622 BGB Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Juni 24, 2026

Was regelt Paragraf 622 BGB? Kündigungsfristen im Arbeitsrecht einfach erklärt

Sie halten eine Kündigung in der Hand und fragen sich: Welche Frist gilt eigentlich für mich? Genau diese Unsicherheit erleben viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Das Gesetz spricht eine klare Sprache, doch die gestaffelten Fristen, Sonderregelungen für die Probezeit und tarifliche Abweichungen sorgen schnell für Verwirrung. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt – verständlich, praxisnah und rechtssicher.

Ob Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte kennen möchten oder als Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher vorbereiten: Paragraf 622 BGB ist die zentrale Vorschrift für Kündigungsfristen in Deutschland. Wer sie nicht beachtet, riskiert teure Fehler – von unwirksamen Kündigungen bis hin zu Annahmeverzugslohnansprüchen. Dieser Beitrag gibt Ihnen den Überblick, den Sie für eine fundierte erste Einschätzung brauchen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Grundkündigungsfrist: Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (Paragraf 622 Abs. 1 BGB).
  • Verlängerung für Arbeitgeber: Nach 2, 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit steigen die Fristen stufenweise auf bis zu sieben Monate (Paragraf 622 Abs. 2 BGB).
  • Probezeit: Maximal sechs Monate, Kündigungsfrist zwei Wochen ohne festen Termin (Paragraf 622 Abs. 3 BGB).
  • Tarifverträge & Einzelvertrag: Tarifverträge dürfen abweichen; einzelvertraglich sind nur Verlängerungen, keine Verkürzungen der Grundfrist zulässig (Paragraf 622 Abs. 4, 5 BGB).
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (Paragraf 622 Abs. 6 BGB).

Die gesetzliche Grundstruktur: Wer wann wie lange kündigen darf

Paragraf 622 BGB regelt die ordentlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Die Vorschrift unterscheidet danach, wer kündigt und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Paragraf 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist ist der „Boden“, von dem aus alle weiteren Regelungen aufbauen.

Für Arbeitgeber sieht das Gesetz eine Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit vor (Paragraf 622 Abs. 2 BGB). Je länger der Arbeitnehmer im Betrieb tätig ist, desto länger muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist (Arbeitgeber)
unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahre1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2 Monate zum Monatsende
8 Jahre3 Monate zum Monatsende
10 Jahre4 Monate zum Monatsende
12 Jahre5 Monate zum Monatsende
15 Jahre6 Monate zum Monatsende
20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Wichtig: Diese verlängerten Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer, bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen – es sei denn, die Parteien haben einzelvertraglich eine Gleichstellungsabrede getroffen, die die längeren Fristen auch für die Arbeitnehmerkündigung öffnet. Das Bundesarbeitsgericht billigt solche Vereinbarungen, sofern sie transparent formuliert sind (BAG, Urteil vom 28.05.2009 – 6 AZR 261/08).

Die Probezeit: Schneller raus, aber mit Regeln

Viele Arbeitsverträge beginnen mit einer Probezeit. Paragraf 622 Abs. 3 BGB erlaubt eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf zwei Wochen – jedoch höchstens für sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit muss kein Kündigungstermin (15. oder Monatsende) eingehalten werden; die zwei Wochen laufen ab Zugang der Kündigung.

Praxis-Tipp: Wird im Vertrag eine Probezeit von sechs Monaten und eine längere Kündigungsfrist (z. B. „ein Monat zum Monatsende“) vereinbart, ohne klarzustellen, dass die längere Frist erst nach der Probezeit gilt, entsteht ein Widerspruch. Das BAG entschied 2017 (6 AZR 705/15): In diesem Fall versteht ein durchschnittlicher Arbeitnehmer die längere Frist als von Beginn an geltend. Die Probezeitklausel läuft dann „leer“ – ein klassischer Formulierungsfehler, den wir in der Praxis häufig sehen.

Tarifverträge und einzelvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Fristen in beide Richtungen abweichen (Paragraf 622 Abs. 4 BGB). Gilt ein Tarifvertrag nicht unmittelbar (weil keine Tarifbindung besteht), können die Parteien seine Anwendung einzelvertraglich vereinbaren – dann wirkt er wie ein „ersatzweiser Tarifvertrag“.

Einzelvertraglich ist eine Verkürzung der Grundkündigungsfrist nur in engen Ausnahmen erlaubt (Paragraf 622 Abs. 5 BGB):

  • Bei Aushilfskräften (befristet auf max. drei Monate),
  • In Kleinbetrieben mit regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet: ≤ 20 Std. = 0,5; ≤ 30 Std. = 0,75) – und auch hier nicht unter vier Wochen.

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist einzelvertraglich dagegen jederzeit möglich (Paragraf 622 Abs. 5 S. 3 BGB). Das BAG akzeptiert auch sehr lange Fristen, solange sie nicht gegen das Transparenzgebot (Paragraf 307 BGB) oder das Verbot unangemessener Benachteiligung verstoßen. Eine Klausel, die die Kündigung für den Arbeitnehmer auf den 31.12. beschränkt, wäre beispielsweise intransparent und unwirksam.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine einseitige Benachteiligung des Arbeitnehmers

Paragraf 622 Abs. 6 BGB stellt klar: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Diese Regelung schützt die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers (Art. 12 GG). Verstößt eine Klausel dagegen, ist sie unwirksam – und es gilt die kürzere Frist für beide Seiten (BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16).

Das Verbot greift auch bei mittelbaren Erschwernissen: Vertragsstrafen für ordentliche Kündigungen, Verfall von Provisionen bei Eigenkündigung oder Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten, die faktisch wie eine längere Bindung wirken, können nach Paragraf 622 Abs. 6 BGB i. V. m. Paragraf 134 BGB unwirksam sein.


Beispielsfall 1: Die „vergessene“ Probezeitklausel

Ausgangslage: Frau Müller beginnt am 1. Januar 2025 eine Stelle als Marketing-Managerin. Der Arbeitsvertrag sieht eine Probezeit von sechs Monaten vor. In einer separaten Klausel heißt es: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.“ Ein Hinweis, dass dies erst nach der Probezeit gilt, fehlt. Am 15. März 2025 kündigt der Arbeitgeber mit zweiwöchiger Frist zum 31. März.

Rechtliche Bewertung: Die Kündigung ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BAG (6 AZR 705/15) versteht ein durchschnittlicher Arbeitnehmer die einzige ausdrückliche Kündigungsfristenregelung (drei Monate zum Monatsende) als von Beginn an geltend. Die Probezeitklausel wird durch die widersprüchliche Langfristklausel „überschrieben“. Der Arbeitgeber muss die dreimonatige Frist zum Monatsende einhalten – die Kündigung zum 31. März kommt zu früh.


Beispielsfall 2: Betriebszugehörigkeit und Staffelung

Ausgangslage: Herr Schmidt arbeitet seit dem 1. Juli 2015 als Lagerist in einem Logistikunternehmen. Am 15. Januar 2025 spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitgeber rechnet mit der Grundfrist von vier Wochen zum Monatsende (Kündigungstermin 28. Februar 2025).

Rechtliche Bewertung: Die Kündigung ist unwirksam, weil die falsche Frist zugrunde gelegt wurde. Herr Schmidt ist seit fast 10 Jahren im Betrieb (Eintritt 1.7.2015, Kündigungsausspruch 15.1.2025). Nach Paragraf 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei zehnjähriger Betriebszugehörigkeit vier Monate zum Monatsende. Die Kündigung hätte somit zum 31. Mai 2025 ausgesprochen werden müssen. Der Arbeitgeber hat die Staffelung übersehen – ein häufiger Fehler, der die Kündigung unwirksam macht und Annahmeverzugslohn auslöst.


Beispielsfall 3: Kleinbetrieb und Aushilfskraft

Ausgangslage: Ein Friseursalon mit 15 Mitarbeitern (davon 5 Teilzeitkräfte à 15 Std./Woche = 2,5 VZÄ) stellt Frau Becker als Aushilfe für zwei Monate ein. Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einer Woche vor. Nach sechs Wochen kündigt der Inhaber mit einer Woche Frist.

Rechtliche Bewertung: Die Klausel ist unwirksam. Zwar erlaubt Paragraf 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB in Betrieben mit ≤ 20 Arbeitnehmern eine einzelvertragliche Verkürzung – aber nicht unter vier Wochen. Die einwöchige Frist unterschreitet die gesetzliche Mindestgrenze. Es gilt die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Die Kündigung ist daher zu früh ausgesprochen und unwirksam.


Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen – und warum sich der Anruf lohnt

Die Fallbeispiele zeigen: Schon kleine Unachtsamkeiten bei Fristberechnung, Vertragsgestaltung oder Klauselverständnis führen zu unwirksamen Kündigungen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven – auf beiden Seiten. Ob Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung prüfen lassen möchten, als Arbeitgeber rechtssicher kündigen müssen oder einen Arbeitsvertrag gestalten wollen: Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit kompetent und persönlich. Wir kennen die Fallstricke des Paragraf 622 BGB aus tausenden Beratungen und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – von der ersten Prüfung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie berechne ich die Kündigungsfrist nach Paragraf 622 BGB richtig?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger. Bei der Grundfrist (vier Wochen) sind der 15. und der Monatsende als Kündigungstermine möglich. Bei den gestaffelten Fristen für den Arbeitgeber (Paragraf 622 Abs. 2 BGB) gilt nur der Monatsende. Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Zugang der Kündigung berechnet; Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zählen bei der gesetzlichen Staffelung nicht mit (anders als in manchen Tarifverträgen).

Gilt die Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen auch für den Arbeitnehmer?

Ja. Paragraf 622 Abs. 3 BGB gilt für beide Seiten. Während der vereinbarten Probezeit (max. sechs Monate) kann jeder Vertragspartner mit zwei Wochen Frist kündigen – ohne Einhaltung eines Kündigungstermins. Eine einzelvertragliche Verlängerung dieser Frist ist möglich, eine Verkürzung nicht.

Darf der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für sich verlängern, aber für den Arbeitnehmer verkürzen?

Nein. Paragraf 622 Abs. 6 BGB verbietet jede Vereinbarung, die den Arbeitnehmer bei der Kündigung schlechter stellt als den Arbeitgeber. Eine „Einbahnstraßen-Klausel“ (z. B. Arbeitgeber 3 Monate, Arbeitnehmer 4 Wochen) ist unwirksam. Es gilt dann die kürzere Frist für beide Seiten.

Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag gar keine Kündigungsfrist regelt?

Dann gilt direkt das Gesetz (Paragraf 622 Abs. 1, 2, 3 BGB). Fehlt auch eine Probezeitvereinbarung, greift ab dem ersten Tag die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Eine stillschweigende Probezeit gibt es nicht – sie muss ausdrücklich vereinbart werden.

Können tarifliche Kündigungsfristen kürzer sein als die gesetzlichen?

Ja. Tarifverträge dürfen nach Paragraf 622 Abs. 4 BGB in beide Richtungen abweichen – also auch kürzere Fristen vorsehen. Gilt der Tarifvertrag nicht unmittelbar (keine Tarifbindung), können die Parteien seine Anwendung einzelvertraglich vereinbaren (Paragraf 622 Abs. 4 S. 2 BGB). Ohne eine solche Bezugnahmeklausel gelten die gesetzlichen Fristen.


RA und Notar Krau

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