593 BGB Anpassung von Landpachtverträgen

Juni 20, 2026

Paragraf 593 BGB: Anpassung von Landpachtverträgen bei veränderten Verhältnissen

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 593 BGB regelt die Vertragsanpassung bei Landpachtverträgen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig so ändern, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Pachtzins und Ertrag entsteht.
  • Beide Vertragsparteien (Verpächter und Pächter) können eine Änderung verlangen – ausgenommen die Pachtdauer.
  • Eine Sperrfrist von zwei Jahren gilt ab Vertragsbeginn oder der letzten Anpassung; bei verwüstenden Naturereignissen entfällt diese Frist.
  • Ertragsveränderungen durch die eigene Bewirtschaftung des Pächters begründen keinen Anpassungsanspruch – das Bewirtschaftungsrisiko trägt der Pächter.
  • Verweigert eine Partei die Einwilligung, entscheidet das Landwirtschaftsgericht; auf das Recht kann nicht verzichtet werden (Paragraf 593 Abs. 5 BGB).

Ein Landpachtvertrag läuft oft über viele Jahre – manchmal Jahrzehnte. In dieser Zeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen grundlegend wandeln: Erzeugerpreise stürzen ab, Betriebskosten explodieren, Subventionen werden gestrichen oder Naturereignisse verwüsten die Flächen. Wenn der vereinbarte Pachtzins dann nicht mehr zum tatsächlichen Ertrag der Pachtsache passt, entsteht ein Ungleichgewicht, das für eine Partei existenzbedrohend werden kann. Genau hier setzt Paragraf 593 BGB an: Er schafft einen gesetzlichen Mechanismus, um das Vertragsgefüge wieder ins Lot zu bringen, ohne dass der Vertrag gekündigt oder vorzeitig beendet werden muss. Als Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleiten wir Verpächter und Pächter bundesweit dabei, ihre Rechte aus dieser Vorschrift rechtssicher geltend zu machen oder abzuwehren.

Viele Betroffene scheuen den Gang zum Landwirtschaftsgericht oder wissen nicht, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung überhaupt vorliegen. Dabei ist das Gesetz bewusst großzügig angelegt: Es erfasst alle nachhaltigen Veränderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgeblich waren – von veränderten Marktpreisen über geänderte Steuerlasten bis hin zu Naturkatastrophen. Wichtig ist nur, dass die Änderung nachhaltig ist und ein grobes Missverhältnis bewirkt. In den folgenden Abschnitten erklären wir die rechtlichen Details praxisnah und zeigen an drei Beispielsfällen, wie die Gerichte typische Konstellationen bewerten.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Paragraf 593 BGB ist eine Spezialregelung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (Paragraf 313 BGB) und geht dieser als lex specialis vor. Die Vorschrift gilt für alle Landpachtverträge im Sinne der Paragrafen 581 ff. BGB – also für die entgeltliche Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Bewirtschaftung. Ihr Kern liegt in Absatz 1: Haben sich die für die Pachtfestsetzung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten, kann jeder Vertragsteil eine Anpassung verlangen. Ausgenommen bleibt dabei die Pachtdauer; diese kann über Paragraf 593 BGB nicht verkürzt oder verlängert werden.

Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn das Verhältnis von Pachtzins zu nachhaltig erzielbarem Ertrag die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den Maßstäben des Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG): Ein Pachtzins darf nicht so hoch angesetzt werden, dass er einer behördlichen Beanstandung ausgesetzt wäre. Als Faustregel gilt oft eine Abweichung von 40 bis 50 Prozent vom angemessenen Verhältnis. Wichtig: Ertragsveränderungen, die allein auf der Bewirtschaftung des Pächters beruhen (bessere oder schlechtere Ernte durch eigene Maßnahmen), begründen keinen Anpassungsanspruch – das Bewirtschaftungsrisiko trägt der Pächter (Paragraf 593 Abs. 1 S. 2 BGB).

Eine Anpassung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach der letzten wirksamen Änderung verlangt werden (Sperrfrist, Abs. 2 S. 1). Diese Frist entfällt bei verwüstenden Naturereignissen, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist (Abs. 2 S. 2). Die Wirkung der Änderung tritt nicht rückwirkend ein, sondern frühestens für das Pachtjahr, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird (Abs. 3). Verweigert eine Partei die Einwilligung, kann die andere die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen (Abs. 4). Dieses ersetzt die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss. Schließlich ist das Anpassungsrecht unabdingbar: Darauf kann nicht verzichtet werden, und Vereinbarungen, die die Durchsetzung erschweren, sind unwirksam (Abs. 5).

Beispielsfall 1: Preisverfall bei Milcherzeugnissen

Ein Landwirt pachtet seit 2015 50 Hektar Grünland zu einem jährlichen Pachtzins von 40.000 Euro. Der Betrieb ist auf Milchviehhaltung spezialisiert. Ab 2022 stürzen die Milcherzeugerpreise infolge geänderter EU-Agrarpolitik und globaler Überproduktion um 35 Prozent ab, während die Betriebskosten (Futter, Energie, Dünger) um 25 Prozent steigen. Der Pächter beantragt 2024 eine Herabsetzung der Pacht auf 28.000 Euro. Der Verpächter verweigert die Zustimmung.

Rechtliche Bewertung: Hier liegt eine nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die nicht auf der Bewirtschaftung des Pächters beruht, sondern auf externen Marktfaktoren (Milchpreise, Inputkosten). Das Verhältnis von Pachtzins zu Ertrag hat sich grob verschoben – die Schwelle von 40–50 % Abweichung ist überschritten. Die Sperrfrist von zwei Jahren ist längst abgelaufen. Der Pächter kann die Anpassung für das laufende Pachtjahr verlangen (Paragraf 593 Abs. 3 BGB). Lehnt der Verpächter ab, entscheidet das Landwirtschaftsgericht über die angemessene Neufestsetzung, orientiert am nachhaltig erzielbaren Ertrag (Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG).

Beispielsfall 2: Verwüstendes Naturereignis – Starkregen und Erosion

Eine Verpächterin hat 2020 30 Hektar Ackerland an einen Gemüsebaubetrieb verpachtet. Im Sommer 2023 führt ein extremes Starkregenereignis (Jahrhunderthochwasser) zu massiven Erosionsschäden: Humusabträge, Gullibildung und Vernässung machen 15 Hektar dauerhaft schlechter bewirtschaftbar. Der Pächter fordert sofort eine Pachtminderung um 40 Prozent. Die Verpächterin verweist auf die zweijährige Sperrfrist (Paragraf 593 Abs. 2 S. 1 BGB), die noch nicht abgelaufen sei.

Rechtliche Bewertung: Die Sperrfrist greift nicht, weil ein verwüstendes Naturereignis vorliegt, gegen das ein Versicherungsschutz nicht üblich ist (Paragraf 593 Abs. 2 S. 2 BGB). Starkregenereignisse dieser Intensität sind in der Regel nicht standardversicherbar (Elementarschadenversicherung oft ausgeschlossen oder unerschwinglich). Die Ertragsfähigkeit der Pachtsache hat sich grundlegend und nachhaltig verändert. Der Pächter kann die Anpassung sofort verlangen, ohne die Zweijahresfrist abwarten zu müssen. Das Landwirtschaftsgericht wird die Pacht an die reduzierte Ertragsfähigkeit anpassen.

Beispielsfall 3: Eigene Bewirtschaftungsentscheidung des Pächters

Ein Pächter bewirtschaftet 40 Hektar Ackerland. Er stellt 2021 von konventioneller auf ökologische Bewirtschaftung um, ohne dies mit dem Verpächter abzustimmen. Die Umstellung führt in den ersten drei Jahren zu Ertragseinbußen von 30 Prozent. Der Pächter beantragt 2023 eine Pachtminderung mit Verweis auf Paragraf 593 BGB. Der Verpächter lehnt ab.

Rechtliche Bewertung: Der Anpassungsanspruch scheitert. Die Ertragsverschlechterung beruht ausschließlich auf der Bewirtschaftung des Pächters (Umstellung auf Ökolandbau). Paragraf 593 Abs. 1 S. 2 BGB schließt eine Anpassung ausdrücklich aus, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Pächter trägt das Bewirtschaftungsrisiko – sowohl für positive als auch negative Ertragsveränderungen durch eigene Entscheidungen. Eine Anpassung käme nur in Betracht, wenn zusätzliche externe Faktoren (z. B. Dürre, Schädlingsbefall unabhängig von der Bewirtschaftung) hinzukämen.

Ihr nächster Schritt: Rechtssicherheit durch anwaltliche Begleitung

Die Praxis zeigt: Ob ein grobes Missverhältnis vorliegt, lässt sich oft nur durch eine detaillierte betriebswirtschaftliche Analyse und den Vergleich mit regionalen Referenzwerten belegen. Das Landwirtschaftsgericht prüft streng – und formale Fehler beim Änderungsverlangen (Fristen, Zugang, Begründung) können den Anspruch vereiteln. Gerade bei langfristigen Pachtverhältnissen, die oft auch familiäre oder nachfolgebezogene Dimensionen haben, lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr ist bundesweit für Sie tätig: Wir prüfen Ihre Verträge, berechnen die Anpassungsspielräume, formulieren das Änderungsverlangen rechtssicher und vertreten Sie vor dem Landwirtschaftsgericht. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch – wir finden die passende Lösung für Ihren Betrieb.

Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht das Gesetz unter einem „groben Missverhältnis“?

Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen dem vereinbarten Pachtzins und dem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Ertrag die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die Gerichte orientieren sich an Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG: Wäre der Pachtzins bei einer Neuverpachtung beanstandungsfähig, liegt meist ein grobes Missverhältnis vor. Als Faustformel gilt häufig eine Abweichung von 40 bis 50 Prozent vom angemessenen Verhältnis.

Kann der Verpächter die Pacht auch erhöhen, wenn die Erträge steigen?

Ja, Paragraf 593 BGB steht beiden Vertragsparteien offen. Steigen die Erzeugerpreise oder sinken die Betriebskosten nachhaltig, sodass der Verpächter im Verhältnis zum Ertrag benachteiligt ist, kann auch er eine Anpassung nach oben verlangen. Voraussetzung bleibt: Die Veränderung beruht nicht allein auf der Bewirtschaftung des Pächters (z. B. bessere Düngung, neue Sorten), sondern auf allgemeinen Markt- oder Rahmenbedingungen.

Was passiert, wenn sich eine Partei weigert, dem Änderungsverlangen zuzustimmen?

Verweigert der Verpächter oder Pächter die Einwilligung, kann die andere Partei die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen (Paragraf 593 Abs. 4 BGB). Das Gericht ersetzt durch seinen Beschluss die fehlende Zustimmung. Der Beschluss legt den neuen Pachtzins fest oder ändert sonstige Vertragsbedingungen – mit Ausnahme der Pachtdauer. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) möglich.

Gilt die zweijährige Sperrfrist immer?

Nein. Die Sperrfrist des Paragraf 593 Abs. 2 S. 1 BGB gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Sturmflut, Erdrutsch), gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben. In diesen Fällen kann die Anpassung sofort verlangt werden. Auch bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung beginnt die Frist neu zu laufen.

Kann man im Pachtvertrag auf das Recht zur Anpassung verzichten?

Nein. Paragraf 593 Abs. 5 S. 1 BGB stellt klar: Auf das Recht zur Vertragsänderung kann nicht verzichtet werden. Jede Vereinbarung, die einem Vertragsteil Nachteile oder Vorteile verschafft, je nachdem ob er das Anpassungsrecht ausübt oder nicht, ist unwirksam (Abs. 5 S. 2). Zulässig sind lediglich Vereinbarungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen konkretisieren oder erleichtern (z. B. Indexklauseln, niedrigere Schwellenwerte).


RA und Notar Krau

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