623 BGB Schriftform bei Kündigung

Juni 24, 2026

Paragraf 623 BGB: Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvertrag – Was Sie wissen müssen

Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich – das geht schief. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschätzen, wie streng das Gesetz die Form vorschreibt. Ein Formfehler macht die Kündigung nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, damit Sie keine böse Überraschung erleben.

Das Schriftformerfordernis des Paragraf 623 BGB schützt beide Seiten vor übereilten Entscheidungen und schafft Rechtssicherheit. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert teure Folgen: Nachzahlung von Gehalt, Weiterbeschäftigung oder der Verlust von Abfindungen. Lesen Sie weiter, um die Fallstricke zu vermeiden.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Strenge Schriftform: Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen der eigenhändigen Unterschrift auf Papier (Paragraf 623 BGB i. V. m. Paragraf 126 BGB).
  • Elektronische Form ausgeschlossen: E-Mail, Fax, SMS, WhatsApp oder eingescanntes PDF genügen nicht – auch nicht mit digitaler Signatur.
  • Nichtig bei Verstoß: Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung nichtig (Paragraf 125 S. 1 BGB). Das Arbeitsverhältnis besteht fort, die 3-Wochen-Frist des Paragraf 4 KSchG greift nicht.
  • Ausnahme Schriftsatzkündigung: Im laufenden Prozess wahrt eine vom Anwalt eigenhändig unterschriebene Abschrift des Schriftsatzes die Form (seit 2024 auch per beA nach Paragraf 46h ArbGG).
  • Vertretung beachten: Kündigt ein Vertreter, muss die Vertretung im Schreiben deutlich werden (z. B. „i. A.“ oder „namens und in Vollmacht“).

Was regelt Paragraf 623 BGB im Detail?

Der Paragraf 623 BGB schreibt vor: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Das Kündigungsschreiben muss auf Papier verfasst und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben werden (Paragraf 126 Abs. 1 BGB). Eine bloße Namenswiedergabe per Stempel, Maschinenschrift oder digitaler Signatur reicht nicht aus12.

Der Gesetzgeber verfolgt drei Ziele: BeweissicherheitKlarstellung und Warnfunktion. Die Unterschrift verbindet Urkunde und Aussteller eindeutig (Identitätsfunktion), belegt den Willen des Unterzeichners (Echtheitsfunktion) und ermöglicht dem Empfänger die Prüfung (Verifikationsfunktion)3. Besonders bei Eigenkündigungen des Arbeitnehmers soll die Schriftform vor überstürzten Entscheidungen im Affekt schützen.

Wichtig: Das Formerfordernis gilt für alle Kündigungsarten – ordentlich, außerordentlich, fristlos, Änderungskündigung – und für beide Seiten (Arbeitgeber wie Arbeitnehmer)45. Auch der Aufhebungsvertrag unterfällt Paragraf 623 BGB6. Eine Heilung des Formmangels nachträglich (z. B. durch spätere schriftliche Bestätigung) ist nicht möglich7. Nur die vollständige Wiederholung in korrekter Form wirkt.


Beispielsfall 1: Die Kündigung per E-Mail aus dem Homeoffice

Ausgangssituation: Ein Arbeitgeber schickt seinem Mitarbeiter die fristlose Kündigung per E-Mail als PDF-Anhang. Der Anhang trägt eine eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers. Der Mitarbeiter druckt das Schreiben aus, unterschreibt den Empfangsbescheid und sendet ihn per E-Mail zurück.

Rechtliche Bewertung: Die Kündigung ist nichtig. Paragraf 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Ein eingescanntes Original per E-Mail wahrt die Schriftform nicht, weil dem Empfänger keine eigenhändig unterschriebene Urkunde zugeht28. Auch die Rückbestätigung per E-Mail heilt den Mangel nicht. Das Arbeitsverhältnis besteht fort; der Arbeitgeber muss Gehalt nachzahlen (Paragraf 615 BGB). Eine wirksame Kündigung erfordert den Postweg oder die persönliche Übergabe des Originals mit eigenhändiger Unterschrift.


Beispielsfall 2: Der Aufhebungsvertrag per WhatsApp

Ausgangssituation: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich in einem WhatsApp-Chat auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Der Arbeitgeber schickt ein Foto des unterschriebenen Vertrags, der Arbeitnehmer antwortet „Einverstanden“ und schickt ein Foto seiner Unterschrift. Wenige Tage später widerruft der Arbeitnehmer die Einigung.

Rechtliche Bewertung: Der Aufhebungsvertrag ist formnichtig (Paragraf 623 BGB, Paragraf 125 S. 1 BGB). WhatsApp-Nachrichten, Fotos von Unterschriften oder Sprachaufzeichnungen genügen der Schriftform nicht2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn beide Parteien ein einziges Papierdokument mit eigenhändigen Unterschriften unterzeichnet haben (oder jeder ein identisches Exemplar – „Gegenstück“Paragraf 126 Abs. 2 BGB). Der Arbeitnehmer kann sich auf die Formnichtigkeit berufen; bereits gezahlte Abfindungen sind nach Bereicherungsrecht zurückzufordern (Paragraf 812 BGB), sofern der Arbeitgeber den Formmangel nicht kannte7.


Beispielsfall 3: Die Schriftsatzkündigung im laufenden Kündigungsschutzprozess

Ausgangssituation: Im laufenden Kündigungsschutzprozess spricht der Arbeitgeber über seinen Anwalt in der Berufungserwiderung eine weitere, hilfsweise Kündigung aus. Der Anwalt unterschreibt den Schriftsatz eigenhändig und lässt die beglaubigte Abschrift dem gegnerischen Anwalt zustellen.

Rechtliche Bewertung: Diese Schriftsatzkündigung wahrt die Schriftform910. Voraussetzungen: (1) Der Anwalt kündigt „namens und im Auftrag“ des Mandanten – die Vertretung muss im Schreiben deutlich werden. (2) Die beglaubigte Abschrift mit der eigenhändigen Unterschrift des Anwalts geht dem Empfänger (oder dessen Anwalt) zu. Seit Juli 2024 gilt zudem: Wird der Schriftsatz als elektronisches Dokument per beA (Paragraf 46h ArbGG) eingereicht und dem Gegner förmlich zugestellt, fiktionalisiert das Gesetz die Schriftform112. Ohne diese Formfiktion bleibt das Papieroriginal mit Originalunterschrift zwingend.


Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen

Die Fallstricke des Paragraf 623 BGB sind tückisch: Eine falsche Unterschrift (Stempel, „i. V.“ ohne Vertretungsmacht), der Versand per Fax/E-Mail oder ein fehlender Zugang des Originals machen die Kündigung unwirksam – mit gravierenden finanziellen Folgen. Auch die Frage, ob sich eine Partei treuwidrig (Paragraf 242 BGB) auf den Formmangel beruft, erfordert juristische Feinarbeit7. Lassen Sie sich nicht auf Experimente ein. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre Kündigung oder Ihren Aufhebungsvertrag bundesweit auf Formwirksamkeit, berät Sie zu Fristen und setzt Ihre Rechte durch – vor Gericht und außergerichtlich. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtssichere Erstberatung.


Häufige Fragen (FAQ)

Reicht eine Kündigung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur?

Nein. Paragraf 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus – auch die qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-VO genügt nicht82. Nur das Original auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift wahrt die Form. Eine Ausnahme gilt seit 2024 nur für Schriftsatzkündigungen im laufenden Prozess per beA (Paragraf 46h ArbGG).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur per Fax schickt?

Die Kündigung ist nichtig. Ein Telefax übermittelt lediglich eine Kopie; dem Empfänger geht keine eigenhändig unterschriebene Urkunde zu212. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber muss die Kündigung formwirksam wiederholen (Original per Post oder persönlich übergeben).

Muss der Arbeitnehmer eine formunwirksame Kündigung innerhalb von 3 Wochen angreifen?

Nein. Die 3-Wochen-Frist des Paragraf 4 KSchG setzt den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraus. Fehlt die Schriftform, läuft die Frist nicht1314. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit auch noch monate später mit einer allgemeinen Feststellungsklage (Paragraf 256 ZPO) geltend machen.

Gilt Paragraf 623 BGB auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Ja. Das Schriftformerfordernis gilt für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer46. Kündigt der Arbeitnehmer mündlich, per E-Mail oder WhatsApp, ist die Kündigung nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht fort; der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung verlangen.

Kann ein Formmangel durch nachträgliche schriftliche Bestätigung geheilt werden?

Nein. Eine nachträgliche „Dokumentation“ heilt den Formmangel nicht7. Die den Arbeitsvertrag beendende Willenserklärung selbst muss in Schriftform abgegeben und zugehen. Nur eine vollständige Neuaussprache der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags in korrekter Form führt zur Wirksamkeit.


Zitiernachweise:

1

Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 623 Rn. 1

2

Gotthardt – BeckOK ArbR | BGB Paragraf 623 Rn. 19-26.4

3

Kreutzberg-Kowalczyk – BeckOK BGB | BGB Paragraf 623 Rn. 1

4

Reidel – Conze/Karb/Reidel/Hahn/Krellig PersB | „Kündigung, allgemein“ Rn. 1-51

5

Hilgenstock – PersLex | „Kündigung, allgemeine Grundsätze – Form

6

Schreiber – Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch | BGB Paragraf 623 Rn. 1-4

7

Henssler – MüKoBGB | BGB Paragraf 623

8

Greiner – Linck/Preis | BGB Paragraf 623 Rn. 15

9

BAG 9 AZR 102/20

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.