593b BGB Schutz Landpächter Grundstücksverkauf

Juni 20, 2026

Was regelt Paragraf 593b BGB? – Der Schutz des Landpächters beim Grundstücksverkauf

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 593b BGB schützt den Pächter beim Verkauf oder der Belastung des verpachteten Grundstücks: Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in den Pachtvertrag ein („Kauf bricht nicht Pacht“).
  • Die Vorschrift verweist auf die mietrechtlichen Regeln der Paragrafen 566 ff. BGB – der neue Eigentümer wird also Verpächter mit allen Rechten und Pflichten.
  • Bei Teilung und Verkauf an verschiedene Käufer entsteht eine Verpächtergemeinschaft – alle Erwerber sind gemeinsam Verpächter, Teilkündigungen sind unwirksam.
  • Ein langfristiger Pachtvertrag kann bei treuwidrigem Verhalten (z. B. heimlicher Abschluss kurz vor Verkauf) gem. Paragraf 242 BGB verkürzt oder gekündigt werden – der BGH schützt den gutgläubigen Erwerber.
  • Die Anwendbarkeit von Paragraf 566 BGB kann abbedungen werden, bedarf aber der Zustimmung des Pächters; eine Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz besteht nicht.

Was regelt Paragraf 593b BGB? – Der Schutz des Landpächters beim Grundstücksverkauf

Sie bewirtschaften seit Jahren gepachtetes Land und erfahren plötzlich: Der Verpächter hat das Grundstück verkauft. Was wird jetzt aus Ihrem Pachtvertrag? Oder Sie möchten ein verpachtetes Grundstück erwerben und fragen sich, ob Sie den bestehenden Pachtvertrag übernehmen müssen. Genau hier setzt Paragraf 593b BGB an. Die Vorschrift stellt sicher, dass ein Eigentumswechsel den Pachtvertrag nicht gefährdet – der Grundsatz „Kauf bricht nicht Pacht“ gilt auch im Landpachtrecht. Für Sie als Pächter bedeutet das: Ihr Vertrag läuft einfach mit dem neuen Eigentümer weiter. Für Sie als Käufer heißt es: Sie steigen in die Verpächterrolle ein, mit allen Rechten, aber auch allen Pflichten.

Die Praxis zeigt jedoch, dass dieser scheinbar klare Grundsatz Fallstricke birgt. Was passiert, wenn das Grundstück geteilt und an mehrere Käufer verkauft wird? Darf der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs kündigen, obwohl der Vertrag noch lange läuft? Und was gilt, wenn Verpächter und Pächter kurz vor dem Verkauf noch schnell einen Langzeitvertrag schließen, um den Käufer auszubremsen? In den folgenden Abschnitten klären wir diese Fragen anhand der Gesetzeslage, aktueller Rechtsprechung und drei konkreter Beispielsfälle aus der landwirtschaftlichen Praxis.


Rechtlicher Hintergrund: Der gesetzliche Eintritt des Erwerbers

Paragraf 593b BGB lautet kurz und bündig: „Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die Paragrafen 566 bis 567b entsprechend.“ Damit verweist das Gesetz für das Landpachtrecht vollständig auf die mietrechtlichen Vorschriften zum Eigentümerwechsel. Der Kerngehalt: Mit der Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch tritt dieser an die Stelle des bisherigen Verpächters (Paragraf 566 Abs. 1 BGB). Das geschieht kraft Gesetzes, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Zustimmung bedarf. Der Pächter muss dem Wechsel nicht zustimmen; sein Vertrag bleibt unverändert bestehen – nur der Vertragspartner auf Verpächterseite wechselt.

Diese Regelung erfasst alle Landpachtverträge im Sinne des Paragraf 585 BGB, also die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken. Besondere Bedeutung gewinnt die Vorschrift, weil Landpachtverträge oft über Jahrzehnte laufen und die Pachtsache – das Land – die Existenzgrundlage des Pächters bildet. Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein Verkauf den Pächter entrechtet. Gleichzeitig schützt er den Erwerber: Dieser kann sich nicht darauf berufen, den Pachtvertrag nicht gekannt zu haben. Er kauft das Grundstück „mit dem Pächter drauf“.

Wird das verpachtete Grundstück geteilt und die Teile an verschiedene Erwerber veräußert, werden diese zu Mitgläubigern – es entsteht eine sogenannte Verpächtergemeinschaft (BGH, NJW 2005, 3781; OLG Hamm, BeckRS 2015, 14749). Das bedeutet: Alle Erwerber sind gemeinsam Verpächter. Kündigungen, Pachtzinserhöhungen oder andere einseitige Erklärungen bedürfen der Mitwirkung aller. Teilkündigungen – also die Kündigung nur für einen Teil der Fläche – sind unwirksam (OLG Naumburg, RdL 2017, 95). Das schützt den Pächter vor einer Zersplitterung seines Vertragsverhältnisses.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Anwendbarkeit des Paragraf 566 BGB kann vertraglich abbedungen werden (Staudinger/Bleckwenn/v. Jeinsen, Paragraf 593b Rn. 5). Eine solche Abrede zwischen Verpächter und Erwerber bedarf jedoch der Zustimmung des Pächters. Ohne diese ist die Abbedingung unwirksam. Anders als bei manchen anderen landpachtrechtlichen Formvorschriften muss hier die in Paragraf 585a BGB vorgesehene Schriftform nicht eingehalten werden. Wichtig: Der Erwerber hat keine Anzeigepflicht nach Paragraf 2 Landpachtverkehrsgesetz – der gesetzliche Eintritt löst keine Meldepflicht aus (Scheuch, Schulze, BGB Paragraf 593b Rn. 2).


Beispielsfall 1: Der heimliche Langzeitvertrag vor dem Verkauf

Ausgangssituation: Bauer Müller verhandelt seit Jahren mit der Stadt über den Verkauf seines Ackerlands für ein Baugebiet. Kurz bevor der notarielle Kaufvertrag unterschrieben wird, schließt Müller mit seinem Sohn einen Pachtvertrag über 30 Jahre – die maximal mögliche Laufzeit nach Paragraf 594b BGB. Der Sohn zahlt einen symbolischen Pachtzins, bewirtschaftet das Land aber selbst nicht, sondern überlässt es dem Vater weiter. Die Stadt erfährt vom Pachtvertrag erst nach der Grundbucheintragung.

Rechtliche Bewertung: Die Stadt als neue Eigentümerin tritt zwar gemäß Paragraf 593b BGB i.V.m. Paragraf 566 BGB in den Pachtvertrag ein. Sie kann sich jedoch auf Paragraf 242 BGB (Treu und Glauben) berufen. Der BGH (Urteil vom 25.11.2022 – LwZR 5/21 und LwZR 6/21) hat entschieden: Wenn Verpächter und Pächter in Kenntnis eines bevorstehenden Verkaufs einen Langzeitvertrag abschließen, um den Käufer an der Bebauung zu hindern, handelt der Pächter rechtsmissbräuchlich. Er kann sich nicht auf die vertragliche Laufzeit berufen. Die Kündigung der Stadt zum nächstmöglichen Termin (Paragraf 594a BGB) ist wirksam. Das treuwidrige Verhalten des Vaters muss sich der Sohn zurechnen lassen, da beide das Grundstück gemeinsam nutzten und der Vertrag offenkundig der Vereitelung des Verkaufs diente. Praxis-Tipp: Als Käufer sollten Sie im Kaufvertrag eine Garantie des Verkäufers verlangen, dass keine unveröffentlichten Pachtverträge bestehen. Als Pächter vermeiden Sie den Verdacht der Rechtsmissbräuchlichkeit, indem Sie Verträge zeitnah und transparent abschließen.


Beispielsfall 2: Teilverkauf an mehrere Erwerber – die Verpächtergemeinschaft

Ausgangssituation: Ein Verpächter besitzt ein 20 Hektar großes Ackerland, das er einheitlich an einen Landwirt verpachtet hat. Er teilt das Grundstück in vier 5-Hektar-Parzellen auf und verkauft jede an einen anderen Käufer. Die vier neuen Eigentümer möchten den Pachtvertrag nun unterschiedlich gestalten: Einer will die Pacht erhöhen, ein anderer kündigen, die beiden anderen den Vertrag fortsetzen.

Rechtliche Bewertung: Durch die Teilung und den Verkauf an verschiedene Erwerber entsteht kraft Gesetzes eine Verpächtergemeinschaft (Paragraf 566 BGB analog, Paragraf 432 BGB). Alle vier Käufer werden gemeinsam Verpächter (BGH, NJW 2005, 3781). Das bedeutet: Einstimmigkeit ist erforderlich für alle wesentlichen Entscheidungen – Kündigung, Pachtzinsänderung, Vertragsänderungen. Ein einzelner Erwerber kann den Pachtvertrag nicht allein kündigen oder ändern. Teilkündigungen (z. B. nur für die eigene Parzelle) sind unwirksam (OLG Naumburg, RdL 2017, 95). Der Pächter hat weiterhin einen einheitlichen Ansprechpartner – die Gemeinschaft. In der Praxis empfiehlt sich, dass die Erwerber eine interne Verwaltungsvereinbarung treffen, wer die Korrespondenz führt und wie Entscheidungen vorbereitet werden. Ohne Einigung droht Handlungsunfähigkeit. Praxis-Tipp: Käufer von Teilflächen sollten vorab klären, wie die Verpächtergemeinschaft organisiert wird. Pächter profitieren von dem Schutz vor Zersplitterung.


Beispielsfall 3: Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer

Ausgangssituation: Eine Landwirtin pachtet seit 15 Jahren ein Grundstück. Der Verpächter verkauft an einen Landwirt, der die Fläche selbst bewirtschaften möchte. Der Käufer kündigt den Pachtvertrag wegen Eigenbedarfs. Im Pachtvertrag war ein Kündigungsrecht für den Fall vereinbart, dass „der Verpächter oder seine Familienangehörigen das Grundstück selbst nutzen möchten“.

Rechtliche Bewertung: Hier stellt sich die Auslegungsfrage: Bezieht sich die Eigenbedarfsklausel nur auf den ursprünglichen Verpächter oder auch auf den Erwerber? Die Rechtsprechung ist geteilt. Das OLG Dresden (AUR 2005, 23) bejahte einen Übergang des Kündigungsrechts auf den Erwerber (Paragraf 566 BGB). Das OLG Naumburg (NL-Bz AR 2004, 746) verneinte dies: Ein Übergang würde die Befristung des Vertrags entwerten, da bei jedem Eigentümerwechsel neue Eigenbedarfsberechtigte hinzukämen. Der BGH hat dies noch nicht abschließend geklärt. Entscheidend ist der Parteiwille bei Vertragsschluss. Wurde die Klausel individuell verhandelt, spricht viel dafür, dass nur der ursprüngliche Verpächter gemeint war – sonst wäre die Vertragslaufzeit vom Zufall künftiger Eigentümerwechsel abhängig. Praxis-Tipp: Als Verpächter formulieren Sie Eigenbedarfsklauseln präzise: „nur der ursprüngliche Verpächter“. Als Pächter bestehen Sie auf dieser Beschränkung. Als Käufer prüfen Sie vor Kauf, ob und welche Kündigungsrechte vertraglich bestehen – und ob sie auf Sie übergehen.


Ihr nächster Schritt: Rechtssicherheit durch anwaltliche Begleitung

Die Fallbeispiele zeigen: Paragraf 593b BGB schafft Klarheit, aber die Details entscheiden über Erfolg oder Misserfolg. Ob Verpächtergemeinschaft, Eigenbedarfsklausel oder Verdacht auf Rechtsmissbrauch – die rechtliche Bewertung erfordert Erfahrung und genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Ein falscher Schritt kann teuer werden: verpasste Kündigungsfristen, unwirksame Erklärungen oder jahrelange Streitigkeiten vor dem Landwirtschaftsgericht.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei allen Fragen rund um Landpacht, Grundstückskauf und -verkauf. Wir prüfen Ihre Verträge, vertreten Sie in Verhandlungen und vor Gericht – kompetent, lösungsorientiert und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl für die landwirtschaftliche Praxis. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Ihr Recht verdient sichere Begleitung.


Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Kauf bricht nicht Pacht“ konkret für mich als Pächter?

Der Grundsatz bedeutet: Ihr Pachtvertrag endet nicht, nur weil der Verpächter das Grundstück verkauft. Der Käufer wird automatisch Ihr neuer Verpächter – mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag. Die Pachtzinshöhe, Laufzeit und sonstigen Bedingungen bleiben unverändert. Sie müssen dem Wechsel nicht zustimmen und können den Vertrag nicht deshalb kündigen, weil sich der Eigentümer ändert. Ihre Position ist gesetzlich geschützt (Paragraf 593b BGB i.V.m. Paragraf 566 BGB).

Muss ich als Käufer eines verpachteten Grundstücks den Pachtvertrag übernehmen?

Ja, kraft Gesetzes. Mit der Eintragung ins Grundbuch treten Sie in den Pachtvertrag ein (Paragraf 566 Abs. 1 BGB). Sie können die Übernahme nicht ablehnen. Der Pachtvertrag wird Teil Ihres Eigentums – Sie erwerben das Grundstück „belastet“ mit dem Pachtrecht. Prüfen Sie vor dem Kauf unbedingt den Pachtvertrag (Laufzeit, Kündigungsrechte, Pachtzins), da Sie daran gebunden sind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Pächter der Abbedingung des Paragraf 566 BGB zugestimmt hat – was in der Praxis selten vorkommt.

Was passiert, wenn das verpachtete Grundstück geteilt und an mehrere Käufer verkauft wird?

Es entsteht eine Verpächtergemeinschaft: Alle Käufer werden gemeinsam Verpächter (Paragraf 566 BGB analog, Paragraf 432 BGB). Das bedeutet: Wichtige Entscheidungen (Kündigung, Pachtzinserhöhung, Vertragsänderung) bedürfen der Einstimmigkeit aller Erwerber. Ein einzelner Käufer kann nicht allein über den Pachtvertrag bestimmen. Teilkündigungen – also Kündigung nur für den eigenen Teil – sind unwirksam. Der Pächter hat einen einheitlichen Vertrag mit der Gemeinschaft als Vertragspartner.

Kann der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen, wenn der Vertrag noch läuft?

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Enthält der Pachtvertrag eine Eigenbedarfsklausel („Verpächter oder seine Familienangehörigen“), ist streitig, ob diese auch für den Erwerber gilt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, das Kündigungsrecht nur dem ursprünglichen Verpächter zuzubilligen, um die Vertragslaufzeit nicht vom Zufall künftiger Eigentümerwechsel abhängig zu machen (OLG Naumburg, NL-Bz AR 2004, 746). Ohne ausdrückliche Klausel gilt die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach Paragraf 594a BGB – diese steht auch dem Erwerber zu, sofern die Pachtzeit nicht bestimmt ist.

Was kann ich tun, wenn der Verpächter kurz vor dem Verkauf noch einen Langzeitvertrag mit einem Verwandten schließt?

Ein solcher Vertrag kann rechtsmissbräuchlich sein (Paragraf 242 BGB). Der BGH (LwZR 5/21, LwZR 6/21) hat entschieden: Wenn Verpächter und Pächter in Kenntnis eines bevorstehenden Verkaufs einen Vertrag mit maximaler Laufzeit (30 Jahre nach Paragraf 594b BGB) abschließen, um den Käufer zu binden, kann sich der Pächter nicht auf die Laufzeit berufen. Der Käufer kann ordentlich kündigen. Voraussetzung: Der Käufer musste den Vertrag nicht kennen und durfte darauf vertrauen, dass keine langfristige Belastung besteht. Dokumentieren Sie Verdachtsmomente sorgfältig und suchen Sie anwaltlichen Rat.


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