594 BGB Ende und Verlängerung Pacht

Juni 20, 2026

Paragraf 594 BGB: Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses – Was Verpächter und Pächter wissen müssen

Ein Pachtvertrag läuft aus. Doch was passiert dann? Viele Landwirte und Grundstückseigentümer stehen vor dieser Frage und wissen nicht, ob der Vertrag stillschweigend weiterläuft oder ob sie aktiv werden müssen. Genau hier setzt Paragraf 594 BGB an. Die Vorschrift regelt das Ende befristeter Pachtverträge und schafft ein besonderes Verfahren für die Verlängerung auf unbestimmte Zeit. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert böse Überraschungen – entweder den Verlust der Pachtsache oder eine ungewollte Vertragsverlängerung über Jahre hinweg.

Als Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr erleben wir regelmäßig, dass Mandanten die Fristen und Formvorschriften des Paragraf 594 BGB unterschätzen. Ein verpasster Termin oder eine formfehlerhafte Anfrage kann rechtliche Folgen haben, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Regelung verständlich, zeigt typische Fallstricke auf und gibt Ihnen Handlungssicherheit für Ihre pachtrechtliche Situation.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Automatisches Ende: Ein befristeter Pachtvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit – ohne Kündigung (Paragraf 594 Satz 1 BGB).
  • Verlängerung nur auf Anfrage: Bei Verträgen ab drei Jahren verlängert sich das Verhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn eine Partei schriftlich anfragt und die andere nicht binnen drei Monaten ablehnt (Paragraf 594 Satz 2 BGB).
  • Strenge Formvorschriften: Anfrage und Ablehnung müssen schriftlich erfolgen; die Anfrage muss im drittletzten Pachtjahr gestellt werden und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge des Schweigens enthalten (Paragraf 594 Satz 3 und 4 BGB).
  • Keine stillschweigende Verlängerung wie im Mietrecht: Paragraf 545 BGB (Fortsetzung bei weiterem Gebrauch) gilt für Landpacht nicht – stillschweigendes Weiternutzen führt nicht automatisch zur Verlängerung.
  • Nach der Verlängerung gilt Paragraf 594a BGB: Das nun unbefristete Verhältnis kann nur noch mit zweijähriger Frist zum Pachtjahresende gekündigt werden (spätestens dritter Werktag eines Pachtjahres für das nächste).

Wie Paragraf 594 BGB im Detail funktioniert

Das Grundprinzip: Ende ohne Kündigung

Paragraf 594 Satz 1 BGB stellt klar: Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Pachtvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Es bedarf keiner Kündigung, keines Rückgabeverlangens und keiner sonstigen Erklärung. Das unterscheidet das Pachtrecht grundlegend vom Mietrecht, wo Paragraf 545 BGB eine stillschweigende Verlängerung bei fortgesetztem Gebrauch vorsieht. Für Landpachtverträge hat der Gesetzgeber diese Regelung bewusst nicht übernommen. Wer die Pachtsache nach Vertragsende weiter bewirtschaftet, wird zum unberechtigten Besitzer – der Verpächter kann Herausgabe und Entschädigung nach Paragraf 597 BGB verlangen.

Das Verlängerungsverfahren: Anfrage – Frist – Folge

Damit sich ein befristeter Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Mindestlaufzeit: Der Vertrag wurde auf mindestens drei Jahre geschlossen (oder zuvor bereits auf eine solche Gesamtlaufzeit verlängert).
  2. Rechtzeitige Anfrage: Ein Vertragsteil stellt die Anfrage innerhalb des drittletzten Pachtjahres. Bei einem neunjährigen Vertrag also im siebten Jahr. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger (Paragraf 130 BGB), nicht die Absendung.
  3. Schriftform mit Hinweis: Die Anfrage muss schriftlich (Paragraf 126 BGB) erfolgen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Schweigen des Empfängers die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit bewirkt. Fehlt der Hinweis, ist die Anfrage unwirksam.
  4. Keine fristgerechte Ablehnung: Der Empfänger lehnt nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Anfrage schriftlich ab. Eine Ablehnung unter veränderten Bedingungen (z. B. höhere Pacht) gilt als Ablehnung (Paragraf 150 Abs. 2 BGB analog). Erklärt sich der Empfänger nicht, tritt die gesetzliche Fiktion ein: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit weiter – mit demselben Inhalt wie bisher.

Wichtige Details, die über Erfolg oder Misserfolg entscheiden

  • Drittletztes Pachtjahr: Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Eine zu frühe oder zu späte Anfrage ist wirkungslos. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraf 233 ZPO analog) ist ausgeschlossen, da es sich um eine materielle Verfallfrist handelt.
  • Schriftform: Anders als bei vielen anderen pachtrechtlichen Erklärungen (z. B. Kündigung nach Paragraf 594a BGB, wo seit 2025 Textform genügt) verlangt Paragraf 594 Satz 3 BGB weiterhin strenge Schriftform (eigenhändige Unterschrift oder notarielle Beurkundung). E-Mail, Fax oder WhatsApp genügen nicht.
  • Beweislast: Wer sich auf die Wirksamkeit der Anfrage oder Ablehnung beruft, muss diese beweisen. Bewahren Sie Zugangsnachweise (Einschreiben mit Rückschein, Botenprotokoll) sorgfältig auf.
  • Abdingbarkeit: Die Parteien können das gesetzliche Verfahren vertraglich ausschließen oder abändern. Eine individuelle Verlängerungsklausel im Vertrag geht vor. Ob eine solche Klausel den Paragraf 594-Mechanismus verdrängt, ist im Einzelfall auszulegen.

Beispielsfall 1: Der verpasste Hinweis – teures Schweigen

Ausgangssituation: Verpächterin V hat ihr Ackerland an Pächter P für neun Jahre (1. November 2015 bis 31. Oktober 2024) verpachtet. Im Oktober 2022 (drittletztes Pachtjahr) schickt V ein Einschreiben an P: „Sind Sie bereit, den Pachtvertrag fortzusetzen?“ P antwortet nicht. V geht davon aus, der Vertrag verlängere sich automatisch.

Rechtliche Bewertung: Die Anfrage ist unwirksam. Sie enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge des Schweigens (Paragraf 594 Satz 4 BGB). Das Gesetz verlangt diesen Hinweis zwingend, damit der Empfänger die Tragweite seiner Untätigkeit erkennt. Ohne wirksame Anfrage tritt die gesetzliche Fiktion nicht ein. Der Vertrag endet am 31. Oktober 2024. P muss die Flächen räumen. V hat die Möglichkeit vertan, durch eine korrekte Anfrage Klarheit zu schaffen.

Beispielsfall 2: Die zu späte Anfrage – Frist versäumt

Ausgangssituation: Pächter P möchte seinen sechjährigen Pachtvertrag (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023) verlängern. Er sendet die schriftliche Anfrage mit allen erforderlichen Hinweisen am 15. Januar 2023 per Einschreiben an Verpächterin V. V erhält den Brief am 18. Januar 2023.

Rechtliche Bewertung: Die Anfrage ist zu spät. Das drittletzte Pachtjahr begann am 1. Januar 2021 und endete am 31. Dezember 2021. Der Zugang im Januar 2023 liegt außerhalb dieses Zeitraums. Die Anfrage entfaltet keine Wirkung. Der Vertrag endet zum 31. Dezember 2023. P hätte die Anfrage spätestens im Jahr 2021 stellen müssen. Ein klassischer Fall, in dem Unkenntnis der Fristberechnung zur Vertragsbeendigung führt.

Beispielsfall 3: Stillschweigende Fortsetzung – doch keine Verlängerung nach Paragraf 594 BGB

Ausgangssituation: Ein Landpachtvertrag läuft zum 31. Oktober 2023 aus. Keine Partei stellt eine Paragraf 594-Anfrage. Der Pächter bewirtschaftet die Flächen weiter, zahlt die Pacht zum alten Termin, und die Verpächterin nimmt die Zahlungen widerspruchslos entgegen. Im März 2024 möchte die Verpächterin die Flächen selbst nutzen und fordert Räumung.

Rechtliche Bewertung: Hier greift nicht Paragraf 594 BGB (keine Anfrage gestellt). Aber: Die Parteien haben durch ihr konkludentes Verhalten (Weiternutzung, Zahlung, Annahme) einen neuen, unbefristeten Pachtvertrag geschlossen (vgl. OLG Koblenz, ZMR 2008, 369). Dieser unterliegt nun den Kündigungsfristen des Paragraf 594a BGB – also zweijähriger Frist zum Pachtjahresende. Die Verpächterin kann nicht sofort räumen lassen. Sie muss ordentlich kündigen (spätestens dritter Werktag eines Pachtjahres für das nächste). Ein teurer Irrtum, der sich durch frühzeitige anwaltliche Beratung vermeiden ließe.


Jetzt rechtssicher handeln – Ihre Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr

Die Fallstricke des Paragraf 594 BGB sind tückisch: Fristen, Formvorschriften und Hinweispflichten verlangen präzises Vorgehen. Ein Formfehler kann die gewünschte Verlängerung vereiteln oder eine ungewollte Fortsetzung erzwingen. Auch die Abgrenzung zur stillschweigenden Verlängerung (Paragraf 545 BGB analog) und das Zusammenspiel mit Paragraf 595 BGB (Pachtschutzverfahren) erfordern Erfahrung.

Lassen Sie Ihre pachtvertragliche Situation von uns prüfen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr ist bundesweit tätig und begleitet Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Pachtverträge – von der fristgerechten Anfrage über die wirksame Ablehnung bis zur notariellen Beurkundung von Vertragsänderungen. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für eine individuelle Beratung. Ihre Rechtssicherheit ist unser Auftrag.

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt Paragraf 594 BGB genau?

Paragraf 594 BGB regelt das Ende befristeter Pachtverträge und ein besonderes Verlängerungsverfahren. Der Vertrag endet automatisch mit Zeitablauf (Satz 1). Bei Verträgen ab drei Jahren kann eine Partei durch schriftliche Anfrage im drittletzten Pachtjahr mit Hinweis auf die Rechtsfolge des Schweigens eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit herbeiführen, wenn der andere Teil nicht binnen drei Monaten schriftlich ablehnt (Sätze 2–4).

Gilt Paragraf 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) auch für Pachtverträge?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Paragraf 545 BGB auf Landpachtverträge keine Anwendung findet (BGH, LwZR 5/21). Eine bloße Fortsetzung der Nutzung nach Vertragsende führt nicht automatisch zur Verlängerung. Das Gesetz stellt mit Paragraf 594 BGB ein eigenes, formstrenges Verfahren bereit. Ohne dieses Verfahren endet der Vertrag – es sei denn, die Parteien schließen konkludent einen neuen Vertrag.

Was passiert, wenn die Anfrage nach Paragraf 594 BGB formfehlerhaft ist?

Eine formfehlerhafte Anfrage (z. B. fehlende Schriftform, fehlender Hinweis auf die Rechtsfolge, zu früher oder zu später Zugang) ist unwirksam. Sie löst die dreimonatige Ablehnungsfrist nicht aus. Der Vertrag endet zum vereinbarten Termin. Der anfragende Teil hat die Möglichkeit vertan, das gesetzliche Verlängerungsverfahren in Gang zu setzen.

Kann man das Verfahren des Paragraf 594 BGB vertraglich ausschließen?

Ja. Paragraf 594 BGB ist abdingbar. Die Parteien können im Pachtvertrag eine abweichende Regelung treffen – etwa eine automatische Verlängerung, ein Optionsrecht des Pächters oder den vollständigen Ausschluss einer Verlängerung. Eine solche Klausel geht der gesetzlichen Regelung vor. Ob eine Klausel den Paragraf 594-Mechanismus verdrängt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Wie kündigt man ein nach Paragraf 594 BGB verlängertes Pachtverhältnis?

Hat sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, gilt Paragraf 594a BGB. Jeder Vertragsteil kann das Verhältnis ordentlich kündigen – spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres (also zweijährige Kündigungsfrist). Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Paragraf 594f BGB).


RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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