Ein Dienstverhältnis endet nicht immer durch Kündigung. Manchmal läuft es einfach aus – und genau das regelt Paragraf 620 BGB. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen die Fallstricke nicht, die bei befristeten Verträgen oder der Umwandlung in ein unbefristetes Verhältnis lauern. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, damit Sie Ihre Rechte wahren und teure Fehler vermeiden.
Ob Sie als Arbeitnehmer eine Befristung prüfen lassen möchten oder als Arbeitgeber rechtssicher kündigen wollen: Paragraf 620 BGB bildet das Fundament für die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Die Vorschrift unterscheidet klar zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen und verweist für Kündigungen auf die nachfolgenden Paragrafen. Wer diese Systematik nicht kennt, riskiert formale Fehler, die eine Kündigung unwirksam machen oder eine Befristung in ein unbefristetes Verhältnis verwandeln.
Der Paragraf 620 BGB ist die zentrale Vorschrift für die Beendigung von Dienstverhältnissen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Er gliedert sich in vier Absätze, die unterschiedliche Konstellationen abdecken. Der erste Absatz regelt den Normalfall der Befristung: Wurde das Verhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, erlischt es mit Zeitablauf automatisch. Keine Kündigung, keine Formvorschrift – das Vertragsende tritt von Gesetzes wegen ein.
Anders verhält es sich beim unbefristeten Dienstverhältnis. Fehlt eine Zeitbestimmung und lässt sich die Dauer auch nicht aus der Art der Tätigkeit ableiten, greift Absatz 2. Er verweist auf die Kündigungsvorschriften der Paragrafen 621 bis 623 BGB. Für reine Dienstverhältnisse (etwa freie Mitarbeiter, Geschäftsführer ohne Arbeitnehmereigenschaft) gelten die Fristen des Paragraf 621 BGB, die sich nach der Vergütungsperiode richten. Bei Arbeitsverhältnissen tritt an deren Stelle der Paragraf 622 BGB mit seinen längeren, sozialstaffelnden Kündigungsfristen.
Absatz 3 stellt klar: Für befristete Arbeitsverträge gilt nicht das allgemeine BGB-Recht, sondern das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das TzBfG verlangt für jede Befristung einen Sachgrund (etwa Vertretung, Projektbefristung, Haushaltsmittel) und zwingend Schriftform schon für den Vertragsabschluss. Fehlt der Sachgrund oder die Schriftform, wird die Befristung oft unwirksam – das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet geschlossen.
Absatz 4 schließlich ist eine neuere Ergänzung für Verbraucherverträge über digitale Dienstleistungen (etwa Streaming-Abos, Cloud-Dienste). Er verweist auf die Kündigungsrechte der Paragrafen 327c, 327m, 327r BGB und hat keinen arbeitsrechtlichen Bezug.
Ausgangssituation: Frau Müller arbeitet seit zwei Jahren als Projektmanagerin in einem IT-Unternehmen. Ihr Arbeitsvertrag war auf zwei Jahre befristet, der Sachgrund: „Projektbefristung“. Das Projekt endet planmäßig, aber Frau Müller wird nahtlos weiterbeschäftigt – ohne neuen Vertrag, ohne schriftliche Verlängerung. Nach weiteren acht Monaten erhält sie eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
Rechtliche Bewertung: Durch die tatsächliche Weiterbeschäftigung über das Befristungsende hinaus ohne neue Befristungsabrede ist das Arbeitsverhältnis entsfristet worden. Es gilt nun als unbefristet geschlossen. Die Kündigung muss sich daher an den sozialen Kündigungsschutz (KSchG) und die Fristen des Paragraf 622 BGB messen lassen. Eine bloße „Projektbefristung“ rechtfertigt keine erneute Befristung ohne neuen Sachgrund. Frau Müller hat gute Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen.
Ausgangssituation: Herr Schmidt ist als freier Dozent an einer Akademie tätig. Sein Honorar wird monatlich abgerechnet. Die Akademie kündigt das Dienstverhältnis per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. Herr Schmidt hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgte.
Rechtliche Bewertung: Bei freien Dienstverhältnissen (kein Arbeitsverhältnis) gilt Paragraf 621 Nr. 3 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende, kündbar spätestens am 15. des Monats. Anders als beim Arbeitsverhältnis (Paragraf 623 BGB) schreibt das Gesetz für die Kündigung eines freien Dienstvertrags keine Schriftform vor. Die Kündigung per E-Mail ist daher formwirksam, sofern sie Herrn Schmidt zugegangen ist. Wäre Herr Schmidt jedoch Arbeitnehmer gewesen, wäre die E-Mail-Kündigung nach Paragraf 623 BGB nichtig – die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift wäre zwingend gewesen.
Ausgangssituation: Ein Start-up stellt einen Softwareentwickler für 18 Monate ein. Im Vertrag steht nur: „Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2024 und endet am 30.06.2025.“ Ein Sachgrund für die Befristung wird nicht genannt. Nach 12 Monaten möchte der Arbeitgeber das Verhältnis vorzeitig beenden und kündigt ordentlich.
Rechtliche Bewertung: Nach Paragraf 14 TzBfG bedarf jede Befristung eines Sachgrundes. Fehlt er, ist die Befristung unwirksam – das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet geschlossen (Paragraf 16 TzBfG). Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Zeit ist dann ausgeschlossen, sofern nicht ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Der Arbeitgeber hat sich hier selbst blockiert: Er kann den Entwickler nicht ordentlich kündigen, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Paragraf 626 BGB) fristlos. Ein teurer Fehler, den anwaltliche Beratung vor Vertragsschluss verhindert hätte.
Die Fallstricke rund um Paragraf 620 BGB, das TzBfG und die Schriftform des Paragraf 623 BGB sind tückisch. Ein Formfehler bei der Kündigung, eine fehlende Sachgrundangabe bei der Befristung oder das Versäumen der dreiwöchigen Klagefrist nach Paragraf 17 TzBfG können existenzielle Folgen haben – für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Vertrauen Sie nicht auf Halbwissen oder Muster aus dem Internet. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre Verträge, Kündigungen und Aufhebungsvereinbarungen bundesweit auf Herz und Nieren. Wir sichern Ihre Rechte, vermeiden formale Fehler und vertreten Sie konsequent vor den Arbeitsgerichten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung – kompetent, empathisch und lösungsorientiert.
Paragraf 620 BGB regelt die Beendigung von Dienstverhältnissen. Absatz 1 bestimmt, dass befristete Verhältnisse mit Zeitablauf enden. Absatz 2 verweist für unbefristete Verhältnisse auf die Kündigungsvorschriften der Paragrafen 621 ff. BGB. Absatz 3 stellt klar, dass für befristete Arbeitsverträge das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt. Absatz 4 betrifft Verbraucherverträge über digitale Dienstleistungen.
Ja, grundsätzlich endet ein befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit (Paragraf 620 Abs. 1 BGB i.V.m. Paragraf 15 TzBfG). Es bedarf keiner Kündigung. Ausnahme: Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Sachgrund oder die Schriftform, ist die Befristung unwirksam – das Verhältnis gilt als unbefristet. Auch eine stillschweigende Weiterbeschäftigung nach Ablauf führt zur Entfristung.
Das kommt auf die Art des Verhältnisses an. Bei Arbeitsverhältnissen verlangt Paragraf 623 BGB zwingend Schriftform (Papier, eigenhändige Unterschrift). E-Mail, Fax, WhatsApp oder mündliche Kündigungen sind nichtig. Bei freien Dienstverhältnissen (kein Arbeitsverhältnis) gilt kein gesetzliches Formerfordernis – die Kündigung kann auch mündlich oder per E-Mail erfolgen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Ist die Befristung unwirksam (fehlender Sachgrund, Formfehler, Kettenbefristung), gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen (Paragraf 16 TzBfG). Der Arbeitgeber kann dann nicht mehr ordentlich kündigen, bevor die ursprünglich vereinbarte Befristungszeit abgelaufen ist – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung (Paragraf 626 BGB) vor. Der Arbeitnehmer genießt vollen Kündigungsschutz nach KSchG.
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung Klage beim Arbeitsgericht erheben (Paragraf 17 TzBfG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Befristung als von Anfang an wirksam (Paragraf 7 KSchG analog). Die Frist ist eine Ausschlussfrist – sie kann nicht verlängert werden. Handeln Sie also sofort, sobald Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung haben.
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