände ausgelegt werden.

2 Testamente Auslegung Vor- und Nacherbschaft

Das Gericht betonte, dass das Testament trotz des scheinbar eindeutigen Wortlauts so ausgelegt werden müsse, dass der Erblasserwille gewahrt bleibt.

Infolgedessen darf der beantragte Erbschein, der die Ehefrau als unbeschränkte Alleinerbin ausweist, nicht erteilt werden.

Stattdessen müsste ein Erbschein erstellt werden, der die Vorerbschaft der Ehefrau unter Berücksichtigung der Nacherbfolge korrekt darstellt.

Eine Entscheidung über die genaue Form dieses Erbscheins wurde jedoch offengelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst, da beide Parteien nur teilweise Erfolg hatten.

RA und Notar Krau

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