577a BGB Kündigungssperrfrist Wohnungsumwandlung

Juni 20, 2026

Paragraf 577a BGB: Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung – Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Dreijährige Sperrfrist: Nach Umwandlung in Wohnungseigentum und Veräußerung darf der Erwerber drei Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen.
  • Erweiterter Schutz seit 2013: Auch der Verkauf an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) oder mehrere Erwerber löst die Sperrfrist aus – ohne dass Wohnungseigentum begründet werden muss („Münchener Modell“).
  • Verlängerung auf bis zu zehn Jahre: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (z. B. Berlin, München) können Landesverordnungen die Frist auf zehn Jahre ausdehnen.
  • Ausnahme für Familienangehörige: Kaufen Ehegatten, Lebenspartner oder nahe Verwandte gemeinsam, entfällt die Sperrfrist.
  • Keine analoge Anwendung: Die Sperre gilt nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB), nicht für andere Kündigungsgründe.

Wenn Ihre Mietwohnung in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft wird, wächst die Sorge: Darf der neue Eigentümer Ihnen wegen Eigenbedarfs kündigen? Genau hier setzt Paragraf 577a BGB an. Die Vorschrift schützt Mieter vor schnellen Eigenbedarfskündigungen nach einem Eigentümerwechsel – und zwar nicht nur bei klassischer Umwandlung, sondern auch bei modernen Erwerbermodellen. Wir erklären Ihnen verständlich, worauf es ankommt, und zeigen an drei Praxisbeispielen, wie die Gerichte entscheiden.

Der Gesetzgeber hat die Regelung 2013 gezielt erweitert, weil clevere Konstrukteure den ursprünglichen Schutz umgingen. Wer heute eine vermietete Immobilie erwirbt – sei es als Einzelner, als GbR oder als Miteigentümergemeinschaft –, muss die Sperrfristen beachten. Versäumnisse führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Lesen Sie weiter, um Ihre Rechte und Risiken genau einzuschätzen.

Was regelt Paragraf 577a BGB im Kern?

Paragraf 577a BGB schützt Mieter von Wohnraum, der in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert wird. Der Erwerber darf sich drei Jahre lang nicht auf Eigenbedarf (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder wirtschaftliche Verwertung (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) berufen. Die Frist beginnt mit der Eintragung im Grundbuch (Vollendung des Erwerbs), nicht mit dem Kaufvertragsschluss. In Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt können Landesverordnungen die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern – so geschehen in Berlin, München und weiteren Städten.

Die Vorschrift erfasst seit 2013 (Paragraf 577a Abs. 1a BGB) auch den Verkauf an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) oder mehrere Erwerber. Hier greift die Sperre sogar dann, wenn gar keine Umwandlung in Wohnungseigentum geplant ist („Münchener Modell“). Der BGH hat dies 2018 ausdrücklich bestätigt: Schon der Erwerb durch mehrere Personen erhöht das Verdrängungsrisiko für den Mieter, weil jeder Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen kann (BGH VIII ZR 104/1712). Ausgenommen sind nur Käufe durch Familien- und Haushaltsangehörige im Sinne von Paragraf 383 ZPO / Paragraf 52 StPO (Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte gerader Linie, Geschwister). Auch die Zwangsvollstreckung löst die Sperrfrist aus (BGH VIII ZR 104/173).

Wichtig: Die Sperre gilt nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen. Kündigungen wegen Pflichtverletzungen (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), Betriebsbedarf (Paragraf 573a BGB) oder Härtefallkündigungen (Paragraf 573b BGB) bleiben jederzeit möglich. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Paragraf 577a Abs. 3 BGB).

Beispielsfall 1: Klassische Umwandlung und Verkauf an Dritten

Frau Müller wohnt seit 15 Jahren in einer Mietwohnung in München. Der Vermieter teilt das Haus 2022 in Wohnungseigentum auf und verkauft Frau Müllers Wohnung im März 2023 an einen Kapitalanleger. Dieser kündigt im Oktober 2023 wegen Eigenbedarfs für seine Tochter. Lösung: Die Kündigung ist unwirksam. Da die Wohnung in München liegt, gilt die bayerische Mieterschutzverordnung, die die Sperrfrist auf zehn Jahre verlängert hat (Paragraf 577a Abs. 2 BGB i. V. m. BayMiSchuV). Der Erwerb wurde im Grundbuch im März 2023 vollzogen – die zehnjährige Frist läuft also bis März 2033. Der BGH hat dies 2025 bestätigt: In München greift die verlängerte Frist auch für Folgeerwerber (BGH VIII ZR 161/2445). Frau Müller kann die Kündigung zurückweisen.

Beispielsfall 2: Erwerb durch eine GbR („Münchener Modell“)

Ein Ehepaar kauft 2024 ein Mehrfamilienhaus in Frankfurt über eine GbR. Die GbR kündigt einer Mieterin im Januar 2025 wegen Eigenbedarfs für einen der Gesellschafter. Die Mieterin wohnt seit 2010 in der Wohnung. Lösung: Die Kündigung ist unwirksam. Paragraf 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB erfasst den Erwerb durch Personengesellschaften unabhängig von einer Umwandlungsabsicht. Die dreijährige Sperrfrist begann mit der Grundbucheintragung der GbR 2024. Der BGH hat 2018 klargestellt: Es kommt nicht darauf an, ob die GbR Wohnungseigentum begründen will – der Schutz greift bereits beim Erwerb (BGH VIII ZR 104/172). Die Mieterin kann sich bis 2027 auf die Sperrfrist berufen.

Beispielsfall 3: Verkauf an Familienangehörige – Ausnahme greift

Zwei Schwestern erben 2023 ein vermietetes Zweifamilienhaus in Hamburg. Sie bilden eine Bruchteilsgemeinschaft und kündigen dem Mieter im Erdgeschoss 2024 wegen Eigenbedarfs für eine der Schwestern. Lösung: Hier greift die Ausnahmeregelung des Paragraf 577a Abs. 1a Satz 2 BGB. Schwestern sind Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades und zählen zu den privilegierten Familienangehörigen (Paragraf 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Sperrfrist entfällt. Die Kündigung ist – sofern die formalen Voraussetzungen des Eigenbedarfs vorliegen – wirksam. Anders wäre es bei Cousins oder entfernten Verwandten: Diese genießen kein Zeugnisverweigerungsrecht und fallen nicht unter die Ausnahme (BGH VIII ZR 104/173).


Sie haben eine Kündigung erhalten oder planen als Vermieter einen Verkauf? Die Fallstricke des Paragraf 577a BGB sind tückisch: Fristberechnung, Gebietsverordnungen, Personengesellschaften, Familienprivileg – ein Fehler macht die Kündigung unwirksam oder verzögert Ihre Pläne um Jahre. Lassen Sie Ihren Fall rechtssicher prüfen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr berät Sie bundesweit kompetent und persönlich. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – wir sichern Ihre Rechte.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Kündigungssperrfrist bei Paragraf 577a BGB?

Die Frist beginnt mit der Vollendung des Erwerbs, also der Eintragung im Grundbuch (Paragraf 925 BGB). Nicht maßgeblich sind Kaufvertragsschluss oder Auflassung. Bei Zwangsversteigerung beginnt die Frist mit dem Zuschlag.

Gilt die Sperrfrist auch für den Zweiterwerber?

Ja. Der Zweiterwerber tritt in die laufende Frist ein. Ist die Frist beim Zweiterwerb bereits abgelaufen, kann er ohne Sperre kündigen. Ein Neubeginn der Frist findet nicht statt.

Welche Kündigungsgründe werden von Paragraf 577a BGB erfasst?

Nur Eigenbedarf (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und wirtschaftliche Verwertung (Paragraf 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Kündigungen wegen Pflichtverletzung, Betriebsbedarf (Paragraf 573a BGB) oder Härtefall (Paragraf 573b BGB) bleiben uneingeschränkt möglich.

Was passiert in Städten mit verlängerter Sperrfrist (z. B. Berlin, München)?

Landesverordnungen können die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern (Paragraf 577a Abs. 2 BGB). In Berlin und München gilt die zehnjährige Frist flächendeckend. Prüfen Sie immer die lokale Verordnung.

Zählt eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft im Sinne von Paragraf 577a Abs. 1a BGB?

Nein. Der BGH hat 2025 entschieden: Eine GmbH & Co. KG löst die Sperrfrist des Paragraf 577a Abs. 1a BGB nicht aus, weil sie keine Personengesellschaft im engeren Sinne ist (BGH VIII ZR 161/244). Erfasst sind nur GbR, OHG, KG und Erwerbermehrheiten natürlicher Personen.


Zitiernachweise:

1

BGH VIII ZR 104/17

2

BGH VIII ZR 104/17

3

BGH VIII ZR 104/17

4

BGH VIII ZR 161/24

5

BGH VIII ZR 161/24

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