613a V BGB Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang

Juni 21, 2026

Was regelt Paragraf 613a Absatz 5 BGB? Die Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang einfach erklärt

Ein Betriebsübergang verändert Ihre berufliche Existenz grundlegend – oft ohne dass Sie ihn beeinflussen können. Genau hier setzt Paragraf 613a Absatz 5 BGB an: Er zwingt den alten und den neuen Arbeitgeber, Sie rechtzeitig, vollständig und verständlich über den anstehenden Wechsel zu informieren. Fehlt diese Unterrichtung oder ist sie fehlerhaft, laufen wichtige Fristen nicht an und Ihre Rechte bleiben gewahrt.

Als Arbeitnehmer stehen Sie beim Betriebsübergang oft vor einem Berg von Fragen: Bleibt mein Arbeitsvertrag bestehen? Wer haftet für offene Gehälter? Darf ich kündigen? Der Gesetzgeber hat mit der Unterrichtungspflicht einen Schutzmechanismus geschaffen, der Ihnen die Entscheidungsgrundlage für Ihr Widerspruchsrecht verschafft. Wir zeigen Ihnen, was genau in das Schreiben gehört, welche Fehler Gerichte nicht dulden und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Pflichtige: Alter und neuer Arbeitgeber müssen gemeinsam oder einzeln vor dem Übergang in Textform unterrichten.
  • Inhalt: Zeitpunkt, Grund, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen sowie geplante Maßnahmen müssen konkret und fehlerfrei benannt werden.
  • Widerspruchsrecht: Die Unterrichtung muss das Widerspruchsrecht nach Paragraf 613a Abs. 6 BGB erklären (Schriftform, Monatsfrist, Adressatenwahl).
  • Fristenwirkung: Bei fehlender oder fehlerhafter Unterrichtung beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen – Ihr Widerspruch bleibt zeitlich unbegrenzt möglich.
  • Rechtsfolge: Verletzung der Pflicht begründet Schadensersatzansprüche (Paragraf 280 BGB) und verbietet dem Arbeitgeber, sich auf Vorteile aus dem eigenen Fehlverhalten zu berufen (Paragraf 242 BGB).

Die rechtlichen Hintergründe: Was der Gesetzgeber schützen will

Paragraf 613a Absatz 5 BGB setzt die europäische Betriebsübergangsrichtlinie in nationales Recht um. Der Sinn ist klar: Der Arbeitnehmer soll vor dem Übergang eine ausreichende Wissensgrundlage erhalten, um entscheiden zu können, ob er dem Übergang widerspricht oder ihn hinnimmt. Das Bundesarbeitsgericht betont seit 2006 (BAG, 8 AZR 305/05), dass die Hinweise präzise sein dürfen und keine juristischen Fehler enthalten dürfen. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine „im Kern richtige“ Belehrung genügte, ist überholt.

Die Unterrichtung muss vor dem Übergang zugehen. Sie kann vom Veräußerer, vom Erwerber oder von beiden gemeinsam erfolgen – es genügt, wenn einer ordnungsgemäß informiert. Die Formvorschrift „Textform“ (Paragraf 126b BGB) erfordert eine lesbare Erklärung, die den Aussteller erkennen lässt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (z. B. Brief, E-Mail mit qualifizierter Signatur, Fax). Eine bloße mündliche Mitteilung reicht nicht.

Die vier Pflichtangaben im Detail

  1. Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs – Ein konkretes Datum oder zumindest ein eng begrenzter Zeitraum.
  2. Grund für den Übergang – Verkauf, Pacht, Umwandlung, Ausgliederung; der wirtschaftliche Anlass muss erkennbar werden.
  3. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen – Hierzu zählen: Eintritt des Erwerbers in alle Rechte und Pflichten (Paragraf 613a Abs. 1 S. 1 BGB), Gesamtschuldnerschaft für Altverbindlichkeiten (Paragraf 613a Abs. 2 BGB), Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, kündigungsrechtliche Situation, mögliche Änderungen der Arbeitsbedingungen.
  4. In Aussicht genommene Maßnahmen – Geplante Versetzungen, Änderungen der Arbeitszeit, Umstrukturierungen, Personalabbau – soweit sie bereits feststehen oder konkret vorbereitet werden.

Besonders wichtig: Die Unterrichtung muss auch das Widerspruchsrecht nach Paragraf 613a Abs. 6 BGB umfassen. Der Arbeitnehmer muss erfahren, dass er schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen kann – wahlweise gegenüber dem alten oder dem neuen Arbeitgeber. Fehlt dieser Hinweis, ist die Unterrichtung unvollständig und löst die Frist nicht aus (BAG, 8 AZR 73/07; 8 AZR 1018/06).

Beispielsfall 1: Die unvollständige E-Mail des Erwerbers

Eine mittelständische IT-Firma wird von einem Konzern übernommen. Der Erwerber sendet den betroffenen Mitarbeitern eine E-Mail: „Wir übernehmen Ihren Betrieb zum 1. Juli. Ihre Verträge bleiben bestehen. Bei Fragen wenden Sie sich an die Personalabteilung.“ Bewertung: Die E-Mail genügt den Anforderungen nicht. Sie nennt zwar den Zeitpunkt, verschweigt aber den Grund, die konkreten Folgen (z. B. Änderung der Tarifbindung, geplante Zusammenlegung von Abteilungen) und – entscheidend – das Widerspruchsrecht samt Frist und Form. Die einmonatige Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Die Mitarbeiter können auch Monate später noch wirksam widersprechen.

Beispielsfall 2: Der fehlerhafte Hinweis auf die Tarifbindung

Ein Veräußerer unterrichtet seine Belegschaft schriftlich und vollständig – bis auf einen Punkt: Er schreibt, der bei ihm geltende Haustarifvertrag gelte beim Erwerber uneingeschränkt fort. Tatsächlich hat der Erwerber einen anderen Haustarifvertrag, der schlechtere Konditionen vorsieht. Bewertung: Die Unterrichtung enthält einen juristischen Fehler. Nach der Rechtsprechung des BAG (8 AZR 305/05) müssen die Hinweise auf die rechtlichen Folgen präzise und fehlerfrei sein. Die Frist läuft nicht an. Zudem kann der Arbeitnehmer, der wegen der falschen Auskunft auf einen Widerspruch verzichtet hat, Schadensersatz verlangen, wenn er durch den Übergang schlechter gestellt wird.

Beispielsfall 3: Die unterbliebene Unterrichtung bei stillschweigendem Übergang

Ein Handwerksbetrieb wird stillschweigend an den langjährigen Meister übergeben. Es gibt keinen notariellen Vertrag, keine schriftliche Vereinbarung – der Meister führt den Betrieb einfach fort. Weder der alte noch der neue Inhaber informieren die Gesellen schriftlich. Bewertung: Auch bei stillschweigendem oder faktischem Betriebsübergang besteht die Unterrichtungspflicht. Da sie vollständig unterblieben ist, kann jeder betroffene Arbeitnehmer jederzeit widersprechen. Der alte Inhaber haftet zudem als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten (Paragraf 613a Abs. 2 BGB). Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rechtspflicht (Paragraf 280 BGB) kommt ebenfalls in Betracht.


Sie stehen vor einem Betriebsübergang? Lassen Sie Ihre Rechte prüfen.

Die Fallstricke beim Betriebsübergang sind tückisch: Formfehler im Unterrichtungsschreiben, inhaltliche Lücken oder juristische Ungenauigkeiten können Ihre Rechtsposition massiv schwächen – oder, richtig genutzt, Ihre Handlungsmöglichkeiten erweitern. Ob Sie als Arbeitnehmer Ihr Widerspruchsrecht prüfen lassen möchten oder als Arbeitgeber rechtssichere Unterrichtungsschreiben benötigen: Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit mit Erfahrung und Weitblick. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch – wir sichern Ihre Interessen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn der Arbeitgeber gar nicht unterrichtet?

Dann beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nie zu laufen. Sie können dem Übergang jederzeit widersprechen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Zudem kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn Ihnen durch die fehlende Information ein Nachteil entsteht (z. B. Verlust von Kündigungsschutz).

Muss die Unterrichtung zwingend schriftlich auf Papier erfolgen?

Nein. Die Textform (Paragraf 126b BGB) genügt. Das umfasst Briefe, Faxe und E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur. Eine einfache E-Mail ohne Signatur oder eine WhatsApp-Nachricht reicht nicht, da der Aussteller nicht sicher identifizierbar und die Dauerhaftigkeit nicht gewährleistet ist.

Wer muss unterrichten – der alte oder der neue Arbeitgeber?

Beide sind verpflichtet. In der Praxis genügt es, wenn einer von beiden ordnungsgemäß informiert. Erfolgt die Unterrichtung gemeinsam (gemeinsamer Briefkopf), ist das rechtlich am saubersten. Unterlässt der eine die Unterrichtung, haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz.

Darf der Arbeitgeber die Unterrichtung mit der Kündigung verbinden?

Nein. Die Unterrichtung muss vor dem Übergang erfolgen und unabhängig von Kündigungen sein. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist ohnehin unwirksam (Paragraf 613a Abs. 4 BGB). Verbindet der Arbeitgeber die Unterrichtung mit einer Kündigungsandrohung, verstößt er gegen den Schutzzweck der Norm.

Wie lange habe ich Zeit, um dem Übergang zu widersprechen?

Ein Monat nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. War die Unterrichtung fehlerhaft oder unterblieb sie ganz, läuft die Frist nicht an – Sie können dann unbefristet widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich (Originalunterschrift) erfolgen und kann an den alten oder den neuen Arbeitgeber gerichtet werden.


RA und Notar Krau

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