Was regelt Paragraf 577 BGB? Ihr Vorkaufsrecht als Mieter bei Umwandlung in Eigentumswohnungen
Sie wohnen seit Jahren in Ihrer Mietwohnung. Plötzlich erhalten Sie Post: Der Vermieter hat das Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und Ihre Wohnung an einen Dritten verkauft. Droht Ihnen jetzt die Kündigung wegen Eigenbedarfs? Nicht unbedingt. Paragraf 577 BGB gibt Ihnen ein starkes Schutzinstrument an die Hand: das gesetzliche Vorkaufsrecht. Es ermöglicht Ihnen, die Wohnung zu genau den Bedingungen zu kaufen, die der Vermieter mit dem Dritten ausgehandelt hat. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, wann das Recht entsteht, wie Sie es ausüben und welche Fallstricke Sie kennen müssen.
Das Gesetz will verhindern, dass Mieter durch spekulative Umwandlungen und Weiterverkäufe verdrängt werden. Zugleich sichert es Ihnen die Chance, Ihre Wohnung zu einem marktgerechten Preis zu erwerben – ohne dass der Vermieter den Verkauf an Sie durch überhöhte Preise oder formale Hürden vereiteln kann. Die Vorschrift ist zwingend: Was zu Ihrem Nachteil abweicht, ist unwirksam. Wer seine Rechte nicht kennt, verschenkt oft bares Geld und seinen Wohnschutz.
Frau Müller wohnt seit 2010 in einer Mietwohnung in München. 2022 lässt der Vermieter das Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufteilen (Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Eintragung ins Grundbuch). 2024 verkauft er Frau Müllers Wohnung an einen Kapitalanleger. Frau Müller erhält vom Käufer ein Schreiben mit dem Kaufvertragsinhalt und dem Hinweis auf ihr Vorkaufsrecht. Rechtliche Bewertung: Das Vorkaufsrecht nach Paragraf 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist entstanden. Die zeitliche Reihenfolge stimmt: Erst Überlassung an die Mieterin, dann Begründung von Wohnungseigentum, dann Verkauf an einen Dritten. Frau Müller kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Verkäufer erklären, dass sie das Vorkaufsrecht ausübt (Paragraf 577 Abs. 3, Paragraf 469 Abs. 2 BGB). Der Kaufvertrag kommt dann zu denselben Bedingungen zustande (Paragraf 464 Abs. 2 BGB). Der Vermieter kann den Verkauf an Frau Müller nicht durch einen höheren Preis oder eine andere Gestaltung verhindern.
Herr Schmidt mietet 2021 eine Wohnung in einem sanierungsbedürftigen Altbau. Der Vermieter plant die Umwandlung in Eigentumswohnungen und schließt bereits 2023 mit einem Käufer einen notariellen Kaufvertrag, in dem er sich verpflichtet, die Aufteilung nach Paragraf 8 WEG durchzuführen und die konkrete Wohnung zu übertragen. Die Teilungserklärung wird erst 2024 ins Grundbuch eingetragen. Rechtliche Bewertung: Auch hier greift Paragraf 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der Vermieter beim Verkauf bereits vertraglich zur Durchführung der Aufteilung verpflichtet ist und die künftige Wohneinheit hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22.11.2013 – V ZR 96/12). Herr Schmidt hat ein Vorkaufsrecht an dem zukünftigen Wohnungseigentum. Er muss es nach Mitteilung des Kaufvertragsinhalts innerhalb der Zwei-Monats-Frist ausüben. Tut er dies, erwirbt er die Wohnung zu den Konditionen des Dritten – die spätere Begründung von Wohnungseigentum erfolgt dann zu seinen Gunsten.
Eine Vermieterin verkauft eine vermietete Eigentumswohnung an einen Dritten. Im notariellen Vertrag stehen zwei Preise: 350.000 € für die vermietete Wohnung (falls der Mieter das Vorkaufsrecht nicht ausübt) und 420.000 € für die unvermietete Wohnung (falls der Mieter das Vorkaufsrecht ausübt und die Wohnung damit mietfrei wird). Der Mieter will vorkaufen, weigert sich aber, den höheren Preis zu zahlen. Rechtliche Bewertung: Eine solche differenzierte Preisabrede ist unwirksam (BGH, Urteil vom 21.01.2015 – VIII ZR 51/14). Der Mieter kauft zu dem Preis, den der Dritte für die vermietete Wohnung zahlt – also 350.000 €. Der BGH stellt klar: Der wirtschaftliche Vorteil einer unvermieteten Wohnung steht dem Vorkaufsberechtigten zu (Paragraf 577 Abs. 1 Satz 3, Paragraf 464 Abs. 2 BGB). Der Vermieter darf das Vorkaufsrecht nicht durch Preisgestaltung aushöhlen. Gleiches gilt für vorzeitige Verzichtserklärungen im Mietvertrag oder Aufhebungsverträgen vor Mitteilung des Kaufvertrags – sie sind nach Paragraf 577 Abs. 5 BGB unwirksam.
Sie stehen vor einer konkreten Situation? Lassen Sie Ihre Rechte prüfen.
Die Fallstricke beim Mietervorkaufsrecht sind tückisch: Fristen, Formvorgaben, die richtige Adressatin der Erklärung, die Prüfung, ob überhaupt ein Vorkaufsfall vorliegt, und die Abwehr unzulässiger Preisgestaltungen erfordern anwaltliche Expertise. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit – von der ersten Prüfung der Mitteilung bis zur notariellen Beurkundung Ihres Erwerbs. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtssichere Beratung.
Das Vorkaufsrecht entsteht in zwei Alternativen: Entweder wurde Wohnungseigentum nach der Überlassung an Sie begründet und dann an einen Dritten verkauft (Alt. 1), oder der Verkauf erfolgt vor der Begründung, aber mit der vertraglichen Verpflichtung zur Aufteilung und hinreichender Bestimmung der künftigen Wohnung (Alt. 2). Entscheidend ist die zeitliche Abfolge: Erst Mietüberlassung, dann (geplante) Umwandlung, dann Verkauf an Dritte.
Nein. Paragraf 577 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Vorkaufsrecht aus, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts verkauft. Der Begriff entspricht dem der Eigenbedarfskündigung (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) – also Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und weitere nahe Verwandte. Wichtig: Das Privileg gilt nur, wenn der Vermieter selbst verkauft. Verkauft der Eigentümer (der nicht Vermieter ist), greift der Ausschluss nicht.
Sie müssen schriftlich gegenüber dem Verkäufer (nicht dem Käufer!) erklären, dass Sie das Vorkaufsrecht ausüben (Paragraf 577 Abs. 3 BGB). Die Frist beträgt zwei Monate ab Zugang der Mitteilung über den Kaufvertragsinhalt und die Belehrung über Ihr Vorkaufsrecht (Paragraf 469 Abs. 2 BGB). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist – versäumen Sie sie, erlischt das Recht unwiderruflich (BGH, Urteil vom 21.05.2025 – VIII ZR 201/23). Lassen Sie die Erklärung am besten anwaltlich formulieren und per Einschreiben mit Rückschein oder Boten zustellen.
Nicht auf die gesetzlichen Erben. Paragraf 577 Abs. 4 BGB regelt eine Sonderrechtsnachfolge: Das Vorkaufsrecht geht nur auf die Personen über, die nach Paragraf 563 Abs. 1 oder 2 BGB in das Mietverhältnis eintreten – also Ehegatte/Lebenspartner, im Haushalt lebende Kinder oder andere Haushaltsangehörige. Normale Erben (z. B. auswärtige Kinder) erhalten das Vorkaufsrecht nicht (BGH, NZM 2022, 653). Stirbt der Mieter nach Ablauf der Ausübungsfrist ohne Ausübung, ist das Recht ohnehin erloschen.
Nein. Paragraf 577 Abs. 5 BGB erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam. Das umfasst vorzeitige Verzichtserklärungen, verkürzte Fristen, Formzwänge (z. B. notarielle Form für die Ausübung) oder differenzierte Kaufpreise. Erst nach ordnungsgemäßer Mitteilung des Kaufvertrags und Belehrung über das Vorkaufsrecht kann der Mieter wirksam verzichten – dann aber frei und informiert.
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