Was regelt Paragraf 585a BGB? Form und Folgen beim Landpachtvertrag
Ein Landpachtvertrag schafft oft Jahrzehnte währende Bindungen – umso wichtiger ist die rechtssichere Gestaltung. Wer die Formvorschriften missachtet, riskiert, dass ein auf Jahre befristeter Vertrag plötzlich als unbestimmtes Dauerschuldverhältnis gilt und mit zweijähriger Frist gekündigt werden kann. Genau hier setzt Paragraf 585a BGB an: Er schreibt für Landpachtverträge über zwei Jahre hinaus die Textform vor und knüpft an deren Verletzung eine klare Rechtsfolge. Für Verpächter und Pächter gleichermaßen bedeutet das: Formfehler können teuer werden, lassen sich aber mit juristischem Rat vermeiden.
Die Praxis zeigt immer wieder, dass gerade bei langfristigen Agrarverträgen Formmängel auftreten – sei es durch fehlende Unterschriften, unklare Vertretungsverhältnisse bei Gesellschaften oder ungenaue Flächendefinitionen. Seit dem 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber die Schriftform durch die modernere Textform abgelöst, was die Hürden senkt, aber die inhaltlichen Anforderungen nicht mindert. Wer seinen Vertrag nicht an die neuen Regeln anpasst oder Altverträge nicht prüft, verschenkt Planungssicherheit.
Paragraf 585a BGB verfolgt einen doppelten Schutzzweck. Zum einen soll die Textform die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sichern und die Parteien vor übereilten Bindungen bewahren. Zum anderen – und das ist im Agrarrecht besonders gewichtig – schützt sie den Grundstückserwerber: Wer verpachtetes Land kauft, tritt kraft Gesetzes in den Pachtvertrag ein (Paragraf 593a, Paragraf 566 BGB). Er muss sich zuverlässig über Umfang und Inhalt der übernommenen Pflichten informieren können. Fehlt die formgerechte Urkunde, kann der Erwerber die Vertragsbedingungen nicht prüfen – genau das will die Norm verhindern. Die Parallele zum Mietrecht (Paragraf 550 BGB) ist gewollt; der Unterschied liegt allein in der zweijährigen Schwelle, die an die Kündigungsfrist des Paragraf 594a BGB angepasst ist.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Textform (Paragraf 126b BGB) statt der strengeren Schriftform (Paragraf 126 BGB). Das bedeutet: Ein lesbarer, dauerhafter Text auf einem beliebigen Datenträger (PDF, E-Mail mit qualifizierter Signatur, ausgedrucktes Dokument) genügt, sofern die Urkunde die Parteien erkennen lässt und von ihnen unterzeichnet ist. Für Altverträge (vor 2025 geschlossen) galt die alte Schriftform noch bis zum 1. Juli 2025 weiter; seit dem 1. Juli 2025 müssen auch Änderungen an Altverträgen die neue Textform einhalten. Diese Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit, erfordert aber Aufmerksamkeit bei laufenden Vertragsverhältnissen.
Die Urkunde muss den gesamten wesentlichen Vertragsinhalt wiedergeben. Mindestbestandteile sind: Namen der Vertragsparteien, genaue Bezeichnung des Pachtobjekts (Flurstücke, Gemarkung, Größe), Pachtzeit (Beginn, Ende, Verlängerungsoptionen) und Pachtzins (Höhe, Fälligkeit, Anpassungsklauseln). Fehlt auch nur eines dieser Essentialia, ist die Form nicht gewahrt. Bei der Flächenbeschreibung reicht die Nennung der Flurstücke; ein Katasterauszug als Anlage genügt, wenn der Vertrag eindeutig darauf verweist (sog. gedankliche Verbindung). Wird eine GbR Vertragspartei, muss die Urkunde erkennen lassen, wer für sie zeichnet. Unterschreibt ein Gesellschafter ohne Zusatz (z. B. Firmenstempel, „als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter“), ist die Form verletzt – so der BGH in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urt. v. 6.11.2020 – LwZR 5/19). Auch Vertragsänderungen (Verlängerung, Pachtzinsanpassung, Flächenerweiterung) unterliegen dem Formzwang, sofern die Restlaufzeit noch über zwei Jahre beträgt.
Die Rechtsfolge bei Formmangel ist klar: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Paragraf 585a BGB). Er ist nicht nichtig, aber die Befristung entfällt. Jede Partei kann nun unter Einhaltung der zweijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Pachtjahres ordentlich kündigen (Paragraf 594a Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für dessen Ende erklärt werden. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Ein Rechtsmissbrauchseinwand (Paragraf 242 BGB) gegen die Berufung auf den Formmangel greift nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa wenn der andere Teil durch besondere Umstände (z. B. Fortsetzungsanspruch nach Paragraf 595 BGB) ohnehin hinreichend geschützt ist.
Landwirt Müller verpachtet 20 Hektar Ackerland an die „GbR Ackerbau Schmidt & Weber“ für zwölf Jahre. Im Vertragsrubrum steht nur der Name der GbR, keine Gesellschafter, keine Vertretungsregel. Unterschrieben hat allein Gesellschafter Schmidt – ohne Firmenstempel, ohne Zusatz „alleinvertretungsberechtigt“. Weber hat nicht unterschrieben. Rechtliche Bewertung: Die Textform ist nicht gewahrt. Der BGH (LwZR 5/19) entschied: Bei einer GbR ohne Vertretungsangaben im Rubrum genügt die Unterschrift eines Gesellschafters ohne Vertretungszusatz nicht. Der Vertrag gilt als unbestimmt. Müller kann nun mit zweijähriger Frist zum Pachtjahresende kündigen – die zwölfjährige Bindung entfällt.
Ein Verpächter und ein Pächter schließen 2023 einen Landpachtvertrag über „landwirtschaftliche Flächen in Gemarkung X, ca. 15 ha“. Die genaue Flurstücksaufstellung liegt als lose Excel-Tabelle bei, wird im Vertragstext aber nicht erwähnt. 2024 streiten die Parteien über den Umfang. Rechtliche Bewertung: Die Form ist verletzt. Der Pachtobjekt muss sich aus der Urkunde selbst oder durch zweifelsfreien Verweis auf eine Anlage ergeben (BGH, Urt. v. 9.5.2025 – LwZR 6/24). Ein bloßer Hinweis „ca. 15 ha“ ohne Flurstücksbenennung und ohne Verweis auf die Liste genügt nicht. Der Vertrag gilt als unbestimmt; beide Seiten können ordentlich kündigen.
Ein 2018 schriftlich geschlossener Landpachtvertrag läuft bis 2028. 2023 einigen sich die Parteien mündlich auf eine Verlängerung bis 2033 und eine Pachtzinserhöhung. Schriftlich wird nichts festgehalten. Rechtliche Bewertung: Die Vertragsänderung (Verlängerung über zwei Jahre hinaus) bedarf selbst der Textform (Paragraf 585a BGB). Die mündliche Abrede wahrt die Form nicht. Folge: Die Verlängerung gilt nur als unbestimmt geschlossen; der ursprüngliche Vertrag bis 2028 bleibt formwirksam bestehen. Der Pächter hat also nur bis 2028 Sicherheit – die mündliche Verlängerung schützt ihn nicht langfristig.
Die Fallstricke des Paragraf 585a BGB sind tückisch: Ein fehlender Zusatz bei der GbR-Unterschrift, eine ungenaue Flächenbeschreibung oder eine mündliche Verlängerung können jahrelange Planungssicherheit zunichtemachen. Gerade weil die Vorschrift nicht abdingbar ist und die Rechtsprechung streng auslegt, lohnt sich die anwaltliche Prüfung vor Vertragsschluss – und bei Bestandsverträgen eine Form-Checkliste für Altverträge. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei der Gestaltung, Prüfung und Anpassung Ihrer Landpachtverträge. Als Notare beurkunden wir auch komplexe Hofübergaben mit Vorkaufsrechten, bei denen strengere Formerfordernisse (Paragraf 311b BGB) greifen. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch – für rechtssichere Verträge, die Bestand haben.
Seit dem 1. Januar 2025 genügt die Textform (Paragraf 126b BGB) statt der bisherigen Schriftform. Ein lesbarer, dauerhafter Text mit Unterzeichnung (auch elektronisch mit qualifizierter Signatur) reicht aus. Für vor 2025 geschlossene Verträge galt die alte Schriftform noch bis zum 1. Juli 2025; Änderungen daran müssen seither die Textform wahren.
Nein. Die Formvorschrift greift nur, wenn der Vertrag für länger als zwei Jahre geschlossen wird oder eine Überschreitung dieser Dauer rechtlich oder tatsächlich möglich ist (z. B. durch Verlängerungsoptionen). Verträge bis zwei Jahre bleiben formfrei.
Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Befristung entfällt. Jede Partei kann mit zweijähriger Frist zum Ende eines Pachtjahres ordentlich kündigen (Paragraf 594a BGB). Der Vertrag ist nicht nichtig – er besteht fort, aber ohne zeitliche Bindung.
Ja. Steht im Rubrum nur der GbR-Name ohne Gesellschafter und Vertretungsregel, muss der unterzeichnende Gesellschafter seine alleinige Vertretungsberechtigung kenntlich machen (z. B. durch Firmenstempel oder Zusatz „als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter“). Fehlt dies, ist die Form verletzt (BGH LwZR 5/19).
Nein. Paragraf 585a BGB ist nicht abdingbar. Auch eine einvernehmliche Klausel „Die Parteien verzichten auf die Textform“ ist unwirksam. Der Schutz des Grundstückserwerbers und die Beweissicherung stehen über der Privatautonomie der Vertragsparteien.
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