613a II BGB Haftung beim Betriebsübergang

Juni 21, 2026

Was regelt Paragraf 613a Absatz 2 BGB? Die Haftung beim Betriebsübergang verstehen

Ein Betriebsübergang wirft viele Fragen auf – besonders, wer für offene Gehälter, Urlaubsansprüche oder Abfindungen haftet. Genau hier setzt Paragraf 613a Absatz 2 BGB an: Er regelt die Nachhaftung des bisherigen Arbeitgebers neben dem neuen Inhaber. Für Arbeitnehmer ist das ein wichtiges Sicherheitsnetz, für Unternehmen ein haftungsrechtliches Risiko, das man kennen und managen muss.

Wir erklären Ihnen die Regelung praxisnah, zeigen typische Fallstricke und geben Ihnen Orientierung für Ihre konkrete Situation. Denn wer seine Rechte und Pflichten nicht kennt, verschenkt oft bares Geld oder läuft in teure Haftungsfallen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Der alte Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für alle Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden.
  • Quotenhafte Haftung: Werden solche Verpflichtungen nach dem Übergangszeitpunkt fällig, haftet der Veräußer nur noch anteilig – genau für den Teil des Bemessungszeitraums, der bereits vor dem Übergang abgelaufen war.
  • Ausnahme bei Umwandlung: Geht der Betrieb durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel auf einen neuen Rechtsträger über und erlischt der alte, entfällt die Nachhaftung komplett (Paragraf 613a Abs. 3 BGB).
  • Informationspflicht: Der alte oder neue Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang über die Haftungsverteilung aufklären. Fehlt diese Aufklärung oder ist sie fehlerhaft, bleibt das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer unbegrenzt bestehen.
  • Praxisrelevanz: Die Regelung betrifft Gehalt, Urlaub, Weihnachtsgeld, betriebliche Altersversorgung und Schadensersatzansprüche gleichermaßen – also fast alle wirtschaftlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Wie die Haftungsverteilung im Detail funktioniert

Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein Betriebsveräußer seine Belegschaft an einen möglicherweise finanzschwachen Käufer „verschenkt“ und sich selbst komplett aus der Haftung stiehlt. Deshalb bestimmt Paragraf 613a Abs. 2 Satz 1 BGB: Der bisherige Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner (Paragrafen 421 ff. BGB) neben dem neuen Inhaber. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch vollständig beim alten oder beim neuen Arbeitgeber geltend machen – ganz nach seiner Wahl. Diese Haftung greift für alle Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang fällig werden.

Wird eine solche Verpflichtung erst nach dem Übergangszeitpunkt fällig, greift Satz 2: Der alte Arbeitgeber haftet nur noch quotenhaft. Maßstab ist der Bemessungszeitraum der jeweiligen Leistung (z. B. ein Kalenderjahr für Jahresurlaub oder ein Abrechnungszeitraum für variable Vergütung). Der Veräußer zahlt nur den Anteil, der auf die Zeit vor dem Übergang entfällt. Den Rest muss der Erwerber tragen.

Wichtig: Diese Nachhaftung gilt nicht, wenn der alte Rechtsträger durch eine Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) erlischt. Dann haftet allein der übernehmende Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraf 613a Abs. 3 BGB, Paragraf 20 UmwG).

Beispielsfall 1: Der verkürzte Jahresbonus

Ausgangssituation: Frau Müller arbeitet seit zehn Jahren bei der A-GmbH. Ihr Arbeitsvertrag sieht ein variables Jahresbonus-System vor, das jeweils zum 31. März des Folgejahres fällig wird. Am 1. Juli 2024 verkauft der Gesellschafter seinen Betrieb an die B-GmbH. Der Betriebsübergang wird vollzogen. Im April 2025 wird der Bonus für das Geschäftsjahr 2024 fällig.

Rechtliche Bewertung: Der Bonus für 2024 ist vor dem Übergang (1. Juli 2024) entstanden, wird aber nach dem Übergang fällig (April 2025). Da die Fälligkeit innerhalb eines Jahres nach dem Übergang liegt, haftet die A-GmbH als Gesamtschuldnerin neben der B-GmbH für den vollen Bonus (Paragraf 613a Abs. 2 S. 1 BGB). Frau Müller kann den kompletten Betrag bei der A-GmbH einfordern. Wäre der Bonus erst im August 2025 fällig geworden (also nach Ablauf des Jahres), würde die A-GmbH nur noch anteilig für die Zeit Januar bis Juni 2024 haften (Satz 2).

Beispielsfall 2: Die nicht gewährte Urlaubsabgeltung

Ausgangssituation: Herr Schneider hat bei der C-KG zum Übergangszeitpunkt (1. Oktober 2024) noch 15 Tage Resturlaub aus dem laufenden Jahr. Die C-KG geht auf die D-GmbH über. Herr Schneider scheidet im Januar 2025 aus. Die D-GmbH zahlt die Urlaubsabgeltung nicht, weil sie meint, die C-KG habe den Urlaub „mitverkauft“.

Rechtliche Bewertung: Der Urlaubsanspruch ist vor dem Übergang entstanden. Die Abgeltung wird mit dem Ausscheiden im Januar 2025 fällig – also innerhalb eines Jahres nach dem Übergang. Die C-KG haftet als Gesamtschuldnerin für die volle Urlaubsabgeltung (Paragraf 613a Abs. 2 S. 1 BGB). Herr Schneider kann sich aussuchen, bei wem er die Zahlung einklagt. Die interne Aufteilung zwischen C-KG und D-GmbH geht ihn nichts an. Wäre er erst im November 2025 ausgeschieden, hätte die C-KG nur noch für den Zeitraum Oktober 2024 (ein Monat von zwölf) gehaftet.

Beispielsfall 3: Die Verschmelzung statt des Asset Deals

Ausgangssituation: Die E-AG will ihre Tochtergesellschaft, die F-GmbH, auf sich verschmelzen. Die F-GmbH erlischt dabei. Der Betriebsrat fragt an, ob die E-AG für Altverbindlichkeiten der F-GmbH (z. B. betriebliche Altersversorgung) gerade steht.

Rechtliche Bewertung: Hier greift Paragraf 613a Abs. 3 BGB. Da die F-GmbH durch die Verschmelzung erlischt, findet die Nachhaftung des Paragraf 613a Abs. 2 keine Anwendung. Die E-AG haftet als übernehmender Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraf 20 UmwG) allein und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten – auch für solche, die vor der Verschmelzung entstanden sind. Die quotenhafte Begrenzung des Absatzes 2 entfällt komplett. Für Arbeitnehmer ist das oft günstiger, für den Erwerber risikoreicher.

Jetzt rechtssicher handeln – wir begleiten Sie

Die Haftungsverteilung beim Betriebsübergang ist ein klassisches Fallstrick-Gebiet. Ein falsches Informationsschreiben, eine verpasste Frist oder eine unklare Vertragsgestaltung können für Arbeitgeber existenzbedrohend werden – für Arbeitnehmer den Verlust berechtigter Ansprüche bedeuten. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre individuelle Situation bundesweit: ob Asset Deal, Share Deal oder Umwandlung, ob Sie Betriebsveräußerer, Erwerber oder betroffener Arbeitnehmer sind. Wir sichern Ihre Rechte, gestalten Verträge haftungssicher und vertreten Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Gesamtschuldner“ konkret für mich als Arbeitnehmer?

Sie können Ihren Anspruch in voller Höhe beim alten oder beim neuen Arbeitgeber geltend machen – ganz nach Ihrer Wahl. Der Gläubiger (Sie) muss die Leistung nur einmal fordern. Zahlt einer, erlischt die Schuld auch gegenüber dem anderen. Das gibt Ihnen maximale Durchsetzungssicherheit.

Gilt die Nachhaftung auch für betriebliche Altersversorgung?

Ja. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktzusage, Unterstützungskasse) unterfallen Paragraf 613a Abs. 1 BGB und damit auch der Nachhaftung des Absatzes 2. Entstehen Anwartschaften vor dem Übergang und werden sie innerhalb eines Jahres fällig, haftet der Veräußer als Gesamtschuldner. Auch hier greift die Quotenregelung bei späterer Fälligkeit.

Wie lange haftet der alte Arbeitgeber maximal?

Die gesamtschuldnerische Haftung endet ein Jahr nach dem Übergangszeitpunkt – aber nur für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind. Für später fällige Ansprüche haftet er quotenhaft (anteilig nach dem abgelaufenen Bemessungszeitraum). Eine absolute zeitliche Obergrenze kennt das Gesetz nicht; die Quote sinkt aber mit jedem verstrichenen Zeitraum.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Informationspflicht verletzt?

Fehlt die Unterrichtung nach Paragraf 613a Abs. 5 BGB ganz oder ist sie fehlerhaft (z. B. falsche Angaben zur Haftung), läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht an. Der Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht unbegrenzt ausüben – oft noch Jahre später. Das BAG (Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 230/18) hat dies mehrfach bestätigt. Für Arbeitgeber ein hohes Risiko.

Kann ich die Nachhaftung vertraglich ausschließen?

Nein. Die Haftung nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB ist zwingendes Gesetzesrecht. Sie kann zwischen Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis zwar vertraglich verteilt werden (z. B. Freistellungsklauseln im Kaufvertrag), gegenüber den Arbeitnehmern wirkt ein solcher Ausschluss nicht. Der Gesetzgeber will den Schutz der Arbeitnehmer nicht aushöhlbar machen.


RA und Notar Krau

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