587 BGB Fälligkeit & Zahlungspflicht Pachtvertrag

Juni 20, 2026

Was regelt Paragraf 587 BGB? – Fälligkeit und Zahlungspflicht bei Pachtverträgen einfach erklärt

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 587 BGB bestimmt, wann die Pacht fällig wird: grundsätzlich am Ende der Pachtzeit, bei zeitabschnittsweiser Bemessung am ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Abschnitts.
  • Der Pächter bleibt zahlungspflichtig, auch wenn er aus persönlichen Gründen (Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit) die Pachtsache nicht nutzen kann – das Nutzungsrisiko liegt bei ihm.
  • Der Verpächter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Nutzung anrechnen lassen (Paragraf 537 BGB entsprechend).
  • Die Regelungen sind abdingbar: Parteien können abweichende Fälligkeiten (z. B. Vorauszahlung) oder Haftungsfreistellungen vereinbaren.
  • Bei Berufsunfähigkeit greift das Sonderkündigungsrecht des Paragraf 594c BGB, sofern der Verpächter einer Übergabe an einen geeigneten Dritten widerspricht.

Pachtverträge begleiten Landwirte, Jäger und Teichwirte oft über Jahrzehnte. Wenn plötzlich Krankheit, ein Unfall oder der Tod die eigene Bewirtschaftung unmöglich machen, stellt sich die existentielle Frage: Muss ich trotzdem Pacht zahlen? Genau hier setzt Paragraf 587 BGB an. Er regelt die Fälligkeit des Pachtzinses und – was für Betroffene oft überraschend kommt – die Fortgeltung der Zahlungspflicht trotz persönlicher Verhinderung. Als Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr erleben wir regelmäßig, wie sehr diese Regelung Verpächter und Pächter gleichermaßen unter Druck setzt. Unser Beitrag gibt Ihnen Orientierung, zeigt Fallstricke auf und erklärt, wann rechtlicher Handlungsbedarf besteht.

Das Pachtrecht folgt eigenen Regeln, die sich in entscheidenden Punkten vom Mietrecht unterscheiden. Während Mieter bei Unbewohnbarkeit oft von der Miete befreit sind, trägt der Pächter das volle Nutzungsrisiko – auch bei Umständen, die er nicht verschuldet hat. Diese Härte mildert der Gesetzgeber nur punktuell ab, etwa durch das Sonderkündigungsrecht bei Berufsunfähigkeit. Wer seine Rechte nicht kennt, zahlt unter Umständen für Leistungen, die er gar nicht entgegennehmen kann, oder versäumt Fristen zur Vertragsbeendigung. Wir begleiten Sie bundesweit dabei, Ihre Position rechtssicher zu klären und durchzusetzen.

Fälligkeit der Pacht – wann muss gezahlt werden?

Nach Paragraf 587 Abs. 1 BGB ist die Pacht am Ende der Pachtzeit fällig. Haben die Parteien die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen – also etwa jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich –, verschiebt sich die Fälligkeit auf den ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts. In der landwirtschaftlichen Praxis hat sich das Pachtjahr oft vom Kalenderjahr abweichend etabliert: Bei Ackerland läuft es häufig vom 1. Oktober bis 30. September, bei Grünland vom 1. April bis 31. März. Fehlt eine vertragliche Fälligkeitsregelung, greift diese gesetzliche Auffangregelung. Wichtig: Die Vorschrift ist dispositiv, also abdingbar. In der Praxis werden Vorauszahlungen oder monatliche Raten vereinbart, um Liquiditätsschwankungen abzufedern. Fehlt eine solche Individualvereinbarung, bestimmt das Gesetz den Zahlungszeitpunkt – und der kann für den Pächter ungünstig ausfallen, wenn er die Pacht erst nach Ernteerlösen begleichen kann, der Verpächter aber schon früher Zahlung verlangt.

Persönliche Verhinderung – das Risiko trägt der Pächter

Der zweite Absatz des Paragraf 587 BGB enthält eine für Laien oft überraschende Regelung: Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht befreit, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung gehindert ist. Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit oder gar der Tod des Pächters ändern nichts an der Zahlungspflicht. Das Gesetz weist das Nutzungsrisiko dem Pächter zu – er muss für das Recht zur Nutzung zahlen, auch wenn er es nicht wahrnehmen kann. Dies gilt verschuldensunabhängig. Einziger Lichtblick: Der Verpächter muss sich nach Paragraf 587 Abs. 2 S. 2 BGB i. V. m. Paragraf 537 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Überlassung anrechnen lassen. Verpachtet der Verpächter die Fläche während der Verhinderung weiter, mindert sich die Pacht entsprechend. Lehnt der Verpächter eine Weiterverpachtung ab, bleibt der Pächter in voller Höhe leistungspflichtig – eine Härte, die das Pachtrecht dem Mietrecht entnimmt, aber im landwirtschaftlichen Kontext wegen der Personengebundenheit der Bewirtschaftung besonders schmerzt.

Beispielsfall 1: Plötzliche Berufsunfähigkeit des Landwirts

Ein 52-jähriger Landwirt pachtet seit 20 Jahren 80 Hektar Ackerland. Nach einem Schlaganfall ist er dauerhaft berufsunfähig und kann den Betrieb nicht mehr bewirtschaften. Er bittet den Verpächter, seinen Sohn als geeigneten Nachpächter zu akzeptieren. Der Verpächter verweigert die Zustimmung ohne sachlichen Grund. Der Pächter kündigt außerordentlich nach Paragraf 594c BGB. Rechtliche Bewertung: Die Kündigung ist wirksam. Paragraf 594c BGB gewährt dem berufsunfähigen Pächter ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Verpächter der Überlassung an einen ordnungsgemäß bewirtschaftenden Dritten widerspricht. Der Sohn verfügt über landwirtschaftliche Ausbildung und Betriebserfahrung – die Eignung ist anzunehmen. Der Verpächter darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Der Pächter ist vom Vertrag gelöst, die Pachtpflicht endet mit Wirksamwerden der Kündigung.

Beispielsfall 2: Tod des Pächters – Erben in der Pflicht

Ein Verpächter verpachtet seine Teichanlage an einen Fischereibetrieb. Der Pächter verstirbt unerwartet. Die Erben führen den Betrieb nicht fort, zahlen aber die Pacht nicht weiter, da sie die Anlage nicht nutzen. Der Verpächter mahnt an und klagt auf Zahlung. Rechtliche Bewertung: Die Erben haften als Rechtsnachfolger für die Pacht. Paragraf 587 Abs. 2 BGB lässt die Zahlungspflicht auch beim Tod nicht entfallen – der Verhinderungsgrund liegt in der Person des (verstorbenen) Pächters. Die Erben können jedoch nach Paragraf 594d BGB das Pachtverhältnis mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Bis zum Kündigungstermin bleibt die Pacht fällig. Der Verpächter muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, wenn er die Teichanlage anderweitig verpachtet oder selbst bewirtschaftet.

Beispielsfall 3: Vorauszahlungsklausel und Veräußerung des Grundstücks

Ein Pächter zahlt die Pacht für fünf Jahre im Voraus an den Verpächter. Zwei Jahre später verkauft der Verpächter das Grundstück an einen Dritten. Der Erwerber verlangt die Pacht für die verbleibenden drei Jahre erneut. Rechtliche Bewertung: Nach Paragraf 593b BGB i. V. m. Paragrafen 566 ff. BGB sind langfristige Vorauszahlungen gegenüber dem Erwerber unwirksam, soweit sie den Zeitraum nach der Veräußerung betreffen. Der Pächter muss an den Erwerber zahlen, kann aber vom ursprünglichen Verpächter Rückzahlung der Vorausleistung verlangen. Dieser Fall zeigt: Vorauszahlungen bergen erhebliche Risiken. Eine Absicherung durch Dienstbarkeit, Nießbrauch oder Grundpfandrecht ist dringend zu empfehlen – wir beraten Sie gerne zur optimalen Vertragsgestaltung.

Sie stehen vor einer ähnlichen Situation? Lassen Sie sich nicht von Standardformularen in die Falle locken. Ob Fälligkeit, Verhinderung, Kündigung oder Vorauszahlung – jeder Pachtvertrag schreibt seine eigene Geschichte. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre Verträge, verhandelt für Sie und setzt Ihre Rechte bundesweit durch. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Beratungsgespräch – telefonisch, per Videocall oder vor Ort. Wir nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann genau wird die Pacht nach Paragraf 587 BGB fällig?

Die Pacht ist am Ende der vereinbarten Pachtzeit fällig. Ist sie nach Zeitabschnitten (Jahr, Halbjahr, Vierteljahr) bemessen, muss sie am ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Abschnitts gezahlt werden. Abweichende Vereinbarungen – etwa monatliche Vorauszahlungen – sind zulässig und in der Praxis üblich.

Muss ich Pacht zahlen, wenn ich krankheitsbedingt nicht bewirtschaften kann?

Ja. Nach Paragraf 587 Abs. 2 BGB entfällt die Zahlungspflicht nicht, wenn der Pächter aus persönlichen Gründen (Krankheit, Unfall, Alter) an der Nutzung gehindert ist. Das Nutzungsrisiko trägt der Pächter. Der Verpächter muss sich jedoch ersparte Kosten und Erträge aus einer anderweitigen Verpachtung anrechnen lassen.

Kann ich den Pachtvertrag bei Berufsunfähigkeit kündigen?

Ja, Paragraf 594c BGB gewährt ein unabdingbares Sonderkündigungsrecht. Voraussetzung: Der Pächter ist berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, benennt einen geeigneten Dritten, der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung übernimmt, und der Verpächter widerspricht der Übergabe. Die Kündigung ist zum Ende des Pachtjahres unter Einhaltung der Frist des Paragraf 594a Abs. 2 BGB möglich.

Was passiert mit dem Pachtvertrag, wenn der Pächter stirbt?

Die Erben treten in den Vertrag ein (Paragraf 581 BGB). Sie haften für die Pacht, können das Verhältnis aber nach Paragraf 594d BGB mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Auch der Verpächter besitzt dieses Kündigungsrecht. Bis zur Beendigung bleibt die Pacht fällig.

Sind langfristige Vorauszahlungen der Pacht rechtlich sicher?

Nicht uneingeschränkt. Wird das verpachtete Grundstück veräußert, sind Vorauszahlungen für die Zeit nach dem Eigentumsübergang gegenüber dem Erwerber unwirksam (Paragraf 593b BGB i. V. m. Paragrafen 566 ff. BGB). Der Pächter muss dann doppelt zahlen – an den Erwerber und kann die Vorauszahlung nur vom Altverpächter zurückfordern. Eine dingliche Absicherung (Dienstbarkeit, Nießbrauch, Grundpfandrecht) schafft Rechtssicherheit.


RA und Notar Krau

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