208 Versteigerungen und 160 Umzugskartons – Nachlassauskunft dauert länger
Gericht: BGH 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 12.11.2025
Aktenzeichen: IV ZB 34/24
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 29. August 2024, Az: 19 U 1/24
vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2023, Az: 60 O 22/24
Es gibt einen Streit in einer Familie. Die Kläger sind die Kinder eines verstorbenen Mannes. Man nennt diesen Mann den Erblasser. Die Kläger sind seine Erben. Der Beklagte ist der Enkel des Verstorbenen. Er ist der Sohn von einer der Klägerinnen.
Der Enkel betreibt einen Handel im Internet. Er verkauft dort Dinge für Sammler. Dazu gehören Porzellan, Möbel, Briefmarken und Münzen. Die Erben glauben, dass diese Dinge eigentlich dem Großvater gehörten. Sie meinen, die Gegenstände gehören zum Erbe.
Die Erben wollen wissen, wo die Sachen sind. Sie verlangen Auskunft vom Enkel. Er soll eine Liste erstellen. Diese Liste nennt man Nachlassverzeichnis. Er soll auch Belege vorlegen. Außerdem soll er sagen, was aus den Dingen geworden ist. Wenn er etwas verkauft hat, soll er sagen, was er dafür bekommen hat. Das nennt man in der Fachsprache ein Surrogat. Ein Surrogat ist ein Ersatzgegenstand oder das Geld, das man für eine verkaufte Sache erhält. Auch wenn er Gewinne mit dem Geld gemacht hat, zum Beispiel Zinsen, muss er das sagen. Das nennt man Früchte und Nutzungen.
Der Fall war zuerst beim Landgericht in Berlin. Das Landgericht hat den Erben recht gegeben. Der Enkel wurde verurteilt. Er musste die gewünschten Auskünfte geben.
Der Enkel war damit nicht einverstanden. Er legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel. Man bittet damit ein höheres Gericht, das Urteil zu überprüfen. Das nächsthöhere Gericht war das Kammergericht in Berlin.
Das Kammergericht hat die Berufung aber nicht angenommen. Es hat die Berufung als unzulässig verworfen. „Verworfen“ bedeutet hier, dass das Gericht den Fall gar nicht erst inhaltlich prüft. Der Grund dafür war der sogenannte Streitwert oder die Beschwer. Das Gesetz sagt: Man darf nur Berufung einlegen, wenn der Wert des Streits höher als 600 Euro ist. Das Kammergericht war der Meinung: Die Arbeit, die der Enkel mit der Auskunft hat, kostet ihn weniger als 600 Euro. Deshalb durfte er sich nicht wehren.
Der Enkel hat das nicht akzeptiert. Er hat sich an das oberste Gericht in Deutschland gewandt. Das ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er legte eine Rechtsbeschwerde ein. Das ist der letzte Versuch, ein Urteil zu ändern, wenn die Berufung abgelehnt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. November 2025 entschieden. Er hat dem Enkel recht gegeben. Der Beschluss des Kammergerichts wurde aufgehoben. Das bedeutet, die Entscheidung des Kammergerichts ist ungültig. Der Fall wird zurück nach Berlin an das Kammergericht geschickt. Die Richter dort müssen nun noch einmal ganz neu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof sagt: Das Kammergericht hat einen Fehler gemacht. Es hat den Wert der Arbeit des Enkels falsch berechnet.
Wenn man berechnet, ob eine Berufung erlaubt ist, schaut man auf die Kosten. Man fragt: Wie viel Zeit und Geld kostet es den Enkel, die geforderte Liste zu erstellen?
Das Kammergericht dachte, der Enkel müsse nur sagen, was er jetzt gerade besitzt. Das ist aber falsch. Das erste Urteil vom Landgericht war viel strenger. Der Enkel muss sagen, was mit allen Gegenständen passiert ist. Er muss den Verbleib klären.
Dazu muss der Enkel viel Arbeit investieren. Es gibt etwa 160 Umzugskartons. Diese Kartons wurden nach Polen gebracht. Dort lebte die Lebensgefährtin des Großvaters. Der Enkel muss jeden dieser Kartons prüfen. Er muss schauen: War da etwas vom Großvater drin? Wo ist es jetzt?
Das Gericht rechnet das in Zeit und Geld um. Für solche Aufgaben setzt man einen Stundenlohn an. Dieser richtet sich nach einem Gesetz namens Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht rechnet mit 4 Euro pro Stunde für die Zeit des Enkels.
Selbst bei diesem geringen Stundenlohn kommt man auf eine hohe Summe. Die Rechnung sieht so aus: Er muss 160 Kartons prüfen. Wenn er pro Karton eine Stunde braucht, sind das 160 Stunden. 160 Stunden mal 4 Euro ergibt 640 Euro. Alleine das Prüfen der Kartons kostet also schon mehr als 600 Euro.
Dazu kommen noch andere Aufgaben. Er muss Möbel prüfen. Er muss Belege suchen und kopieren. Er muss die Liste schreiben. Der Bundesgerichtshof schätzt den gesamten Aufwand auf 1.000 Euro. Da 1.000 Euro mehr sind als 600 Euro, ist die Berufung erlaubt. Das Kammergericht hat dem Enkel den Zugang zum Recht zu Unrecht verwehrt. Das verstößt gegen seine Grundrechte. Jeder Bürger muss sich vor Gericht wehren dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Fall liegt nun wieder beim Kammergericht in Berlin. Die Richter müssen die Berufung des Enkels nun inhaltlich prüfen.
Der Bundesgerichtshof gab den Richtern in Berlin noch einen wichtigen Hinweis mit auf den Weg. Es geht um die Frage, wann man überhaupt Auskunft geben muss.
Das Gesetz (Paragraph 2027 im Bürgerlichen Gesetzbuch) sagt: Ein Erbschaftsbesitzer muss Auskunft geben. Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der Dinge aus dem Nachlass an sich genommen hat. Der Bundesgerichtshof sagt aber: Man ist nur dann ein Erbschaftsbesitzer, wenn man die Dinge nach dem Tod des Erblassers an sich genommen hat. Wenn der Enkel die Dinge schon vor dem Tod des Großvaters bekommen hat, gilt dieser spezielle Paragraph vielleicht nicht. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Enkel schon Dinge verkauft hat, bevor der Großvater starb. Das passt nicht ganz zusammen.
Das Kammergericht muss nun genau prüfen: Wann hat der Enkel welche Gegenstände bekommen? Hat er sie wirklich aus dem Nachlass genommen? Oder hat er sie schon vorher besessen?
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Gericht ein endgültiges Urteil fällen. Bis dahin ist der Streit noch offen. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Das ist wichtig für die Kosten der Anwälte und des Gerichts.
Zusammenfassend: Der Enkel hat einen Teilsieg errungen. Er darf sich weiter gegen das Urteil wehren. Das Verfahren geht in die nächste Runde.
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