602 BGB Abnutzung bei der Leihe

Juni 21, 2026

Was regelt Paragraf 602 BGB? – Abnutzung bei der Leihe einfach erklärt

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 602 BGB schützt den Entleiher: Wer eine Sache leiht, muss für normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht haften.
  • Vertragsgemäßer Gebrauch ist entscheidend: Ob ein Schaden ersetzt werden muss, hängt davon ab, ob die Nutzung der Absprache, der Art der Sache und der Verkehrsanschauung entsprach.
  • Beweislast liegt beim Entleiher: Der Verleiher muss den Schaden beweisen, der Entleiher muss darlegen, dass dieser durch vertragsgemäßen Gebrauch entstand.
  • Totalschaden ist ausgenommen: Geht die Sache durch den Gebrauch völlig unter, haftet der Entleiher nach den allgemeinen Regeln (Paragraf 276 BGB).
  • Die Regelung ist abdingbar: Parteien können im Leihvertrag eine verschärfte Haftung vereinbaren – etwa in AGB von Werkzeugverleihen oder bei Leihwagen.

Sie haben einem Freund Ihren Rasenmäher geliehen, und nach der Rückgabe stellen Sie Kratzer am Gehäuse fest. Oder Sie haben einen Leihwagen für das Wochenende gemietet und geben ihn mit einem kleinen Parkrempler zurück. In beiden Situationen stellt sich die Frage: Wer zahlt für die Schäden? Genau hier setzt Paragraf 602 BGB an. Die Vorschrift regelt, wann ein Entleiher – also derjenige, der eine Sache unentgeltlich leiht – für Verschlechterungen aufkommen muss und wann nicht. Viele Laien glauben, bei jeder Beschädigung hafte der Entleiher voll. Das stimmt so nicht. Der Gesetzgeber stellt klar: Normale Abnutzung geht zu Lasten des Verleihers. Das schafft Rechtssicherheit und schützt vor unangenehmen Überraschungen.

Das Thema betrifft Sie häufiger, als Sie denken. Ob Werkzeug unter Nachbarn, das Auto der Eltern für den Umzug oder die Bohrmaschine aus dem Baumarkt-Verleih – Leihverhältnisse gehören zum Alltag. Wenn dann Streit über Kratzer, Dellen oder Defekte entsteht, hilft Paragraf 602 BGB bei der Einordnung. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, wann Sie haften und wann nicht – und wann Sie besser anwaltlichen Rat einholen sollten.


Rechtliche Hintergründe: Der Kern des Paragraf 602 BGB

Was der Gesetzestext besagt

Paragraf 602 BGB lautet: „Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.“1 Auf den ersten Blick klingt das technisch. Übersetzt bedeutet es: Nutzt der Entleiher die Sache so, wie vereinbart oder wie es ihrer Bestimmung entspricht, muss er für normale Spuren nicht geradestehen. Der Verleiher trägt das Risalltaglicher Abnutzung. Das entspricht der Regelung für Mieter in Paragraf 538 BGB und ist Ausdruck der Unentgeltlichkeit der Leihe (Paragraf 598 BGB).2

Was „vertragsmäßiger Gebrauch“ konkret bedeutet

Ob ein Gebrauch vertragsmäßig ist, richtet sich nach drei Kriterien3:

  1. Der Wille der Parteien: Was haben Verleiher und Entleiher mündlich oder schriftlich vereinbart?
  2. Art und Zweckbestimmung der Sache: Ein Rasenmäher ist zum Mähen von Rasen da – nicht zum Zerkleinern von Ästen.
  3. Die Verkehrsanschauung: Wie würde ein verständiger Durchschnittsmensch die Sache nutzen?

Ein Beispiel: Sie leihen einem Bekannten Ihren Geländewagen für eine Fahrt auf der Autobahn. Er fährt damit querfeldein durch einen Wald. Die dabei entstandenen Kratzer am Lack sind nicht vertragsgemäß – der Wagen war für Straßenverkehr bestimmt, nicht für Offroad-Einsätze ohne entsprechende Absprache.

Beweislast und Abgrenzung zum Totalschaden

Der Verleiher muss beweisen, dass die Sache beschädigt zurückgegeben wurde. Der Entleiher hingegen muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auf vertragsmäßigen Gebrauch zurückgeht2. Gelingt ihm das nicht, haftet er nach den allgemeinen Regeln des Paragraf 276 BGB (Vorsatz, Fahrlässigkeit).

Wichtig: Geht die Sache durch den Gebrauch völlig unter (Totalschaden), findet Paragraf 602 BGB keine Anwendung2. Dann richtet sich die Haftung nach Paragraf 276 BGB. Der BGH hat klargestellt, dass bei einem Kraftfahrzeug ein Totalschaden vorliegt, wenn ein Wiederaufbau – auch durch einen „Tüftler“ – nicht mehr in Betracht kommt4.

Die Vorschrift ist dispositiv – AGB-Kontrolle beachten

Paragraf 602 BGB ist uneingeschränkt abdingbar2. Parteien können also eine strengere Haftung vereinbaren. In der Praxis finden sich solche Klauseln häufig in AGB von Verleihfirmen (Werkzeug, Maschinen, Leihwagen). Allerdings unterliegen sie der AGB-Kontrolle (Paragrafen 307 ff. BGB). Eine Klausel, die den Entleiher auch für zufällige Schäden oder normale Abnutzung haftbar macht, ist meist unwirksam5. Auch eine pauschale Schadensersatzklausel, die den Neupreis statt des Zeitwerts ansetzt, verstößt gegen Paragraf 309 Nr. 5 BGB6.


Beispielsfall 1: Der geliehene Rasenmäher

Ausgangslage: Herr Meier leiht seinem Nachbarn Herrn Schulz seinen benzinbetriebenen Rasenmäher für das Wochenende. Bei der Rückgabe stellt Herr Meier fest, dass das Messer stumpf ist, das Gehäuse Kratzer vom Gras und kleine Steine aufweist und der Luftfilter verschmutzt ist. Herr Meier fordert Ersatz für das neue Messer (45 €) und die Reinigung (30 €).

Rechtliche Bewertung: Herr Schulz muss nicht zahlen. Das Mähen von Rasen ist der vertragsgemäße Zweck des Geräts. Stumpfes Messer, Kratzer durch Steine im Gras und ein verschmutzter Filter sind typische Abnutzungserscheinungen bei vertragsgemäßem Gebrauch. Sie fallen unter Paragraf 602 BGB. Anders wäre es, wenn Herr Schulz den Mäher benutzt hätte, um damit Äste zu zerkleinern oder Steine zu schleudern – das wäre vertragswidrig und er müsste haften.


Beispielsfall 2: Der Leihwagen mit Parkrempler

Ausgangslage: Frau Bauer leiht sich von ihrer Schwester den Kleinwagen für einen Großeinkauf. Auf dem Supermarktparkplatz touchiert sie beim Einparken eine Säule. Der Kotflügel hat eine Delle (Reparaturkosten ca. 800 €). Die Schwester verlangt volle Erstattung. Im Leihvertrag (formlos per WhatsApp) stand nichts zu Haftungsfragen.

Rechtliche Bewertung: Frau Bauer haftet für die Delle. Das Einparken auf einem Supermarktparkplatz ist zwar vertragsgemäßer Gebrauch (Zweck: Fahrt zum Einkauf), aber der Anstoß an die Säule ist kein „normaler Verschleiß“, sondern ein Schaden durch unsachgemäße Bedienung (Fahrfehler). Paragraf 602 BGB schützt nur vor Abnutzung, nicht vor Unfällen, die auf Unachtsamkeit beruhen. Frau Bauer hat den Schaden fahrlässig verursacht (Paragraf 276 BGB) und muss ersetzen. Hätte die Schwester eine Vollkaskoversicherung für den Wagen gehabt und Frau Bauer nicht auf fehlenden Schutz hingewiesen, könnte die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein7.


Beispielsfall 3: Die Bohrmaschine aus dem Baumarkt-Verleih

Ausgangslage: Herr Klein leiht sich im Baumarkt eine Schlagbohrmaschine für ein Wochenende. Die AGB des Verleihs enthalten eine Klausel: „Der Entleiher haftet für jegliche Beschädigung oder Abnutzung der Mietsache, auch bei normalem Gebrauch.“ Nach Rückgabe stellt der Baumarkt fest, dass das Bohrfutter leichtes Spiel hat (typischer Verschleiß bei Schlagbohrbetrieb) und das Gehäuse Arbeitskratzer aufweist. Der Baumarkt stellt 120 € für „Instandsetzung“ in Rechnung.

Rechtliche Bewertung: Die AGB-Klausel ist unwirksam (Paragraf 307 BGB). Sie benachteiligt den Entleiher unangemessen, weil sie die gesetzliche Schutzfunktion des Paragraf 602 BGB (Haftungsfreistellung bei vertragsgemäßem Verschleiß) vollständig ausschließt5. Arbeitskratzer und leichtes Spiel im Bohrfutter nach Schlagbohreinsatz sind vertragsgemäße Abnutzung. Herr Klein muss nicht zahlen. Der Baumarkt trägt das Risiko der normalen Abnutzung – das ist im Verleihpreis einkalkuliert.


Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen – und warum die Kanzlei Krau der richtige Partner ist

Die Beispiele zeigen: Die Grenze zwischen „normaler Abnutzung“ und „ersatzpflichtigem Schaden“ ist oft fließend. Ob ein Kratzer noch vertragsgemäß ist oder schon auf unsachgemäße Behandlung hindeutet, lässt sich im Streitfall oft nur durch Sachverständigengutachten klären. Hinzu kommen Fallstricke bei AGB-Klauseln, Beweislastverteilungen und der Abgrenzung zum Totalschaden. Ein falsches Schuldeingeständnis oder eine voreilige Zahlung kann Sie teuer zu stehen kommen.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren individuellen Fall, sichert Beweise, verhandelt mit der Gegenseite und vertritt Sie notfalls vor Gericht – bundesweit. Als Notare beraten wir Sie auch präventiv: Wir gestalten Leihverträge rechtssicher, prüfen AGB auf Wirksamkeit und klären Haftungsfragen, bevor Streit entsteht. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Zivilrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sind für Sie da.


Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Leihe und Miete bei der Abnutzung?

Bei der Miete (Paragraf 538 BGB) gilt im Grundsatz dasselbe: Der Mieter haftet nicht für vertragsgemäße Abnutzung. Der Unterschied: Miete ist entgeltlich, Leihe unentgeltlich (Paragraf 598 BGB). Deshalb haftet der Entleiher bei der Leihe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Paragraf 521 BGB), während der Mieter schon für einfache Fahrlässigkeit einsteht – es sei denn, der Mietvertrag sieht etwas anderes vor.

Muss ich als Entleiher für einen Totalschaden haften, der ohne mein Verschulden passiert ist?

Ja, in der Regel. Geht die Sache durch den vertragsgemäßen Gebrauch vollständig unter (Totalschaden), greift Paragraf 602 BGB nicht2. Dann haftet der Entleiher nach Paragraf 276 BGB – also für Vorsatz und Fahrlässigkeit. War der Totalschaden unverschuldet (z. B. Blitzschlag bei vertragsgemäßer Nutzung im Freien), entfällt die Haftung mangels Verschuldens. Die Beweislast für das Verschulden trägt der Entleiher.

Kann der Verleiher im Vertrag eine Haftung für normale Abnutzung vereinbaren?

Grundsätzlich ja, da Paragraf 602 BGB dispositiv ist2. In individuell ausgehandelten Verträgen ist das weitgehend möglich. In AGB (vorformulierte Vertragsbedingungen) ist eine solche Klausel aber oft unwirksam, weil sie den Entleiher unangemessen benachteiligt (Paragraf 307 BGB) – besonders, wenn sie auch für zufällige Schäden oder normale Abnutzung haftet5.

Wer trägt die Beweislast, wenn über die Ursache eines Schadens gestritten wird?

Der Verleiher muss beweisen, dass die Sache beschädigt zurückgegeben wurde (Zustandsverschlechterung). Der Entleiher muss beweisen, dass der Schaden auf vertragsmäßigen Gebrauch zurückgeht2. Gelingt ihm das nicht, haftet er nach allgemeinen Regeln (Paragraf 276 BGB). Dokumentieren Sie den Zustand der Sache bei Übergabe und Rückgabe am besten mit Fotos und einem schriftlichen Protokoll.

Gelten die Regeln auch, wenn ich etwas „nur kurz“ einem Freund leihe?

Ja. Ein Leihvertrag (Paragraf 598 BGB) entsteht schon durch die einvernehmliche, unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch – formlos, auch mündlich oder konkludent. Ob die Leihe eine Stunde oder ein Jahr dauert, ändert nichts an der Anwendung von Paragraf 602 BGB. Auch bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen kann ein Leihvertrag vorliegen, wenn Rechtsbindungswille besteht8. Fehlt der Rechtsbindungswille (reine Gefälligkeit), haftet der Nutzer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – aber dann gilt Paragraf 602 BGB nicht direkt.


Zitiernachweise:

1

Paragraf 602 BGB

2

Scheuch – Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch | BGB Paragraf 602 Rn. 1-6

3

C. Wagner – BeckOK BGB | BGB Paragraf 602 Rn. 1, 2

4

OLG Düsseldorf 13 U 268/91

5

Baldus – Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp VertrR/AGB-Klauselwerke | „Bierlieferungsvertrag“ Rn. 93-103

6

Aus den Gründen

7

NJW 1979, 759

8

Aus den Gründen

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